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Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Handelsgesetzbücher nennt man die in zahlreichen Staaten erlassenen, das Handelsprivatrecht und vielfach auch Teile des Handelsstaatsrechts umfassenden Codifikationen des Handelsrechts. Schon seit dem 14. Jahrh. kommen in den ital. und span. Städten umfangreiche Handelsordnungen vor, aber sie so wenig wie die franz. Ordonnanzen des 16. und 17. Jahrh. bezweckten eine vollständige und systematische gesetzliche Regelung des Handelsrechts. Erst das Allgemeine Landrecht für die preuß. Staaten (1794) enthielt in seinem zweiten Teile (Tit. 8, Abschn. 7—15) ein wahrhaftes Handelsgesetzbuch von nicht zu unterschätzendem Wert; weit bedeutungsvoller aber wurde der franz. Code de commerce (1808), welcher nicht nur selber eine für damalige Verhältnisse ausgezeichnete legislatorische . sondern auch für alle spätern H. das Vorbild geworden ist, ja in einer Reihe von Ländern (darunter Italien, Belgien, Türkei, England, westl. Deutschland) mehr oder minder wörtlich rezipiert wurde. Seitdem haben (bis auf Großbritannien und die skandinav. Staaten) fast sämtliche civilisierte Länder ihr Handelsgesetzbuch erhalten. Die südamerik. Staaten schlossen sich dabei vorwiegend an den span. Codigo de commercio (1829) und den portug. Codigo commercial (1833) an; besonders einflußreich wurde das niederländ. Wetboek van koophandel (1838) und das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (1861). Das belg. Handelsgesetzbuch wurde im Laufe der siebziger Fahre gründlich reformiert und in Italien ein neuer Codice di commercio im J. 1882 publiziert. Auch das Deutsche Handelsgesetzbuch wird in Verbindung mit der Abfassung eines bürgerlichen Gesetzbuchs vielfach revidiert und ergänzt werden müssen, nachdem es (zumal auf dem Gebiete des Aktienrechts) schon wesentliche Veränderungen erfahren hat. Handelsgewächsbau. Gegenstand des H. in der Landwirtschaft sind mit Ausschluß der Nährpflanzen (Getreide, Kartoffeln, Rüben, Futterkräuter u. s. w.) die sog. Handelspflanzen, deren Produkte entweder gar nicht oder nur zu einem ver-Lraucht wane kleinen Teile in der Wirtschaft verraucht, dagegen auf mehr oder weniger entfernten Märkten gesucht oder durch den Handel verbreitet werden. Hierzu gehören Gewürzpflanzen, wie Anis, Fenchel, Hopfen, Kümmel, Majoran, Safran, Senf u. a.; Fabrikpflanzen, wie Tabak, Weberkarde, Cichorie, Zuckerrühe; Gespinstpflanzen, wie Hanf und Flachs; Olpflanzen, wie Raps, Rübsen, Mohn, Dotter; Farbepflanzen, wie Krapp, Waid, Saflor, Wau; Arznei- und Spezereipflanzen, wie Angelika, Salbei, Kamillen, Pfefferminze u. a. Es kommt aber nicht selten vor, daß auch Nährpflanzen zeitweilig auf entfernten Märkten stark begehrt und dadurch Gegenstand eines lebhaften Handels werden. Handelsgewerbe im abstrakten Sinne ist diejenige gewerbliche Thätigkeit der Menschen, welche den Handel, d. h. den Umsatz der Güter zwischen Produzenten und Konsumenten, zum Gegenstande haben, und man kann naturgemäß ebenso viele Han⸗ „delsgewerbsarten unterscheiden, wie es Arten des Handels gibt. Das H. steht einmal dem Industrie-Erarhe gegenüber, welches die Bearbeitung und Verarbeitung von Gütern umfaßt, und sodann dem reinen Produktionsgewerbe, welches die Rohstoffe schafft. Unter H. im konkreten Sinne versteht man „den Inbegriff von Verkehrsbeziehungen und Vertmögenswerten des einzelnen Handeltreibenden. (S. Handelsgeschäft.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 782Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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