Beleidigung oder Ehrenkränkung (lat. Injurie) heißt jedes rechtswidrige Verhalten, welches die Persönlichkeit eines andern, insbesondere seine Ehre zu verletzen geeignet und zu diesem wecke absichtlich lanimus injuriandi) geschehen ist. nter Einfluß der scholastischen — von der Buße (Satisfactio und restitutio famae) fand wegen B. ein Antrag auf Privatgenugthuung statt, bestehend in Ehrenerklärung, Widerruf und Abbitte, oder, im Anschluß an die röm.⸗rechtliche actio injuriarum aestimatoria, auf Bestrafung, bestehend in Geld- oder geringer Freiheitsstrafe statt; in einigen Staaten konnte beides kombiniert werden. Das Deutsche Reichs-Strafgesetzbuch, welches in Tl. II, Abschn. 14 (§§. 185—200) von der B. handelt, bedroht in §. 185 die einfache B. mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder mit Haft oder Gefängnis bis zu einem Jahr, die mittels Thätlichkeit begangene aber mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder Gefängnis bis zu zwei Jahren und in §. 186 in eben dieser Abstufung die nicht öffentlich geschehene Behauptung oder Verbreitung einer nicht erweislich wahren Thatsache, welche den Betreffenden verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, und andererseits die öffentlich eschehene. Es trennt davon (§. 187) die sog. vereumderische B. (s. Verleumdung), kennt Verbalinjurien (B. durch Wort, Schrift, Abbildung u. s. w.) wie Realinjurien (B. mittels Thätlichkeit), bei welchen letztern, sobald die Realinjurie als wirkliche Mißhandlungerscheint, eine Konkurrenz von B. und Körperverletzung angenommen wird, f chließt bei erstern den Beweis der Wahrheit (exceptio veritatis) aus, wenn der Beleidigte +** der ihm vor-Werbreitun. Handlung von der! ehauptung oder und läßt den geführten Beweis der Wahrheit die Bestrafung 0 ausschließen, wenn das Vorhandensein einer B. aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht (§. 192). Auf letzteres wird ebenfalls Rücksicht genommen bei tadelnden Urteilen über wissenschaftliche, künstlerische, gewerbliche Leistungen, Außerungen zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder Wahrnehmung berechtigter Interessen, den Rügen der Vorgesetzten u. dgl. (§. 193). Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher zurück ezogen werden kann (§. 194) und öfters statt des Beleidigten oder neben ihm einem Dritten 4103. (ygl. auch Reichs-Strafprozeßordnung §. 414 fg.). Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt stehende Kinder beleidigt worden, so haben sowohl die Beleidigten als deren Ehemänner und Väter das Recht auf Bestrafung anzutragen (§. 195). Wenn die B. gegen eine Behörde, einen Beamten, einen Religionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten Macht, während sie in Ausübung ihres Berufs begriffen sind, oder in Beziehung auf ihren Beruf begangen ist, so haben außer den unmittelbar Beteiligten auch deren amtliche Vorgesetzte das Recht, den Strafantrag zu stellen (§. 196). Eines Antrags bedarf es nicht, wenn die B. gegen eine Buwestaats Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats oder gegen ine andere polit. Körperschaft begangen worden st. Dieselbe darf jedoch nur mit Ermä 651 der genen B. auf Strafe erkannt, so Koste s De. kann auf Verlangen des Beleidigten, sobald die B. wußtsein der Ehre und nicht. Die B. kann sich richten — einen Komplex von physischen Personen, we digung) ist in besondern Abschnitten (Tl. II, Abschn. 2 u. 3, §§. 94—101) behandelt. B. des Kaisers und des Landesherrn wird mit Gefängnis nicht unter zwei Monaten oder mit Festungshaft bis zu fün Jahren bestraft (§. 95). hätliche B. gegen den Kaiser und den Landesherrn wird mit lebenslänglicher fi. in uwder sa oder lebenslänglicher Festungshaft, in minder chweren Fällen mit Zuchthaus loder Festungshaft) nicht unter bn Jahren bestraft; sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein (§. 94). B. von Mitgliedern des landesherrlichen Hauses wird mit Gefängnis (oder Festungshaft) von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft (5. 97). Thätliche B. gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauses wird mit Zuchthaus (oder Festungshaft) nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit derast s (oder Festungshaft) bis zu fünf Jahren bestraft (§. 96). Die B. eines Bundesfürsten (außer dem Falle des §. 95) wird mit Gefängnis (oder Festungshaft) von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft; die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein (§. 99). Thätliche B. eines Bundesfürsten (außer dem Falle des §. 94) wird mit Zuchthaus (oder Festungshaft) von zwei bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen mit Festungshaft von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (F. 98). B. des Regenten eines Bundesstaats wird mit Gefängnis (oder Festungshaft) von einer Woche bis zu zwei Jahren bestraft; die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein (§S. 101). Thätliche B. gegen ein Mitglied eines bundesfürstlichen Hauses (außer dem Falle des §. 96) wird mit Zuchthaus (oder Festungsstrafe) bis zu fünf Jahren, bei mildernden Umständen mit Festungshaft von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft (§. 100). Die franz. Gesetzgebung unterscheidet zwischen der schwerern Form der difkamation und der leichtern der injure, Belgien zwischen calomnie, ditffamation, outrage und injure. Eigentümlich ist das engl. Recht; dieses kennt keinen strafrechtlichen Schutz bei Aubeume B. Wer dagegen durch eine mündliche Außerung eines andern, die ihm nachteilig lautet, um einen taxierbaren Vorteil gekommen, kann unter Nachweisung dieses special damage wegen slander auf Entschädigung klagen. Hat jene Außerung dem Kläger ein Verbrechen, um dessentwillen er angeklagt werden könnte, vorgeworfen, oder eine ansteckende Krankheit, oder bezog sie sich auf das Amt, das Geschäft, oder die Profession des Beleidigten, oder auf etwaige Enterbung 4 B. das Wort (Bastardo), so braucht kein special damage nachgewiesen zu werden. Handelt es sich um schriftliche oder bildliche Verspottungen, so liegt Libell (s. d.) vor. Vgl. Köstlin, «Abhandlungen aus dem Strafrechto (Tüb. 1858); Freudenstein, „System des Rechtes der Ehrenkränkungen» (Hannov. 188⁰0); Baumeister, «UÜber Injurien» (Berl. 1880).