Übersichtigkeit, soviel wie Hyperopie. überständig heißen in der forstlich technischen Sprache solche Einzelbäume oder Bestände, die das Alter ihrer Haubarkeit überschritten haben. überstauung, Bewässerungssystem, s. unter Bewässerung. übertretung (Kontravention) bedeutet im weitern Sinne jedes Zuwiderhandeln gegen ein gesetzliches (polizeiliches) Gebot oder Verbot und die Verletzung vertragsmäßig übernommener Verpflichtungen, für welchen Kontraventionsfall meist eine Konventionalstrafe festgesetzt ist. Im engern Sinne bezeichnet man damit die Klasse der geringsten Straffälle, die man zum Teil in besondern Polizeistrafgesetzbüchern zusammengestellt hat oder die außerhalb des allgemeinen Strafgesetzes durch besondere Vorschriften (Gewerbeordnung, Fischerei⸗, Forst⸗„Jagdgesetze, Preß⸗„Post⸗/ Zoll⸗, Steuergesehe) betroffen werden. Das Deutsche Reichsstrafgesetzbuch, welches in §. 1 eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bedrohte Handlung als eine U. bezeichnet, hat in Nachahmung des Preußischen Strafgesetzbuchs von 1851 in seinem 29. Abschnitt eine Reihe solcher U., zum Teil in Blankettform (F. 360, 2, v, 10, 12 u. a.) aufgestellt, weil es dieselben für erheblich genug erachtete, um sie zum Gegenstande reichsgesetzlicher Bestimmung zu machen, die Vervollständigung der Reichs⸗ und Landesgesetzgebung überlassend. Es fällt bei ihnen die (schon bei Vergehen [s. d. eingeschränkte) Anwendbarkeit des Versuchsbegriffs sowie die der Beihilfe fort. Im Auslande begangene li. sind straflos, sofern nicht besondere Gesetze oder Verträge eine Ausnahme hiervon aufstellen. Bei realer Konkurrenz kommt die volle Strafe der einzelnen lü. zur Anwendung. Die Strafe der U. ist teils Geldstrafe von 1 Mark bis zu 150 Mark, teils Haft bis zu 6 Wochen. Als Nebenstrafe ilt überweisung an die Landespolizeibehörde, welche in den Fällen des §. 361, 3-8 des Reichsstrafgesetzbuchs, die verurteilte Person entweder bis zu 2 Jahren in ein Arbeitshaus unterbringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten verwenden kann. Bei Ausländern tritt statt dessen Verweisung aus dem Bundesgebiete ein. Einziehung von Obiekten darf in bestimmten Fällen SS. 360; 367, 9: 369, 2) erfolgen. Partiererei (I. 259) findet auch bei li. statt und ist strafbar. Vei Angeschuldigten zwischen 12—18 Jahren kann in besonders leichten Fällen auf Verweis erkannt werden. Die Strafverfolgung von U. verjährt in 3 Monaten, die erkannte Strafe (Haft oder Geld) in 2 Jahren. Aufrecht erhalten sind durch landeseiebtiche Vorschriften über das im Verwaltungswege bei li., wegen deren die Polizeibehörden zum Erlaß einer Strafverfügung befuat sind, und bei Zuwiderhandlungen gegen 31. Vorschriften über die Erhebung offentlicher Abgaben und Gefälle, insoweit nicht die Sr. 453—455, 459 —463 der Strafprozeßordnung Abänderungen treffen. Zuständig zur Aburteilung sind nach Strafprozeßordnung S. 27 die Schöffengerichte, für die Berufung die Straflammern in der Besetzung mit drei Richtern (S. 77). Die Verhaftung ist nur beschränkt zulässig (. 113), ein vereinfachtes Hauptverfahren (F. 211) statthaft. Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt in der Verufsinstanz das Gericht (S. 244). Vgl. Rothe, „Gesetze und Verordnungen in Bezug auf Ui. im Deutschen Reichey (Zeitz 1876); Hartmann, Die neben dem Reichsstrafgesetzbuche in Preußen geltenden Strafgesetzer (2. Aufl., Berl. 1873); Martin, Die li. in den Staaten der thüring. Gerichtsgemeins chaft(Jena 1871); Förtsch u. Leoni, Sammlung der in Clsaß-Lothringen noch geltenden franz. Strafgesetzer (Straßb. 18 75); Kah, „Die Polizeivergehen⸗ (Stuttg. 1879); Rosin, „Das Polizeiverordnungsrecht in Preußen⸗(Bresl. 