Besichtigung der Waren ist die Bezeichnung für die Untersuchung der dem Käufer zugehenden Waren, um festzustellen, ob dieselben die versprochenen Eigenschaften und keine positiven Mängel besitzen. Die Besichtigung ist durch den Käufer selbst oder durch gerichtlich zu bestellende Sachverständige vorzunehmen, und zwar sobald dies im ordnungsmäßigen t. Erzielt) nach Empfang der Waren thunlich ist. Erzielt sie ein ungünstiges Resultat, so muß dem Verkäufer hiervon sofort Nachricht gegeben und unterdessen für gehörige Aufbewahrung der Güter gesorgt werden Sandelsgesetzbuch Art. 347, 348). Über die Besichtigung vor, bei oder nach Abschluß des Kaufvertrags und sonstiger Warenumsatzgeschäfte vgl. die Werke über Handelsrecht von Thöl (6. Aufl., Lpz. 1879) und Endemann (3. Aufl., Heidelb. 1876); Gareis, Das Stellen zur Dispositiono (Würzb. 1870).