FeedSerbische Litteratur
Literatur & SpracheBrockhaus 1882

Serbische Litteratur. Die Serben im engern Sinne (der östl. Teil der Serbo-Kroaten, s. Kroatische Sprache und Litteratur, sowie Serbische Sprache) haben bis in die neuere Zeit eine besondere litterarische Entwickelung gehabt, deren Erzeugnisse sich auch äußerlich von denen der westserbischen (kroatischen) durch Anwendung der cyrillischen Schrift unterscheiden. Während die Kroaten, der röm.⸗kath. Kirche angehörend und politisch an westeurop. Länder angelehnt oder deren Einflüssen unterliegend, Bildung und litterarische Anregung von daher bekamen, standen die Serben, als durchweg der griech.⸗orient. Kirche zugehörig, in diesen Beziehungen unter der Einwirkung des byzant. Mittelalters. Sie erhielten mit der Kipchent der slaw. Liturgie (s. Cyrillus und Alth Laartieent ch) zugleich deren Sprache, das ulgarische oder Altslowenische, als Litteratursprache, die sie durch Aufnahme von Eigentümlichkeiten ihres eigenen Dialekts zu einer besondern Form, dem sog. Serbisch-Kirchenslawischen, umbildeten. In dieser Sprache entstand bis zum Untergange des altserb. Reichs am Ende des 14. Jahrh. eine ziemlich umfangreiche kirchliche Litteratur, besonders nachdem der heil. Sava (s. d.) die kirchlichen Zustände in feste Ordnung gebracht und das serb. Kloster Chilandar auf dem Athos gegründet hatte. Diese Litteratur besteht aus den serb.⸗kirchenslaw. Abschriften der schon altbulgarisch vorhandenen biblischen Bücher, aus Liturgien, Homilien, Legenden, Nomokanones, Klosterregeln u. s. w., die zum Teil von Serben selbst verfaßt oder selbständig aus dem Griechischen übersetzt, zum Teil ebenfalls Abschriften altbulgar. Originale sind. Das kirchliche mönchische Leben und seine Ziele und Anschauungen beherrschten indes die für die Litteratur überhaupt in Betracht kommenden Kreise des Volks so sehr, daß eine weltliche Litteratur daneben keinen rechten Boden fand. Ein Ansatz dazu sind die Lebensbeschreibungen serb. Könige und Erzbischöfe. Der heil. Sava wie sein Bruder, König Stephan der Erstgekrönte, verfaßten Biographien ihres Vaters Stephan Nemanjas (herausg. von Safatik, «Zivot sv. Simeona v, 2. Abdr., Prag 1868 u. 1870), Dometian, ein Schüler Savas, dessen Leben wie das des heil. Simeon (d. h. Stephan Nemanias; herausg. von 1865); Erzbischof Danilo schrieb (etwa 1264 in Chilandar) Lebensbeschreibungen serb. Könige und jeva i arhiepiskopa srbkiho, Agram 1866). Aber auch diese Werke sind durchaus kirchlich-panegyrischer Natur, nicht Geschichtswerke. Solche fehlen, abgesehen von einigen übersetzungen byzant. Chronographen, an die sich zum Teil dürftige chronikenartige Aufzeichnungen aus der eigenen Geschichte anschlossen. Diese ganze Litteratur konnte nicht volkstümlich sein. Eher läßt sich das behaupten von den mancherlei populär-religiösen, apokryphischen und legendarischen Stoffen, deren Verbreitung zum Teil mit der starken Ausbreitung der bogomilischen Ketzerei zusammenhing. Endlich finden sich auch rein weltliche Erzählungen der mittelalterlichen Litteratur, der Alexanderroman, die Erzählung vom trojanischen Kriege, Stephanit und Ichnelat u. a. (Proben aus der bisher genannten Litteratur geben die Zusammenstellungen von Vuk Stef. Karadzie, «Primjeri srpsko-slavenskoga jezikay, Wien 1857; Jagié, «Prilozi K historii knjizevnostio, Agram 1868; Novakovic, Primeri knjikevnosti etc. v5, Belgrad 1878.) Für Sprache und Geschichte wichtig sind die zahlreichen Urkunden der serb. Könige und Großen, sowie das Gesetzbuch (Lakonik) des Zaren Stephan Duschan (gest. 1356). Die weitere Entwickelung wurde so gut wie vollständig durch die definitive türk. Eroberung