Zetergeschrei oder Gerüfft hieß im Mittelalter das Geschrei, welches man erhob, sobald ein Übelthäter auf frischer (handhafter) That betreten ward, um dadurch seine Mitverfolgung durch die Gemeinde (Nacheile) zu veranlassen und mittels der so gewonnenen Zeugen und Beweisstücke das Verbrechen greifbar vor Gericht zu bringen. Wer den Ruf erhoben, hatte damit ein höchst summarisches Verfahren eingeleitet und durfte, wenn der Verfolgte noch an demselben Tage erlangt wurde (sofern die That nicht übernächtig geworden war), von der Anklage nicht zurücktreten. Nach dem Übergreifen des Inquisitionsprozesses erhielt sich die Erinnerung an das Z. noch in dem Weherufen von seiten der Beisitzer des Halsgerichts, wenn der Stab über zum Tode Verurteilte gebrochen ward. 3 Zetes, Sohn des Boreas, s. Kalais und etes. Betlaudiuseln. des Amphion (s. d.). etlandinseln, s. Shetlandinseln.