FeedTodeslinderung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Todeslinderung, s. Euthanasie. Todesstrafe. Das unmittelbare Verlangen, dem Urheber eines Unrechts eine entsprechende Verletzung zuzufügen, erhebt sich schließlich zu der Forderung, daß die höchste Schuld, als welche zunächst die Vernichtung des menschlichen Lebens durch Mord oder Totschlag zu erachten ist, mit dem Leben gebüßt werde. Streng genommen ist dieses Verlangen seinem innersten Wesen nach zurückzuführen auf den im allgemeinen überall als roh und undurchführbar anerkannten Grundsatz der Talion, auf die Forderung „Blut um Bluto. Zu leugnen ist auch nicht, daß die seit den ältesten Zeiten bestandene und auch jetzt noch nicht völlig verschwundene Sitte der Blutrache (s. d.) in Zusammenhang mit der gleichen Auffassung steht. Vor der höhern Gesittung kann eine so triebmäßige, rein von dem subjektiven Gefühl abhängige Befriedigung nicht weiter bestehen. Mit der Entziehung des allgemein gewährleisteten Daseins wird die Vergeltung in einen einzigen Akt von so geheimnisvoller Furchtbarkeit zusammengedrängt, daß das Urteil, ob eine Schuld an diese äußerste Grenze heranreiche, nur aus objektiwen Gründen und deshalb bloß von der obersten Autorität verhängt werden darf. über die Befugnis des Staats, T. gesetzlich anzudrohen und in geeigneten Fällen zu vollstrecken, bestand bis gegen die Mitte des 18. Jahrh. nicht der geringste Zweifel. Roch jetzt erscheint nach der absoluten oder Gerechtigkeitstheorie die T. als ein durch das allgemeine Bewußtfein gefordertes Aquivalent der höchsten Schuld. Nach andern Theorien wird dagegen die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit derselben sehr bezweifelt. Wie schwach auch die Beweisführung sein mag, mit welcher zuerst Beccaxia (s. d.) in seinem Werke über Verbrechen und Strafen » (zuerst 1764) die Unrechtmäßigkeit der T. darzulegen suchte, so hat doch seine Schrift, in Verbindung mit der fast gleichzeitig durch Voltaire und Elie de Beaumont vollzogenen Enthüllung des an dem unglücklichen Calas (s. d.) verübten Justizmordes, die bedeutendsten Nachwirkungen hervorgebracht. Was die Praktiker damals noch als Spiel mit humanen Paradoxien belächelten, erwies sich als Anfang einer folgenreichen Bewegung, die der angeblichen Unmöglichkeit eines Verzichts auf gedankenlos weiter geübte Grausamkeiten immer stärkere Einwände entgegensetzte. Unter letztern stehen die Bedenken obenan, welche gegen die sinnliche Forderung einer gleichartigen Vergeltung (Talion) sprechen. Darin, daß Tiere und Naturmenschen einen Eingriff mit Gegeneingriffen erwidern, kann für den Staat kein praktisch-vernünftiger, jede andere Retorsionsart ausschließender Verpflichtungsgrund enthalten sein, und alle überlegte Besonnenheit, die das Strafverfähren, alle salbungsvolle Würde, welche die Vorbereitungen zur Exekution entfalten, vermögen den Zweifel nicht aufzuheben, ob, die Berechtigung an sich auch zugegeben, die höchste sittliche Macht sich gegen den Mörder ebenso roh benehmen solle, wie dieser gegen sein schuldloses Opfer. Bestärkend wirkte hierbei der Hinblick auf die erfahrungsmäßigen Folgen zahlreicher Hinrichtungen. Es hat sich gezeigt, daß rohe Neugierde und die im Gefühl der eigenen Sicherheit schwelgende Selbstsucht bei solchen Akten ihre Befriedigung suchen, ferner daß nicht die Neigung zu Verbrechen, sondern die guten Sitten durch derartige Schauspiele Einbuße leiden. Die des halb in neuerer Zeit bevorzugten nicht öffentlichen Exekutionen im Gefängnishofe (sog. intramurane Hinrichtung) lassen sich aber weder mit dem Grundsatze, der die Offentlichkeit. als unentbehrliche Voraussetzung einer eindringlichen Strafrechtspflege betrachtet, noch mit den Rücksichten vereinigen, welche die Justiz wegen der Fernhaltung jedes Zweifels an ihrer gerechten Gleichmäßigkeit zu nehmen hat. Noch wirksamere Abmahnungen ergeben sich aus der Betrachtung, daß der Staat durch eine Strafe, die jede sittliche Nachwirkung ausschließt und im Falle eines verhängnisvollen Irrtums nicht zurückgenommen werden kann, mit sich selbst in Widerspruch gerät. Zu einer Ablehnung der T. müssen aber namentlich die Erwägungen führen, welche die neuere Gesetzgebung auf das System der relativ bestimmten Strafen hingeleitet haben. Die Schuld ist immer eine individuell verschiedene; daher soll dem richterlichen Ermessen in der Wahl des jedem Fall entsprechenden Strafübels ein gewisser Spielraum verstattet sein. Bei den Geld⸗, Körper⸗ und Freiheitsstrafen läßt sich dies durchführen. Ganz anders dagegen verhält es sich bei der T., die vermöge ihrer Konzentrierung nur eine und dieselbe Vergeltung in Aussicht nimmt. Gerade hier aber sind besondere Zweifel gegeben. Man gibt allgemein zu, daß die T. nur noch für die schwersten Fälle der absichtlichen Tötung, also für Mord anzudrohen sei. Diese Abgrenzung ist aber eine psychologisch und praktisch sehr schwer durchzuführende. Ebenso ist gewiß, daß gerade bei dem Verbrechen des Mordes durch die Motive der Handlung u. dgl. eine überaus große Reihe von