Herrmann (Emil), bedeutender deutscher Kirchenrechtslehrer, 1872—77 Präsident des preuß. Oberkirchenrats in Berlin, geb. 9. April 1812 zu Dresden, studierte seit 1828 in Leipzig die Rechte, habilitierte sich dann, nach kurzer prakt. Thätigkeit als Accessist beim leipziger Stadtgericht, 1834 an der dortigen Universität und veröffentlichte die Schrift: „De abolitionibus criminum ex sententia juris Romaniv. Außerdem schrieb H.: 4Zur Beurteilung des Entwurfs eines Kriminalgesetzbuchs für das Königreich Sachseno (Lpz. 1836) und arbeitete 1834—43 an der Fortsetzung der von den Gebrüdern Kriegel begonnenen Ausgabe des Corpus juris civilis. Im J. 1836 als außerord. Professor für Strafrecht, Kirchenrecht und Rechtsphilosophie nach Kiel berufen und 1842 zum ord. Professor befördert, beteiligte auch H. sich an dem durch den bekannten «Offenen Brief v vom 6. Juli 1846 veranlaßten, in der Schrift «Staats⸗ und Erbrecht des Herzogtums Schleswigo ausgesprochenen Protest von neun kieler Professoren gegen die dän. Angriffe auf Recht und Nationalität der Herzogtümer Schleswig-Holstein. Ostern 1847 folgte H. einem Ruf als Professor nach Göttingen. Hier veröffentlichte er die Schrift: «über die Stellung der Religionsgemeinschaften im Staatev (Gött. 1849); zugleich wurde er in eine Kommission berufen zur Ausarbeitung von Gesetzentwürfen für eine Gemeinde⸗ und Synodalverfassung der evang. Kirche Hannovers. Im J. 1849 gehörte H. der Ersten hannov. Ständekammer als Vizepräsident an, 1864 — 72 führte derselbe das Präsidium des deutschen evang. Kirchentags. Seit Ostern 1868 an der Universität Heidelberg wirkend, vertrat H. das Recht des Staats gegenüber der röm. Kurie besonders in der Schrift: „Das staatliche Veto bei Bischofswahlen nach dem Rechte der oberrhein. Kirchenprovinzo (Heidelb. 1869), sowie als Mitglied der Ersten bad. Kammer. Im Herbst 1872 folgte H. dem Ruf als Präsident des evang. Oberkirchenrats in Berlin und wurde 12. Nov. in dieses Amt eingeführt. In dieser Stellung arbeitete H. unermüdlich daran, der evang. Kirche Preußens zu einer festen, wohlgeordneten Verfassung zu verhelfen. Die «Kirchengemeinde— und Synodalordnunge wurde 10. Sept. 1873 erlassen, zunächst für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen. Im Sommer 1874 traten die Kreissynoden, Anfang 1875 die Provinzialsynoden zusammen. Am 24. Nov. 1875 ward in Berlin die erste Kaußerordentliche Generalsynodey eröffnet, an der H. als königl. Kommissar teilnahm und die nach langen Beratungen die „Generalsynodalordnunge annahm (publiziert den 20. Jan. 1876), wodurch das langersehnte Werk einer Kirchenverfassung für die acht alten Provinzen der Monarchie abgeschlossen ward. Nicht minder verdienstlich war das Vorgehen H.s bei Einführung der obligatorischen Civilehe, indem er in der Verordnung des Oberkirchenrats vom 21. Sept. 1874 alle Konsequenzen dieser staatlichen Anord—⸗ nung ganz und voll anerkannte. Indessen war seine Stellung den Anfeindungen der konfessionellen Partei gegenüber keineswegs eine gesicherte und wurde schließlich so erschüttert, daß er sich genötigt sah, seinen Abschied zu nehmen, der ihm unter dem 3. Mai 1877 erteilt wurde. Seitdem lebte H. erst in Heidelberg, dann in Gotha.