Seeuesseln oder Medusen, s. Akalephen. Seenot heißt große, dringende Seegefahr. Sie ist die Voraussetzung dafür, daß eine Bergung oder eine Hilfsleistung im Sinne des Seewesens vorliege; fehlt sie, so ist die gewährte Rettung oder Hilfe lediglich als Bugsierung u. dgl. zu behandeln. (Handelsgesetzbuch, Art. 742.) (S. Hilfsleistung in Seenot.) Secohren, s. unter Schildkiemer. Secotter (Enhydris) bildet unter den Raubtieren eine eigene Gattung und den übergang von der Fischotter, welcher der Schädel und die Bezahnung gleicht, zu den Robben, welchen der lange runde Körper und die nach hinten gerichtete Stellung der Schwimmfüße ähnelt. Die S. unterscheidet sich ferner durch die kleinen Vorderfüße mit kurzen, verwachsenen Zehen, einen ziemlich kurzen Schwanz, stumpfe Schnauze und oben vier, unten fünf höckerige Backenzähne. Man kennt nur eine Art, die edle Seeotter (E. marina), welche einen cylindrischen Körper, runden Kopf, tutenförmig eingerollte Ohren hat und ohne den 30 em langen Schwanz 1—1,3 m lang wird. Sie bewohnt das Meer hauptsächlich an der Nordküste Amerikas von Californien bis zum Beringsmeer, nährt sich hauptächlich von Muschel- und Krustentieren, weniger von Fischen, und wird wegen ihres kostbaren Pelzes gejagt, der ungemein fein, schwarzbraun (selten gelb) und sehr teuer ist. Der Preis eines Stücks schwankt zwischen 300 — 1500 Mark. Die Felle gehen meist nach China. Jedoch ist jetzt der Fang der S. unergiebig, da das Tier beinahe ausgerottet ist. Das Weibchen wirft nur ein Junges. Seepferdchen, s. Hippocampina. Seepocken, s. unter Cirrhipeden. Seeprotest oder Verklarung nennt man die Aussage über ein während der Seereise eingetretenes schädigendes Ereignis, insbesondere über eine Haverei (s. d.), welche nach der Ankunft am Bestimmungsplatze der Schiffsführer geben und samt seiner Mannschaft eidlich erhärten muß. Der S. bezweckt, das Verfahren des Schiffers zu rechtfertigen und zugleich den Beweis gegenüber dem Reeder und den an der Ladung Beteiligten zu sichern. Wenn Schiffer unterwegs in einen Nothafen laufen, müssen sie schon hier eine Aussage leisten, welche bisweilen auch S. genannt wird. Seerabe, s. unter Cormoran. Seeraub oder Piraterie unterscheidet sich von der Kaperei (s. Kaper) dadurch, daß ersterer von Freibeutern, Korsaren und Piraten unter willkürlicher Flagge aus eigener Macht gegen jedermann ausgeübt, letztere dagegen den Privaten und Reedern von einer kriegführenden Macht gegen die ihr feindliche durch ein Patent erlaubt wird. Der S., häufig ein Erzeugnis langwieriger Seekriege oder innerer Unordnung in Seestaaten, hat seinen Sitz meist in inselreichen Meeren und an buchtenreichen Küsten. Eine Art von Berühmtheit als Seeräuber erlangten im Altertum die cilicischen und andere Seeräuber im Mittelländischen Meer, welche Pompejus 67 v. Chr. unterdrückte; dann die normann. Seeräuber vom 8. bis 11. 