der serb. Länder (um die Wende des 14. und 15. Jahrh.) unterbrochen; einige kirchliche Werke, einige Chroniken (die bekannteste ist die des Despoten Georg Brankovié, verfaßt während seiner Gefangenschaft in Eger am Ende des 17. Jahrh.) und andere bilden die Anzeichen eines noch bestehenden dürftigen Lebens der Litteratur. Der erste Anfang einer Wiederbelebung hängt mit den Erfolgen Ssterreichs gegen die Türkei am Ende des 17. und Anfang des 18. Jahrh. zusammen. Ein bedeutender Teil der Serben kam unter österr. Herrschaft und dadurch mit westeurop. Leben und modernerer Bildung in Berührung; sie begannen Schulen zu gründen, zum Teil unter Berufung russ. Lehrer. Auch erschienen wieder reichlicher Bücher, doch waren sie weder ihrem Inhalt noch ihrer Sprache nach volkstümlich, da die alte kirchenslaw. Sprache, oft sogar nicht einmal in ihrer serbischen, sondern in ihrer dem Volke noch weniger verständlichen russ. Form, die für älter und echter galt, angewendet wurde. Von Bedeutung ist aus dieser «slaw.⸗serb. » Litteratur nur Jovan Rajiés «Geschichte der slaw. Völker, besonders der Bulgaren, Kroaten und Serben v (Neusatz 1768; zuletzt 4 Bde., Ofen 1823), weil sie nationale Erinnerungen weckte. Eine gründlichere Reform ward von Dositheus Obradovic (s. d.) in Angriff genommen und von Vuk Stefanovié Karadzic (. Karadschitsch) und Danicié (s. d.) siegreich zu Ende geführt. Es wurde nämlich nicht ohne lange Kämpfe die Annahme der eigentlichen serb. Volkssprache als Litteratursprache durchgesetzt und dadurch erst die Bedingung zur Entstehung einer Litteratur im weitern Sinne gegeben. Zugleich trat mit der Befreiung Serbiens von der Türkei seit Anfang des 19. Jahrh. die Möglichkeit ein, an der Bildung des Volks mit Erfolg zu arbeiten. Seitdem bewegt sich die serb. Litteratur, wenn auch in kleinem Maßstabe und ohne großen Aufschwung, in den Bahnen der europ. Litteratur. Der erste moderne Dichter war Lucian Musicki (1777—1837), dessen hochtrabender Pseudoklassizismus indes keine günstige Wirkung auf den Geschmack hatte. Einen volkstümlichern Ton traf erst Sima Milutinovié (s.d.), der in seinen Serbiankaz (Lpz. 1826) den serb. Freiheitskrieg besang. Der eigentliche poetische Schatz des Volks waren und blieben seine Volkslieder, namentlich die epischen. Die Kunstpoesie traf im ganzen nicht den rechten Ton und fand nicht den rechten Inhalt. Von Dichtern aus dieser Periode sind noch zu nennen die Lyriker und Dramatiker J. N. Popovié (1806 — 56) und J. Subotic (1817—86); als Romanschreiber Milovan Vidakovic (1780—1841). Die Zahl der Prosaschriften wuchs beträchtlich mit dem zunehmenden Bildungsbedürfnis, diese Litteratur hat aber keine selbständige Bedeutung; auch nahm die Zahl der Zeitungen und Journale bedeutend zu (wichtig wurde namentlich «Srbski letopisv seit 1825). Seit ungefähr der Mitte des 19. Jahrh. gewinnt die Poesie in den Stoffen und im Ton mehr wirkliches nationales Leben, namentlich durch zwei Dichter, Peter Petrovié Niegos (Vladika von Montenegro, 1813—51), dessen berühmtestes Werk „Gorski vijenac (Wien 1847) in dramatischer Form eine Befreiung Montenegros vom Türkentum (Ende des 17. Jahrh.) schildert, und den Lyriker Branko Radikevié. Bekanntere Dichternamen aus neuerer Zeit sind noch Jovan Jovanovié und Djuro Jakschic; als Erzähler ragt hervor Milicevié (Limne veberiv, Erzählungen aus dem serb. Leben). — Die mehr wissenschaftliche (historische, geographische, sprachwissenschaftliche u. s. w.) Litteratur hat ihr Hauptorgan in dem seit 1847 von der Gelehrten Gesellschaft in Belgrad herausgegebenen 4Glasniko. „Das Hauptinteresse anderer Völker an der serb. Litteratur konzentriert sich noch immer und mit Recht auf die serb. Volkspoesie. Mustersammlungen derselben sind die von Karadzit; die bekanntesten deutschen üÜbersetzungen sind die von Talvj (Volks-Conversations-Lexikon. 13. Aufl. XIV. olieder der Serben», 2 Tle., neue Aufl., Lpz. 1853) und Kapper (Die Gesänge der Serben », 2 Tle., „Lpz. 1852). Vgl. Pypin u. Spasovié, «Geschichte der slaw. Litteraturen » (1. Bd., Lpz. 1880). eSerbisches Recht, das wichtigste und wissenschaftlich interessanteste Recht der Südslawen. So rwie die übrigen slaw. Rechte erscheint auch das serb. Recht als reines Gewohnheitsrecht, dessen Kenntenis vornehmlich den vielen, aber erst vom Schlusse des 12. Jahrh. reichlicher fließenden Urkunden zu entnehmen ist. Diese Quellen, deren Inhalt fast „ausschließlich die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des alten, von Stephan Nemanja (um 1170) zu einem staatlichen Ganzen vereinigten Serbien erkennen läßt, zeigt das Volk, abgesehen von der Geistlichkeit und den fremden „Gästeno, in Ihe-Klassen geteilt, nämlich den Adel (vlastele), welcher )Jvon jeder Abgabe frei war und auf die Leitung tsämtlicher öffentlichen Angelegenheiten des Landes mächtigen Einfluß übte, und den persönlich freien Bauernstand (meropchi), dessen Grundbesitz jedoch mit Abgaben und der Robotpflicht belastet war. An der Spitze des Volks stand der Großsuppan (megalozuppanos, princeps), später auch König (rex Sclavorum) genannt, dessen Würde erst von Nemanja an in einem Geschlecht erblich wurde und dessen Macht durch den Adel vielfach beschränkt war. Das Land war in sog. Zupen eingeteilt, auch die Hauskommunionen (s. d.) und die sich hieran schließende Gesamtbürgschaft (s. d.) war seit jeher ausgebildet. Die Grundlage der Gerichtsverfassung bildet das Volksgericht (Porota). Frühzeitig äußerte indes das byzant. Recht einen vielfach modifizierenden Einfluß auf die Entwickelung des serb. Rechts, insbesondere auf dem Gebiete des Privat⸗ und Prozeßrechts, wie ja schon frühzeitig die sog. Ekloge der Kaiser Leo III. Isauricus und Konstantin IV. Kopronymos (von 740) namentlich in ihren privatrechtlichen und prozessualen Bestimmungen gesetzliches Ansehen gewonnen hatte. Unter der Regierung des Zaren Stephan Duschan wurde endlich das serb. Recht codifiziert (1349 und 1354). Das so entstandene Gesetzbuch enthält jedoch zumeist Bestimmungen des öffentlichen (Staats⸗, Straf- und Prozeß⸗) Rechts; das Privatrecht wird nur ausnahmsweise berücksichtigt und behielt auch fernerhin seinen gewohnheitsrechtlichen Charakter. Duschans Gesetzbuch ist die erste und letzte umfassende gesetzgeberische Arbeit in Serbien. Seine Nachfolger erließen zwar vereinzelte Verordnungen als Ergänzungen zu Duschans Gesetzbuch; mit dem vollständigen Verluste auch der innern Autonomie (1458) hörte jedoch jede Thätigkeit auf dem Gebiet der Rechtsentwickelung auf, und das türk. Recht herrschte fortan im Lande ausschließlich. Die im befreiten Serbien geltenden Gesetze sind fast durchgehends österr. und franz. Mustern nachgebildet und bloß für solche Verhältnisse, deren gesetzliche Normierung nach diesen Mustern sich nicht durchführen ließ, wie z. B. die Verhältnisse der Hauskommunionen u. s. w., suchte man die im Volksbewußtsein noch erhaltenen gewohnheitsrechtlichen Grundsätze gesetzgeberisch zu verwerten. Vgl. Tkalac, «Das Staatsrecht des Fürstentums Serbienv (Opz. 1858); Krstié, Astorija slavenski prava od V. Maciejowskogay (Ofen 1856); Bogisié, «Pisani zakoni na slovenskom jugus (Agram 1872).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 720Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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