FeedZeugdruck
Sport & SpielBrockhaus 1882

Zeugdruck (frz. impression des tissas, engl. printing), die Herstellung farbiger Muster auf Geweben durch Aufdrucken. Das Auftragen der Farben (oder Beizen) erfolgt von Hand mittels eines Holzblocks, auf welchem das Muster erhaben ausgeführt ist, oder mit Hilfe von Walzen, welche das Muster tragen. In neuerer Zeit sind diese Verfahrungsweisen durch die Arbeit von Maschinen größtenteils verdrängt worden und zwar verwendet man Perrotinen und Walzendruckmaschinen. Perrotinen oder Plattendruckmaschinen ahmen den Handdruck nach und arbeiten mit flachen hölzernen Formen, auf denen das Muster durch hervorragende Messingfiguren von entsprechender Gestalt gebildet ist. Alle Formen, deren die Perrotine mindestens ebenso viele bedarf, als sie Farben druckt, drucken gleichzeitig, wobei das Gewebe (meist Kattun, weshalb die Zeugdruckerei ebensowohl [Kattundruckerei genannt wird) auf gepolsterten Tischen ruht. Nach jedem Druck gehen die Formen bomn Zwischen Form und Gewebe schiebt sich alsann ein Sieb, welches zuvor die Farbe aus dem mit Walzen arbeitenden Farbekasten geholt hat; die Form tupft gegen das Sieb, um die Farbe abunehmen, und nachdem das erstere wieder seitwärts deutgsgangen ist, geht die Form von neuem gegen den über den Tisch gespannten Stoff, um ihn zu bedrucken. Während die Form außer Berührung mit letzterm ist, wird derselbe nebst dem sog. Mitläufer leinem zum Schutz mitgeführten Zeug) durch Nadelwalzen um die Formbreite verschoben. Das bedruckte Rag wird samt dem Mitläufer in einem geheizten Raum über hölzerne Haspel geführt, getrocknet und abgelegt. Die Walzendruckmaschinen arbeiten mit vertieft gravierten Metallwalzen. In der Vierfarbendruckmaschine von C. Hummel in Berlin wird die Druckwalze durch eine ei voll arbwalze, die in einem Farbekasten badet, volltändig mit Farbe bedeckt; hin und her gehende Bleche streichen die Farbe von der Druckwalze ab und nur die Gravierung mit Farbe gefüllt, aus der dieselbe durch beträchtlichen Druck auf das Gewebe übertragen wird, während das Zeug, welchem außer dem Mitläufer ein endloses Drucktuch als Unterlage dient, zwischen der Druckwalze und einer elastischen mnein dieser Mecantauns Bei jeder Druckmaschine ist dieser Mechanismus so vielmal vorhanden, als sie Farben druckt. Die Pression wird durch ein Doppelhebelsystem ausgeübt. Perrotinen können von Hand betrieben werden; Walzendruckmaschinen dagegen erfordern stets Maschinenkraft, besitzen aber auch eine etwa fünfmal größere Leistungsfähigkeit und arbeiten genauer, wie sie sich auch besser zum Drucken mit vielen Farben eignen. Die bedruckten Gewebe werden getrocknet. Da sie alsdann meist eine rauhe Oberfläche zeigen, müssen sie noch weiter präpaxriert werden. Demnach bezwecken die folgenden Operationen, die Ware glatt 10 ziehen, sie mit Stärke u. s. w. zu füllen oder gechmeidig zu machen, worauf sie getrocknet, geglättet, Rasch gemessen und verpackt wird. Die wichtigste aschine hierbei ist der Kalander (s. unter Appretur), durch welchen das Gewebe zugleich einen gewissen Glanz erhält. Der I Lenen wird außer auf Baumwoll⸗„ Wo „‚ Leinen- und Seidengewebe auch auf Garn angewendet Kuttenaarue und zwar werden namentlich die ettengarne (Kettendruck) auf diese Weise beandelt. Die Farben können entweder direkt als olche auf edruckt werden (Tafeldruck, s. Applilationsfarben), oder die Zeuge werden erst nur mit Beize (s. d.) bedruckt und dann nach dem Fixieren und Trocknen der letztern in die Farbebrühe Stellen wodurch die Farben nur an den gebeizten tellen haften, während sie aus dem übrigen Zeug durch schwaches Bleichen (Buntbleiche) wieder entsernt werden. (Vgl. ärberei.) Rchieder heißt im — eine von den Parteien verschiedene Person, welche dem Gericht über ihre Wahrnehmung einer Thatsache Mitteilung macht Beweiszeugen, im Unterschied von Solennitätszeugen, deren Gegenwart zu gewiffen Rechtsakten erforderlich ist, z. B. einer Testamentserrichtung). Das heutige Recht kennt nicht mehr, wie as frühere gemeine Gründe, welche zum Zeugnis gewise machen; das Gesetz schreibt nur vor, daß gewisse Personen unbeeidigt zu vernehmen seien. In der Regel muß das Zeugnis beeidigt sein; regelmäßig erfolgt die Beeidigung vor der ernehmung, ist also promissorisch; aus besondern Gründen kann das Gericht nachfolgende lassertorische) Beeidigung verfügen. Im Civilprozeß können die Parteien auf die Beeidigung verzichten. Zum Zeugnis ist auf gehörige Ladung jeder verpflichtet, welcher der inländischen Gerichtsgewalt unterworfen ist; der

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 899Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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