FeedStempel
TechnikBrockhaus 1882

Stempel (frz. maillet, pilon, poingon, estampille; engl. stamper, pestle, punch, erease) hat in der Technik sehr verschiedene Bedeutung. Gewöhnlich bezeichnet man damit ein Werkzeug mit einer harten Aufsetzfläche (letztere meist mit Erhöhungen oder Vertiefungen versehen), welches durch Druck oder Schlag in das Material eines Gegenstandes eingetrieben wird; daher soviel wie Stampfe oder Stanze; auch soviel wie Drücker oder Mönch einer Lochmaschine (ogl. auch Stempel unter Münze und Münzwesen und unter Prägen); außerdem soviel wie Vertikalhammer oder Fallhammer. (S. Fallwerk und Hammer.) über die Herstellung der Münz oder Prägstempel s. unter Stempelschneidekunst. Stempel. Die Bezeichnung eines Gegenstandes durch Stempelung, d. h. durch ein aufgedrucktes Zeichen, kann mancherlei Zwecke Berme B. die Identität desselben zu wahren und Verwechselungen zu verhüten, das Datum festzustellen, zu bezeugen, daß eine Ware geprüft und gut befunden worden, zu bescheinigen, daß etwas vorgezeigt worden ist u. s. w. Aus solchen Anwendungen eines S. entstand mit der Zeit die Besteuerung des bürgerlichen Verkehrs in der Weise, daß gewisse schriftliche Verhandlungen nur auf gestempeltes Papier (Stempelpapier) geschrieben werden dürfen, wofür eine gewisse Abgabe, die Stempelabgabe (Stempelsteuer), deren Wert in dem S. ausgedrückt ist, entrichtet werden muß. Die Holländer sollen die ersten gewesen sein, welche im Anfang des 17. Jahrh. diese Besteuerungsform einführten. Nach und nach wurde sie fast in allen Ländern uüblich und macht in einigen, vornehmlich in England, einen beträchtlichen Teil der Staatseinnahme aus. Die in dieser Form erhobenen Abgaben haben teilweise den Charakter eigentlicher Gebühren (s. d.), hauptsächlich aber sind sie Verkehrssteuern, welche sich an die Rechtsgeschäfte des bürgerlichen Lebens knüpfen, ohne daß eine spezielle staatliche Dienstleistung vorläge. Die Kalender, Spielkarten und Zeitungsstempel nehmen eine besondere Stellung ein und sind den Verbrauchssteuern zuzurechnen. Unrecht ist es, wenn die Gültigkeit der Handlung selbst, B. eines Vertrags, einer Quittung, von dem Gerauch des Stempelpapiers abhängig gemacht wird, statt die Unterlassung, welche aus verzeihlicher Unachtsamkeit herrühren kann, nur, außer der Nachzahlung des Stempelbetrags, mit einer mäßigen Geldstrafe zu belegen. Die Stempelabgabe wird teils nach gewissen allgemeinen Sätzen (Klassenstempel), teils nach dem Werte des Objekts (Wertstempel oder Gradationsstempel), selten nach der Größe des verwendeten Papiers erhoben. Anstatt des Stempelpapiers werden in der neuern Zeit in vielen Fällen die bequemern Stempelmarken angewandt, die aufgeklebt und dann auf eine vorgeschriebene Art unbrauchbar gemacht werden. Zu den Einnahmen des Deutschen Reichs liefern die Stempelsteuern nur einen mäßigen Beitrag. Der Spielkartenstempel bringt 1 Mill. Mark, ein. Am wichtigsten ist die sog. Börsensteuer (s. d.), die, nach dem Gesetz vom 29. Mai 1885, außer den Emissionen von Aktien und Obligationen und den Lotterielosen, die Umsätze in Wertpapieren und die börsenmäßigen Warengeschäfte als proportionale Abgabe trifftlein Zehntel beziehungsweise zwei Zehntel Promille vom Werte in Abstufungen von je 2000 Mark bis zu 10000 Mark und dann von je vollen 10000 Mark). Der Gesamtertrag dieser Steuer wird dadurch wahrscheinlich von 12 auf 18 bis 20 Mill. Mark jährlich gebracht werden. In Preußen bringt die eigentliche Stempelsteuer (außer der Erbschaftssteuer und den Gerichtsgebühren) etwa 20 Mill. Mark ein, während in Frankreich in dieser Form 156 Mill. Frs. und in England 12 Mill. Pfd. St. (darunter 7¾ Mill. an Testaments⸗ und Erbsteuer) erhoben werden.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 202Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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