Seehandel, überseeischer Handel, it derjenige, welcher die Versendung seiner Gegenstände zur See bedingt, der Handel mit überseeischen Ländern. Solange sich die Schiffahrt auf Fahrten längs der Küsten beschränkte, blieb der Landhandel der wichtigere Zweig des gesamten Handels, während mit der Beschiffung des weiten Oceans der S. allmählich zum Welthandel wurde und diesen letztern, die Allgemeinheit des Völkerverkehrs, vorugsweise repräsentiert. Seit dem Aufblühen des — war und ist ein ungemein erweiterter Landhandel dessen natürliche Folge, und überhaupt sind beide Kategorien nicht schroff zu trennen, namentlich in der Gegenwart. Während des Altertums und Mittelalters war der Landhandel der vorherrschende. Demnächst entfaltete sich ein Seeverkehr auf dem Mittelländischen Meere, der aber zu keiner Bedeutung gelangen konnte, da beinahe nur die an jenem Meere gelegenen ital. und span. Hafenplätze ihn betrieben. Zu einer weltgeschichtlichen Wichtigkeit erhob sich der S. erst seit dem Anfange des 16. Jahrh., in welchem infolge der Entdeckung des Seewegs nach Ostindien und der Auffindung Amerikas der Ocean die Haupthandelsstraße wurde, die westl. und südl. Staaten Europas, zuerst Portugal und Spanien, dann Holland und England, als Handelsmächte an die Stelle der kleinern Handelsstaaten traten und sich mit großem Eifer und bei ihren Mitteln auch mit größerm Erfolge dem S. zuwendeten. Eine Folge der unmittelbaren Handelsverbindungen der Europäer mit Ostindien und Amerika war die Anlegung von Kolonien, die in Verbindung mit dem S. eine der wichtigsten Quellen des Wohlstandes der Mutterstaaten und damit eine Haupttriebfeder der europ. Politik wurden. An der Spitze der Seehandelsstaaten stehen jetzt England, die Vereinigten Staaten, Deutschland und Frankreich. (S. Handel und Handelsmarine.) Vgl. Lindsay, 4History of merchant shippingo (4 Bde., Lond. 1874— 75); Wagner, (Handbuch des Seerechtso (Opz. 1884). Seehandlung. Das preuß. Institut der S. wurde 1772 zu Berlin gegründet, um den Handel mit dem Auslande zu beleben, den Absatz der Leinenfabrikate zu erweitern und sich des Zwischenhandels nach Polen zu bemächtigen, den die damals freie Reichsstadt Danzig vermittelte. Die Gesellschaft erhielt das ausschließliche Recht, Salz aus Spanien, Frankreich und England einzuführen; ebenso mußte das Wachs, welches die Weichsel abwärts verführt wurde oder innerhalb des preuß. Staats zu beiden Seiten dieses Flusses sich vorfand, der S. zunächst zum Kauf, hauptsächlich für Spanien, angeboten werden. überdies war sie bestimmt, Reederei und Handel aller Art zu treiben. Das Betriebskapital bestand aus 1200000 Thlrn. in 2400 Aktien, von denen nur 300 mit 10 Proz. verbürgtem Zins ins Publikum kamen. Die Minister von der Horst und von Görne waren der Leitung nicht gewachsen, besser des letztern Nachfolger, Graf von der Schulenburg-Kehnert. Die Anstalt erhielt 1791 eine eigene Generaldirektion; 1794 wurde die Zinsgarantie für das um 300000 Thlr. vermehrte Aktienkapital auf 5 Proz. ermäßigt und das Wachsmonopol aufgehoben, dagegen der S. gestattet, allenthalben Comptoire zu errichten, Schiffbau und Reederei zu treiben und alle kaufmännischen und Wechselgeschäfte auszuführen. Laut einer Erklärung vom 15. Juli 1795 standen ihr fortan in Handelssachen mit Ausnahme des Salzhandels keine Vorrechte zu. Die Ereignisse des J. 1806 hatten für die S. die unglücklichsten Folgen; die 17½ Mill. Thlr., welche sie dem Staate vorgeschossen, wurden nicht zurückgezahlt, daher sie auch ihre Gläubiger nicht befriedigen konnte und ihre Obligationen im Sommer 1808 auf 30½ Proz. sanken. Ihre Obligationen und Aktien wurden 1810 in Staatsschuldscheine umgeschrieben; als besondere Abteilung des Finanzministeriums wickelte sie ihre kaufmännischen Geschäfte ab, betrieb den Salzhandel nur noch auftragsweise und besorgte gegen Ersatz der Auslagen und ½ Proz. Provision alle Geld- und Wechselgeschäfte für den Staat, wodurch sie nach und nach zu einem bedeutenden Kapitalstock gelangte und in Stand gesetzt wurde, später ganz erhebliche Zuschüsse zu den Staatsausgaben zu leisten. Am 17. Jan. 1820 wurde sie als unabhängiges Geld- und Handelsinstitut des Staats mit unumschränkter Vollmacht und persönlicher Verantwortlichkeit des Generaldirektors (damals des Ministers Rother) erklärt, unter Bürgschaft des Staats. Die hauptsächlichste Thätigkeit der S. blieb ungeachtet einer ziemlich ausgedehnten Förderung der Gewerbsamkeit auch ferner auf finanziellem Gebiete: sie brachte bedeutende Anleihen unter, baute Straßen, konvertierte Staats- und provinzielle Schulden, nutzte überhaupt ihre Doppelstellung zwischen der Staatsregierung und den privaten Bankiers auf das vorteilhafteste aus, auch seit 1848, wo sie wieder dem Finanzministerium unterstellt wurde. Erregte sie in dieser Hinsicht, zumal unter Camphausens Leitung 1854 — 69, konstitutionelle Bedenken bei den liberalen Parteien, so wurden dieselben ihrem Geschäftsbetriebedoch nicht gefährlich, da sie der Staatskasse jährlich 3—4 Mill. Mark Einnahmen zuführt. Hingegen mußte die S., seit 1844 stark angegriffen von den Großindustriellen wegen ihrer zahlreichen und zum Teil großartig ausgestatteten gewerblichen Unternehmungen, die letztern nach und nach aufgeben, sodaß sie gegenwärtig fast ausschließlich auf eigentliche Bankgeschäfte sich beschränkt. Abe Kapitalconto beträgt über 35 Mill. Mark. Über die frühern Perioden des Instituts geben Aufschluß Rother, Die Verhältnisse des königl. Seehandelsinstituts o (Berl. 1845); Julius, «Die S. und das bürgerliche Gewerbevorrechte (Berl. 1845) und der zweite Jahrgang des «Jahrbuchs für die amtliche Statistik des preuß. Staatsy (Berl. 1867).