Bankrott oder Bankerutt (vom ital. banco rotto, d. h. zerbrochener Zahltisch), auch Bankbruch, frz. Lalliment, faillite, engl. bankruptey im weitesten Sinne das Unvermögen, seine Schu den zu bezahlen. Die gemeinrechtliche Doktrin hielt hier nur dann eine Strafe für angemessen, wenn dieser Zustand betrüglich herbeigeführt war und der Schuldner ant due Spüter —4 man, nach Vorgang des franz. Rechts, den B. als Verbrechen der Kaufleute, was auch noch das Deutsche Reichs-Strafgesetzbuch §88. 281 fg. that. Durch die Reichs-Konkursordnung vom 10. Febr. 1877, §o. 209 — 214, sind an Stelle jener 3 oe Hamlen andere getreten, welche 1) den B. bei Kaufleuten wie Nichtkaufleuten bedrohen; 2). ebenso Gesellschaftsvorsteher, welche die mit Strafe bedrohten Handlungen eines Gemeinschuldners begehen, den Strafvorschriften unterwerfen; 3) den Schuldner wegen Begünstigung einzelner Gläubiger und andererseits den Gläubiger ½ Stimmverkauf bei Abstimdie Konkursordnung voraus: higtett und Bermd⸗ (verschieden von 10 oder 1 igkeit und Vermöensunzulänglichkeit) oder Konkurseröffnung und erner Handlungen des Leichtsinns oder der Böswilligkeit. Hiernach wird der B. in einfachen und betrüglichen B. geschieden (§S§. 209, 210). Dem B. verwandte Fälle werden in den §§. 211— 214 behandelt. Betrüglicher B. wird, mit der Absicht die Gläubiger zu benachteiligen, begangen durch ganz bestimmte Handlungen, nämlich: Vertücken, Anerkennen oder Aufstellen erdichteter Schulden oder Rechtsgeschäfte, unterlassene Führung gesetzlich Pernchung, Handelsbücher, bederariige 50l Vernichtung, Verheimlichung oder erartige Führung derselben, daß man den Vermögensstand nicht erkennen kann. Liegt eine dieser Handlungen und Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung vor, dann is der Thatbestand des betrüglichen B. erfüllt, welcher mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten bestraft wird. Wer die im §. 210 der Konkursordnung genannten Handlungen begangen Mie ist dagegen des einfachen B. schuldig. Vgl. erkel in Holtzendorffs „Handbuch des deutschen Strafrechtso (Bd. 3 u. 4, Berl. 1874 — 77); die 6⁴ (8. Aufl., Berl. 1881), Rüdorff-Stenglein 3. Aufl., Berl. 1881), von Schwarze (4. Aufl., Lpz. 1879) und Olshausen (Berl. 1879 fg.); Fitting, „Das Reichs-Konkursrecht und Konkursverfahren v (Berl. 1882); von Wilmowsky, Deutsche Reichs-Konkursordnungo (2. Aufl., Berl. 1881).