FeedWilhelm (August Ludwig Max Friedrich)
GeschichteBrockhaus 1882

Wilhelm (August Ludwig Max Friedrich), Herzog von Braunschweig 1830—84, geb. 25. April 1806, der zweite Sohn des Herzogs Friedrich Wilhelm (s. d.) und der Prinzessin Maria Elisabeth Wilhelmine von Baden. Nach der Schlacht bei Auerstädt, wo sein Großvater Karl Wilhelm Ferdinand tödlich verwundet wurde, floh die Mutter mit ihren beiden Söhnen Karl und Wilhelm 18. Okt. 1806 von Braunschweig über Stralsund nach Schweden, dann über Dänemark und Hamburg nach Karlsruhe, endlich nach Bruchsal, wohin auch ihr Gemahl im Aug. 1807 kam, und wo sie den 20. April 1808 starb. Die Prinzen kamen nun unter die Obhut ihrer Großmutter, der verwitweten Markgräfin Amalia iederike von Baden. März 1809 ließ der ter beide Prinzen zu sich nach Ols holen, später aber nach Kolberg in Pommern und von hier Ende Aug. 1809 über Schweden nach England führen, wo sie der Aufsicht ihrer Großmutter, der verwitweten Herzogin Auguste von Braunschweig, Schwester Georgs III., übergeben wurden. Als der Vater im Dez. 1813 von London nach Braunschweig zurückgekehrt war, folgten ihm 1814 auch die Prinzen. Nach dem Tode Herzog Friedrich Wilhelms bei Quatrebras 16. Juni 1815 wurde der Prinz-Regent von Großbritannien (seit 1820 König Georg IV.) ihr Vormund. Im J. 1820 begaben sich die Prinzen von Braunschweig nach Lausanne. Der Herzog Karl (s. d.) ging dann 1822 nach Wien, der Prinz W. aber nach Göttingen und 1823 nach Berlin, wo er Militärdienste nahm und zum Major aufstieg. Durch Vergleich vom 13. Jan. 1824 trat ihm sein Bruder Karl das Fürstentum Ols in Schlesien ab. Auf die Nachricht von dem Aufstande in Braunschweig 7. Sept. 1830 und von der Vertreibung der Herzogs Karl traf Prinz W. aus Berlin 10. Sept. in Braunschweig ein und übernahm 28. Sept., auf Ansuchen der Stände, provisorisch die Regierung, worin er durch Beschluß des Bundestags vom 2. Dez. 1830 bis auf weiteres bestätigt wurde. Eine Familienakte des Gesamthauses Braunschweig vom Febr. 1831 erklärte den Herzog Karl für absolut regierungsunfähig und die Regierung für erledigt, welche hierauf Herzog W. 20. April 1831 definitiv kraft eigenen Rechts, im Einverständnis mit den Agnaten, antrat. Er nahm 25. April die Landeshuldigung an, worauf er aus dem preuß. Dienst (im Mai) ausschied, und eröffnete 30. Sept. 1831 die Ständeversammlung, in welcher die neue Verfassung beraten und angenommen wurde. Am 14. März 1833 vollzog er die von sämtlichen Agnaten beschlossene Oberkuratel über den vertriebenen Herzog wegen dessen Verschwendung. Es folgte nun eine Periode ruhiger und ungestörter konstitutioneller Entwickelung, die dem materiellen und polit. Fortschritt des Landes gleich förderlich war. Auch die polit. Stürme des J. 1848 nahmen in Braunschweig einen ruhigen Verlauf. In den Fragen der deutschen Einigung und der Sache Schleswig-Holsteins stand der Herzog immer in der Reihe der patriotischen und opferbereiten Fürsten. (S. Braunschweig.) Infolge des Deutschen Kriegs von 1866 erklärte W. 4. Aug. seinen Austritt aus dem Deutschen Bunde und trat 18. Aug. dem Norddeutschen Bunde bei. Da W. unvermählt blieb, so erlosch mit ihm das Haus Braunschweig-Wolfenbüttel. W. wünschte für diesen Fall, dem Hause Hannover die Erbfolge im Herzogtum zuzuwenden, während die Bevölkerung desselben und die preuß. Regierung keine neue Welfenherrschaft wollten. Bei dem hohen Alter des Herzogs und bei den Prätendentenansprüchen, welche der Herzog Ernst August von Cumberland, Sohn des Erkönigs Georg V. von Hannover, 1878 machte, schien es notwendig, für den Fall der Erledigung des Throns die ordnungs⸗ und verfassungsmäßige Verwaltung des Landes vor Störungen zu sichern. Auf den von dem Abgeordneten von Veltheim 13. Dez. 1878 in diesem Sinne im Landtag gestellten Antrag legte die Regierung des Herzogs ein Regentschafts30 etz vor, welches, die Folge der Thronberechtigung beiseite lassend, bestimmte, daß, falls bei der Thronerledigung der erbberechtigte Thronfolger abwesend oder verhindert sei, ein aus den Ministern, dem Landtagspräsidenten und dem Präsidenten des Obergerichts bestehender Regentschaftsrat eintreten solle, und daß, falls die nach einem Jahre nicht geregelt sei, der Landtag auf den Vorschlag des Regentschaftsrats einen deutschen Prinzen zum Regenten wählen solle, welcher sodann die Re⸗ . bis zum Regierungsantritt des hronfolgers fortführe. Dieses Gesetz wurde vom Landtag 15. Febr. 1879 angenommen. W. starb 18. Okt. 1884 in seinem Schlosse Sibyllenort in Schlesien; seine Leiche wurde 25. Okt. im Dom zu Braunschweig beigesetzt. Sein Privatvermögen ging größtenteils in die Hände der Herzogs von Cumberland über; das Soneeer Ols, ein preuß. Thronlehn, fiel an die Krone Preußen zurück; die in Schlesien gelegenen Fideikommiß- und Allodialgüter erhielt, dem Testament des Herzogs gemäß, König Albert von Sachsen; in Braunschweig wurde eine Regentschaft eingesetzt, Ernst August von Cumberland durch ein Votum des Bundesrats 1885 von der Thronfolge ausgeschlossen, von der braunschw. Landesversammlung 21. Okt. 1885 Prinz Albrecht von Preußen zum Regenten gewählt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 652Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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