Talibn (vom lat. talis) bezeichnet das Verhältnis des Thuns und Leidens, des Empfangens und Leistens, vermöge dessen sich beides untereinander ausgleicht, also die Vergeltung, die sich ebenso als Lohn wie als Strafe darstellt. Jus talionis heißt das Recht der Vergeltung, gewöhnlich mit der in der Idee der Vergeltung nicht liegenden Beschränkung auf die materielle Identität des vergeltenden Übels, wie sie der Satz: Auge um Auge, Zahn um Zahn, ausspricht. Vgl. Lasaulx, Die Sühnopfer der Griechen und Römery (Würzb. 1841).
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 453Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei