Waldwertrechnung, ein Teil der forstlichen Finanzrechnung (s. Forstmathematik) sie befaßt sich mit der Ermittelung der forstwirtschaftlichen Kapitale und der ihnen zugehörigen Renten. In der Regel spielen Betriebsgebäude, Geräte, Holzaufbewahrungs- und Holztransportanstalten, wenn das Wegekapital nicht für sich, sondern als zum Bodenkapital gehörig betrachtet wird, in der Forstwirtschaft eine verhältnismäßig unbedeutende Rolle. Nur ausnahmsweise sind für Kanäle, Trift- und Flößereianlagen größere Beträge in Rechnung zu stellen. In der Hauptsache hat man es daher nur mit dem Bodenwert und dem Wert des Holzvorrates zu thun. Der Wert eines Gutes kann bestimmt werden: 1) als Erwartungswert, d. i. nach der Summe der von den Produktionskosten befreiten Jetztwerte aller Nutzungen, welche von einem Gute überhaupt zu erwarten sind. Die Rechnung erfolgt durch Discontierung. 2) Als Kostenwert, d. i. nach dem Aufwande, welcher zur Erzeugung eines Gutes erforderlich war oder sein wird (Produktionsaufwand). In der Vergangenheit Kosten müssen durch Prolongierung in Rechnung gestellt werden. 3) Als Verkaufswert, d. i. nach dem Preise, zu welchem andere Güter von gleicher oder ähnlicher Beschaffenheit verkauft zu werden pflegen (Marktpreis). 4) Als Rentierungswert, indem man die durch ein Gut gewährte Rente kapitalisiert. Mit Hilfe der Lehre der W. kann man die verschiedenen vorgenannten Werte des Bodenkapitals und Holzvorratskapitals finden. Die Summe der Renten beider Kapitale ist die sog. Waldrente, deren Kapitalisierung den Waldrentierungswert ergibt. In künstlich erdachten Beispielen müssen alle diese Rechnungen zu demselben Resultat führen, in Wirllichkeit thun sie es aber schon aus dem Grunde nicht, weil es unmöglich ist, alle für die Rechnung nötigen Unterlagen genau richtig zu beschaffen. Die W. leidet deshalb um so mehr an Unsicherheit, je länger die Zeiträume sind, auf welche sich dieselbe erstrecken muß. Der mit ihrer Hilfe berechnete Preis eines Waldes kann sonach auch nicht ohne weiteres für Käufer oder Verkäufer maßgebend sein, sondern nur als unentbehrliche Unterlage für die Verhandlungen dienen. Die Schwierigkeiten der Lehre der W. haben in Wissenschaft und Praxis schon vielen Streit verursacht. Hauptsächlich ist eine Klärung derselben erst Preßler (s. d.) zu verdanken. Die wichtigste Frage z. B., ob mit einfachen, gemischten oder Zinseszinsen zu rechnen sei, ist nunmehr für letztere entschieden. Nur wird man allerdings in der Waldwirtschaft, die fast stets mit sehr langen Zeiträumen zu thun hat, keinen hohen Zinsfuß anwenden, in Deutschland z. B. jetzt nicht über 2—3 Proz. hinausgehen dürfen, wenn man für das praktische Leben brauchbare Resultate erlangen will. Vgl. Heyer, „Anleitung zur W.» (3. Aufl., Lpz. 1883); Baur, „Handbuch der Waldwertberechnunge (Berl. 1886).