FeedZollstrafrecht
Recht & StaatBrockhaus 1882

Zollstrafrecht begreift in sich die Summe derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche die Verfolgung von strafbaren Verletzungen der Zollgesetze und der zu deren Ausführung erlassenen Voll ugsvorschriften zum Gegenstande haben. Die für solche Verletzungen angedrohten Strafen heißen Zollstrafen, die zwar in der Regel Geld⸗ oder Geldwertstrafen sind, unter Umständen aber auch in Freiheitsstrafen bestehen können. Dem deutschen Zollstraffystem liegt das Prinzip einer Dreiteilung der von ihm umfaßten strafbaren Handlungen insofern zu Grunde, als es unterscheidet zwischen Handlungen, welche ein bestehendes Ein, Aus⸗ oder Durchfuhrverbot verletzen (Contrebande, s. d.)/ solchen, die eine Gefallentziehung oder Gefällverkürzung begründen (Defraudation, s. d.), endlich solchen, die nur eine Übertretung von Verwal⸗ (Ordnungswidrigkeiten, s. d.). Eine besondere Eigentümlichkeit dieses Systems besteht darin, daß bei Contrebanden und Defraudationen neben den verwirkten Geld⸗ oder Freiheitsstrafen stets auch die Konfiskation (s. d.) derjenigen Gegenstände, in Ansehung welcher die strafbare Handlung begangen worden ist, und zwar der Regel nach ohne Rücksicht darauf Platz greift, wem das Eigentumsrecht an diesen Gegenständen zusteht. Über das Zollstrafverfahren trifft die Reichsstrafprozeßordnung eine Reihe Sonderbestimmungen, in welchen auch die Voraussetzungen für die Statthaftigteit eines Verwaltungsstrafverfahrens, sowie gewisse formelle Erfordernisse desselben geregelt werden. Vgl. Löbe, «Das deutsche Zollstrafrecht» (Berl. 1881).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 938Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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