2 Heit die nordafrik. Seeräuber bis in die neuere Zeit; die Flibustier (s. d.) in Westindien; die griech. Seeräuber im Meere um Griechenland, die bis 1828 ihren Hauptschlupfwinkel zu Karabusa auf Kreta hatten; die westind. und südamerik. Seeräuber, die durch den Krieg des span. Amerika gegen das Mutterland erzeugt wurden; die persischen und die indischen im Persischen Meerbusen, die dem ind. Handel vielen Abbruch thaten; die malaiischen Freibeuter im Ostindischen Archipelagus, die jetzt fast noch die einzigen, systematisch in eigenen Raubstaaten ihr Gewerbe treibenden und dabei höchst gefährlicher Art sind; endlich die chinesischen, die namentlich in neuester Zeit seit den Bürgerkriegen in China ihr Gewerbe mit besonderer Frechheit treiben, und deren Unterdrückung den Kriegsschiffen der civilisierten Seemächte bis jetzt nicht gelungen ist. (S. Schwarze Tebestrn S. wird meist auf der Stelle mit dem ode bestraft. Jedes Kriegsschiff eines civilisierten Staats gilt als ermächtigt, Seeräuber zu verfolgen, und jeder Staat, sie zu bestrafen. Seeraupen (Aphroditidae) heißt eine Familie der freischwimmenden Borstenwürmer (s. unter Anneliden) von kurzem, nur wenig Ringe zählendem Körper; die obere Reihe der Fußstummel haben nach innen dem Rücken aufliegende Schuppen (Elytren), außerdem finden sich Borsten, welche sich bisweilen oberhalb der Schuppen zu einem dichten Filz verweben. Am Kopf finden sich Fühler und Augen und sind die S. in gewissem Sinne die am höchsten stehenden Anneliden. eerecht nennt man die Gesamtheit der Rechtsnormen, welche sich auf die Seeschiffahrt beziehen, in einem engern Sinne aber nur diejenigen, welche sich auf das Seeschiffahrtsgewerbe beziehen, also mit Ausnahme der auf die Kriegsmarinen bezüglichen Rechtsnormen. Dieses S. ist teils Seevölkerrecht, teils Seestaatsrecht, teils Seeprivatrecht. Das Seevölkerrecht reguliert die Verhältnisse der Seestaaten untereinander; wichtige Bestimmungen sind unter den meisten europ. Staaten im J. 1856 durch die sog. Pariser Deklaration vereinbart worden. Das Seestaatsrecht regelt die sog. Registerbehörden und die Nationalität der Kauffahrteischiffe, die Vermessung der Seeschiffe, die Beaufsichtigung der Schiffsmannschaft, die Prüfung, Konzessionierung und Patententziehung der Schiffer und Steuerleute; es setzt Normen fest zur Verhütung von Seeunglück, für das Lotsen- und Signalwesen, für die Untersuchung von Seeunfällen, für die Bergung und Hilfsleistung in Seenot (Strandungsordnung); es reguliert die Hafenleuchttürme und Bakenverhältnisse u. s. w. In Deutschland sind alle diese Verhältnisse durch Reichsgesetz geregelt. Das Seeprivatrecht endlich oder S. imengsten Sinne normiert die privaten Rechtsverhältnisse der am Seeschiffahrtsgewerbe beteiligten Personen. Es ist für Deutschland codifiziert durch das 5. Buch des Deutschen Handelsgesetzbuchs; auch fast sämtliche auswärtige Staaten haben ein codifiziertes S., welches größtenteils auf den franz. Code de commerce beruht, der seinerseits wieder auf die großen Ordonnanzen des 17. Jahrh. zurückzuführen ist; das englische S. ist jedoch noch in zahllosen Einzelgesetzen zerstreut. Den Inhalt des Seeprivatrechts bildet das Recht des Reeders am Schiff, die Mitreederei, das Rechtsverhältnis der Schiffsmannschaft zu Schiffer und Reeder, des Schiffers zum Reeder, des Reeders zu seinen Gläubigern; ferner das 0 Hilslennann Haverei, Bodmerei, Bergung und Hilfsleistung (soweit sich privatrechtliche Ansprüche daraus ergeben), Schiffskollisionen, endlich die Seeversicherung. Darstellungen des S. sind in Deutschland spärlich. Zu nennen ist Lewis, „Das deutsche S.» (2. Aufl., 2 Bde., Lpz. 1883 —84); Wagner, «Handbuch des S.» (Bd. 1, Lpz. 1884); Perels, «Handbuch des allgemeinen öffentlichen S.s im Deutschen Reiche » (Berl. 1884).