1882). üüberversicherung. Die Gesetzbücher aller Kulturstaaten haben ubereinstimmend den Grundsatz aufgestellt, daß Zweck der Schaden⸗ oder Sachversicherung, bei der das Interesse des Versicherungsnehmers an Erhaltung des Versicherungsobjelts in Gelde bestimmt, schätzbar ist oder durch UÜbereinkunft der Parteien festgesetzt werden kann, immer nur Ersatz des eintretenden Schadens, niemals eine Bereicherung des Versicherten sein soll, und verbieten demgemäß die Ii., d. i. Versicherung über den Kzeitigen gemeinen Werte der betreffenden Sache hinaus, insbesondere bei der Feuerversicherung. Hier müssen daher Sachen, die einen gemeinen Wert nicht haben, z. B. Kunstgegenstände, einzeln deklariert werden. Zur Verhütung der li. hat die Ortspolizeibehörde die Angemessenheit der Versicherung zu prüfen und diese nötigenfalls zu reduzieren. Wissentliche ü. wird mit einer ihrem Betrage gleichkommenden Geldstrafe geahndet, die verdoppelt wird, wenn die li. erst nach stattgehabtem Brande entdeckt wird. Sie wird vermutet, wenn der wirkliche Wert um einen gewissen Satz (bei Warenlagern 30 Proz. u. s. w.) überschritten ist. Auch auf fahrlässige U, steht Geldbuße. Bei der Seeversicherung ist es gestattet, die Versicherung auf den «vollen Werty der versicherten Sache abzuschließen. Doppelversicherung (nicht zu verwechseln mit Koassekuranz, Mitversicherung, d. i. Beteiligung mehrerer Versicherer auf eine Police mit le ganz genau bestimmten Summen, in deren Verhältnis der eventuelle Schaden repartiert wird) ist Versicherung desselben Gegenstandes gegen denselben Schaden. bei verschiedenen Versicherern und enenfalls gesetzlich verboten dagegen zulassig, wenn le verschiedenen Versicherungen sich auf verschiedene Gefahren beziehen, wenn 3. B. dieselbe Sache ür verschiedene Zeiten oder Orte versichert wird, ferner: wenn die zweite Versicherung ausdrücklich nur für den Fall genommen wird, daß der erste Versicherer zahlungsunfähig wird, oder der erste Vertag nicht zu Recht besteht, dann: wenn dem zweiten Versicherer gleichzeitig die Rechte aus dem ersten Vertrage, der dann den Charalter einer Rückversicherung⸗ annimmt, übertragen werden oder wenn gleichzeitig mit dem neuen Vertragsschluß der frühere Versicherer durch Verzichtserklärung seiner Verpflichtung entlassen wird. Die Versicherung desselben Mobiliars bei verschiedenen Versicherern ist unter allen Umständen verboten und nur ausnahmsweise bei Warenlagern von einer bestimmten Werthöhe ab zugelassen. Itheorie. übervölkerung, s. unter Bevölkerungsnsorczen mel nennt man forstlich einen Heilungsprozeß, welcher nach Verwundung der Baume infolge Abschneidens von Asten, Schälens und Benagens durch Wild oder Mäuse, Steinschlags u. dgl. dadurch stattfindet, daß sich von den Rändern der Wundfläche aus allmählich junge Holzmasse über die Wunde legt und diese nach Verlauf längerer oder kürzerer Zeit schließt. Je länger es dauert, ehe die Wunde geschlossen wird, desto größer ist die Gefahr, daß Fäulnis eintritt. Die gewöhnlich aus breiten Jahresringen bestehende, die Wunde bedeckende Holzschicht (sog. Uberwallungsschicht) schließt die Wunde nur mechanisch ab, geht eine organische Verbindung mit der unter ihr liegenden Holzmasse nicht ein. Interessant sind daher die häufig aufgefundenen U. alter in Bäume eingeschnittener Zeichen und Inschriften, welche auf der innern Seite der Überwallungsschicht wie im Spiegelbild und erhaben sichtbar sind. überweg (Friedr.), namhafter philos. Schriftsteller, geb. zu Leichlingen in der preuß. Rheinprovinz 22. Jan. 1826, widmete sich zu Göttingen dem Studium der Philologie, dann zu Berlin dem der Philosophie, wo er sich besonders Beneke und Trendelenburg anschloß. Nachdem er seit 1851 am Gymnasium zu Elberfeld als Lehrer fungiert hatte, habilitierte er sich 1852 an der Universität zu Bonn für das Gebiet der Philosophie, wurde daselbst 1862 zum außerord. und 1867 zum ord. Professor der Philosophie in Königsberg ernannt. Dort starb er 9. Juni 1871. Von U.s philos. Arbeiten sind hervorzuheben: »liber die Echtheit und Zeitfolge der Platonischen Schriftene (von der Akademie der Wissenschaften zu Wien mit dem Preise gekrönt, Wien 1861), »System der Logik und Geschichte der logischen Lehrenv (5. Aufl., Bonn 1882), Grundriß der Geschichte der Philosophies (7. Aufl., 3 Tle., Berl. 1886). Dieses letztere Werk, das sich besonders durch seine Reichhaltigkeit in Bezug auf bibliogr. und biographisch-litterarhistor. Material auszeichnet, hat, von Heinze vortrefflich weiter geführt, Vgl. F. A. Lange, «Friedrich u.v (Königsb. 1871). überzeugungseid, s. Cid.