Nuancen geschaffen wird, gegenüber welchen gerade hier dem richterlichen Ermessen bei Ausmessung der Strafe ein großer Spielraum gelassen sein sollte. überdies wirkt auch die Vollstreckung der T. selbst verschieden, da sie den stumpfsinnigen oder den ergebungsvollen, nach Befreiung von den Qualen der Reue verlangenden Delinquenten, möglicherweise außer allem Verhältnis zu der besondern Schuld, ganz anders trifft als den lebenslustigen. Als Ergebnisse der Bewegung für Abschassung der T. können schon jetzt die Beseitigung der grausam qualisfizierten T. (s. Hinrichtung), die Beschränkung der Bluturteile auf die allerschwersten Verbrechen (unter denen außer dem Mord und den schwersten Fällen des Raubes und der Brandstiftung noch vielfach der Hochverrat mitzählt) und die nicht mehr vereinzelten Beispiele bezeichnet werden, wo die Gesetzgebung, ohne damit die befürchteten Folgen heraufzubeschwören, auf jene Strafe völlig verzichtet hat. In Toscana ging der Großherzog Leopold bereits 1785, in Osterreich Joseph II. 1786 mit Aufhebung der T. vor, und obgleich Franz II. die letztere Verfügung bereits 1803 wieder zurücknahm, so erkannte der Kaiser doch dabei an, daß die Verbrechen bisher nicht zugenommen hätten. Für Toscana hatte der Code pénal die T. zwar erneuert, unter dem Zwange der öffentlichen Meinung erfolgte aber 1847 ihre Wiederaufhebung, und das durch legitimistische Einflüsse herbeigeführte gegenteilige Gesetz von 1852 wurde 1860 wieder aufgehoben. Seit 1867 hat sich auch Portugal, 1870 Holland, ebenso auch Rumänien, einige Jahre lang (1874—79) endlich die Schweiz dieser Strafe begeben, während nunmehr einzelne Kantone die T. gesetzlich wieder aufgenommen haben. Was Deutschland anlangt, so ist die 1848 von der Nationalversammlung ausgesprochene Aufhebung der T. in Oldenburg, Anhalt und Bremen bis 1871, d. h. bis zur Einführung des Norddeutschen Strafgesetzbuchs in den Staaten des Norddeutschen Bundes, in Kraft geblieben; im Königreich Sachsen wurde die T. 1868 gesetzlich aufgehoben. Auch die Mehrheit des Norddeutschen Reichstags hatte 1870 die Aufhebung der T. beschlossen und entschloß sich, nur um das Zustandekommen des gemeinsamen Strafgesetzbuchs nicht unmöglich zu machen (was der Bundesrat in sichere Aussicht gestellt hatte), zur Beibehaltung der T., welche aber auf ein Minimum von Fällen (Mord und Hochverrat, §. 211 und F§. 80) angedroht wurde. Bei der Umwandlung des Norddeutschen Strafgesetzbuchs in ein gesamtdeutsches 1871 fehlte es ebenfalls nicht an Versuchen, die T. in Wegfall zu bringen. Indes bestimmt seit neuerer Zeit auch §. 5 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884, daß wer vorsätzlich durch Anwendung von Sprengstoffen Gefahr für das Eigentum, die Gesundheit oder das Leben eines andern herbeiführt, mit Zuchthaus bestraft wird, daß aber, wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen herbeigeführt worden ist, der Thäter einen solchen Erfolg hat voraussehen können, auf T. zu erkennen ist. Durch die Deutsche Strafprozeßordnung vom 1. Febr. 1877 (§. 486) wurde die Vollstreckung der T. in einem umschlossenen Raume (intramurane Hinrichtung) für ganz Deutschland angeordnet und näher normiert. In neuester Zeit sind wieder Hinrichtungen erfolgt in Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und den Thüringischen Staaten, während in Belgien die Anwendung dieser gesetzlich bestehenden Strafe fortdauernd vermieden wird. Anderwärts wächst die Zahl der Gegner von Jahr zu Jahr. In England, wo ursprünglich an 160 verschiedene Verbrechen mit dem Tode bedroht waren, seit 1841 aber die Strafe des Stranges nur wegen Mord vollstreckt wird, kehrt der Antrag auf völlige Abschaffung der T. fast in jeder Parlamentssitzung wieder. In Frankreich bietet der Jury die durch das Gesetz von 1832 gegebene Erlaubnis, mildernde Umstände anzunehmen, ein Mittel zur Abwendung drohender Bluturteile. Litteratur. Unter den zahlreichen Schriften über die T. sind hervorzuheben: Berner, Die Abschaffung der T.v(Dresd. 1861); Mittermaier, Die T. nach den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschunge (Heidelb. 1862); John, alüber die T.» (Berl. 1867); Hetzel, «Die T. in ihrer kulturgeschichtlichen Entwickelunge (Berl. 1870); von Holtzendorff. Das Verbrechen des Mordes und die T.y (1874); derselbe, «Psychologie des Mordesv (1875); d'Ercola, „La pena di morte e la sua aboliziones (Mail. 1875); Wahlberg, «Gesammelte kleinere Schrifteno (Bd. 2, Wien 1877); Pfotenhauer, «Aphorismen über die T. (Bern 1879). Eine höchst sorgfältig bearbeitete und übersichtliche Zusammenstellung des histor. Ganges der Gesehgebung bezüglich der T., der Vollstreckung und der Statistik derselben, sowie der hauptsächlichsten Gründe für und gegen die T. enthält die den Motiven des im Frühsahr 1870. dem Norddeutschen Reichstage vorgelegten Strafgesetzentwurfs beigegebene Anlage 2: «über die

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 729Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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