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Recht & StaatBrockhaus 1882

Sicht bezeichnet im Wechselwesen die Kenntnisnahme von einem Wechsel oder einer Anweisung mittels dessen Durchlesung seitens des Bezogenen. Der Zeitpunkt der S. dient häufig zur Bestimmung der Verfallzeit, indem viele Wechsel zahlbar cauf Sichto (ital. a vista, franz. à vue, engl. at sight), d. h. unmittelbar nach der ersten Vorzeigung beim Bezogenen (Sichtwechsel im engern Sinne), oder eine gewisse Zeit (von Tagen, Wochen, Monaten) anach Sichty ausgestellt werden. Bei Wechseln der letztern Friststellung, sog. Zeitsichtwechseln, läßt sich der Verfalltag nicht eher feststellen, als bis der Bezogene sie gesehen und diesen Umstand durch einen datierten Vermerk auf dem Dokumente beglaubigt hat, welcher Vermerk gewöhnlich in der Erklärung der Annahme (Acceptation) des Wechsels besteht. (S. Wechsel.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 772Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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