Willkomm (Heinr. Moritz), deutscher Botaniker, der Bruder des vorigen, geb. 29. Juni 1821 zu Herwigsdorf, erhielt seine Gymnasialbildung in Zittau und widmete sich seit Ostern 1841 mediz. und naturwissenschaftlichen Studien zu Leipzig. Im J. 1844 unternahm er eine Reise zur botan. Erforschung Spaniens, von welcher er 1846 zurückkehrte. W. studierte hierauf noch bis Ende 1849 zu Leipzig und ging dann abermals nach Spanien. Er habilitierte sich 1852 zu Leipzig und erhielt 1855 eine außerord. Professur, doch erfolgte noch in demselben Jahre seine Berufung zum Professor der organischen Naturgeschichte an die Akademie nach Tharand. Im J. 1868 ging er als ord. Gatiens der Botanik und Direktor des botan. artens nach Dorpat, hielt sich 1872—73 auf den Balearen und in Spanien auf und wurde 1874 Professor der systematischen Botanik und Direktor des botan. Gartens an der Universität Prag. Als Früchte seiner zwei ersten Reisen auf der Pyrenäischen Halbinsel erschienen Zwei Jahre in Spanien und Portugal (3 Bde., Lpz. 1847), (Wanderungen durch die nordöstl. und centralen Provinzen Spanienso (2 Bde., Lpz. 1852), «Die Halbinsel der Pyrenäene (Lpz. 1855), die Beschreibung von Spanien und Portugal (Lpz. 1862) für Steins und Hörschelmanns Handbuch der Geographie und Statistiks und „Die Strand⸗ und Steppengebiete der Iberischen Halbinsel' (Lpz. 1852). Diesen geogr. Arbeiten reihen sich an: Sertum florae hispanicaes (Lpz. 1852), „Icones plantarum novarum et rariorum Europae austro-occidentalis, praecipue Hispanicaer (2 Bde., Lpz. 1852—64, mit 166 Tafeln), Anleitung zum Studium der wissenschaftlichen Botanik‘ (2 Bde., Lpz. 1854) und vor allem Prodromus Florae Hispanicaes (mit Lange, Professor in Kopenhagen, herausgegeben, 3 Bde., Stuttg. 1861 — 80). Während seines Aufenthalts in Tharand schrieb er Führer ins Reich der deutschen Pflanzen» (Lpz. 1863; 2. Aufl. 1882), „Deutschlands Laubhölzer im Winterv (Dresd. 1859), (Die Nonnen der Kiefernspinner und der Kiefernblattwespes (Dresd. 1859), Die mikroskopischen Feinde des Waldes» (Heft 1 und 2, Dresd. 1866—67). Später veröffentlichte er seine (Forstliche Flora von Deutschland und Ssterreicho (Lpz. 1874; 2. Aufl. 1886). Sehr lehrreich ist seine populäre Schrift „Die Wunder des Mikroskops oder die Welt im kleinsten Raumed (Lpz. 1856; 4. Aufl. 1878). Während seines Aufenthalts in Dorpat veröffentlichte W. «Streifzüge durch die baltischen Provinzen o (Dorp. 1872). Eine Frucht seiner dritten Reise nach dem Südwesten Europas ist das Buch «Spanien und die Balearen » (Berl. 1876), sowie das große Kupferwerk: «Illustrationes florae Hispanicae insularumque Ralearium (Bd. 1, Stuttg. 1881—85, mit 92 kolorierten Karten). Außerdem ist zu nennen: Der Böhmerwald und seine Umgebungeno (Prag 1878). was auf einer menschlichen Wahl beruht, eine Bestimmung oder Entscheidung, welche nicht durch das allgemeine Gesetz angegeben ist. Gewillkürtes Recht bezeichnet daher dasjenige Recht, welches durch vertragsmäßige Abreden zwischen Privatpersonen oder durch die autonome Festsetzung von seiten einzelner Korporationen und Gemeinden entsteht. Wo nicht verbietende Gesetze oder ein allgemeines Interesse des Staats ein anderes gebieten, ist es den Bürgern erlaubt, durch Verträge etwas vom Gesetz Abweichendes zu verabreden; daher das Rechtssprichwort: «W. bricht Stadtrecht; Stadtrecht bricht Landrecht; Landrecht bricht gemeines Recht.v Sowohl in bürgerlichen Rechtssachen als im Strafrechte muß der Richter häufig seine Entscheidung den besondern Umständen, örtlichen Verhältnissen und persönlichen Eigenschaften anpassen. Namentlich können Strafen nicht bis in die Verschiedenheit des einzelnen Falles durch das Gesetz im voraus bemessen werden, sondern es ist dem pflichtmäßigen Ermessen (arbitrium) des Richters ein Spielraum zu lassen. Die Gesetze sprechen oft keine bestimmte Strafe aus, sondern verweisen den Richter auf Analogie und allgemeine Grundsätze. Man nannte dies die richterliche Willkür oder arbiträre Strafe, Ausdrücke, die heutzutage nicht mehr passend erscheinen, wo man das Prinzip der Individualisierung in der Strafrechtspflege angenommen hat. Außerdem wird W. als das Wollen nach Belieben dem Gesetz entgegengesetzt und bedeutet dann dasjenige, was vom Gesetze abweicht oder doch durch dasselbe nicht gerechtfertigt ist.