FeedGewerbefreiheit
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Gewerbefreiheit ist die jedermann zuerkannte Befugnis, jedes beliebige Gewerbe selbständig zu betreiben, ohne daß er irgend welche Vorbedingungen zu erfüllen hätte. Speziell bedeutet die G. die Freiheit von dem früher vorherrschenden Zunftzwange, vermöge dessen niemand ein Gewerbe treiben durfte, ohne der betreffenden Zunft anzugehören. Aber auch obrigkeitliche Konzessionen, rufungen und ähnliche beschränkende Bedingungen für einen Gewerbebetrieb stehen mit dem zrinzip der absoluten G. im Widers . Indes ist es Eawerß anerkannt, daß dieses rinzip für gewisse Gewerbe und Berufsarten praktisch unhaltbar und unbrauchbar ist, und es sind daher in allen Kulturländern wenigstens einzelne Beschränkungen der G. im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt für notwendig erachtet worden, wenn auch das Maß derselben in den verschiedenen Staaten ein sehr verschiedenes ist. Diese Beschränkungen des im allgemeinen jetzt durchweg anerkannten rinzips der G. bilden einen Hauptteil der Gewerbegesetzgebung (s. d.).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 943Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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