FeedVergehen
Recht & StaatBrockhaus 1882

Vergehen hat vielfach dieselbe Bedeutung wie Lerbrechen (s. d.), in einem besondern Sinne wird aber darunter eine Klasse von Rechtswidrigkeiten verstanden, welche die mittlere Stufe der Strafbarkeit einnehmen. Das franz. Recht unterscheidet nämlich erimes oder Verbrechen, die mit entehrender oder Leibes- und Lebensstrafe belegt und von den Assisenhöfen unter Beiziehung von Geschworenen abzuurteilen sind; délits, auf welchen Gefängnisstrafe über fünf Tage bis zu fünf Jahren oder Geldbuße über 15 Frs. steht und die vor die kollegialisch besetzten Zuchtpolizeigerichte gehören; contraventions oder ganz leichte, vom Polizeigericht mit den geringsten Strafen anzusehende Übertretungen. Neuere deutsche Strafprozeßordnungen trennten in gleicher Weise Verbrechen, V. und übertretungen unter ähnlicher Überweisung an verschiedene Justizstellen, indem sie jedoch teilweise die rechtswidrigen Handlungen, welche der einen oder andern Kategorie zugewiesen sein sollten, nicht nach dem Strafmaße bestimmten, sondern einzeln aufzählten. Das Reichsstrafgesetzbuch, §. 1, bezeichnet als V. eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als 150 Mark bedrohte Handlung. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetze, §8. 27, 2, 73, 1, sind teils die Schöffengerichte, teils die Strafkammern der Landgerichte zur Aburteilung kompetent.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 205Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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