FeedZündungen sind Mittel zum Entzünden
TechnikBrockhaus 1882

Zündungen sind Mittel zum Entzünden, namentlich von Schießpulver und ähnlichen Stoffen; sie kommen besonders in der Militär⸗ und Marinetechnik in den vielfachsten Formen vor. Man unterscheidet zunächst Z., welche bei Feuerwaffen Anwendung finden, und Z. zu selbständigen, insbesondere Sprengzwecken. Die erstern zerfallen wieder in Z. zum Entzünden von Ladungen der Geschütze, resp. Gewehre, auch Geschütz⸗, resp. Gewehrzündungen genannt, und Z. zum Entzünden der Ladungen in Hohlgeschossen, diese heißen Geschoßzündungen oder Zünder. Z. zu reinen Sprengzwecken umfassen namentlich die Mittel zum Entzünden von Minenladungen und Ladungen der Torpedos (Seeminen). Einen wichtigen Einteilungsgrund des Gebiets der Z. bildet die Substanz, oder der Vorgang, auf dem die Thätigkeit der Z. beruht. Man unterscheidet hauptsächlich folgende Klassen: 1) Pulverzündungen, diese beruhen auf dem gewöhnlichen Schießpulver und bedürfen eines besondern Zündmittels, um selber in Brand zu geraten, wozu die glühende Kohle in Gestalt der Lunte (. d.) benutzt werden kann. 2) Fulminante Z., auch Selbstzünder genannt, gründen sich auf die fulminanten Substanzen (chlorsaures Kali und Knallquecksilber), welche die Eigenschaft besitzen, durch Reibung, Schlag oder Stoß in Gasform überzugehen, sie sind im Gegensatz zur ersten Klasse von der Anwendung eines besondern Zündmittels unabhängig und daher in allen Fällen den Pulverzündungen vorzuziehen, wo es sich nicht um Fortleitung des Feuers auf größere Entfernungen handelt. 3) Chemische „sie beruhen auf der Zersetzung des chlorsauren Kalis in Kontakt mit Schwefelsäure und können bei Kontakttorpedos Anwendung sinden. 4) Clektrische Z., sie entspringen der Eigenschaft des galvanischen troms, Wärme zu erzeugen, welche dann hervortritt, wenn der Strom gezwungen ist, von einer Kohlenspitze zur andern überzuspringen oder einen in die Leitung eingelegten Platindraht zu durchlaufen. Die elektrischen Z. sind bei der großen Geschwindigkeit des Stroms namentlich dann sehr wichtig, wenn es sich darum handelt, an einem entfernten Punkte in einem gewissen Augenblick die Entzündung hervorzurufen, wie bei Minen und Torpedos; sie werden jetzt auch vielfach zum Abfeuern der Geschütze auf Schiffen verwendet. 5) Steinzündung, beruht auf der Bildung von Funken bei gewaltsamer Berührung zwischen Stahl und gewissen harten Gesteinen (Feuerstein, Pyrit). Diese Zündungsweise wurde lange Zeit hindurch bei Gewehren angewendet. (S. Handfeuerwaffen.) Die Pulverzündungen wurden bis in die neuere Zeit hinein als Geschützzündungen gebraucht, sind aber jetzt fast gänzlich durch die fulminanten Z. verdrängt. Letztere kommen bei Geschützen hauptsächlich als Reibzündungen (Friktionsschlagröhren), bei Gewehren als Perkussionszündungen vor. (S. Perkussion und Zündhütchen.) Eine noch immer zur Anwendung kommende Pulverzündung ist die Zündschnur, welche entweder als langsam brennende sog. Bickfordsche Zündschnur (mit Kautschukumhüllung) bei solchen Gelegenheiten benutzt wird, wo es sich nur um Fortpflanzung des Feuers, weniger um den genauen Zeitpunkt der Entzündung handelt (3. B. beim Sprengen von Brücken und andern Bauten, Eisenbahnschienen u. s. w.), oder als schnellbrennende zur Entzündung von Minenladungen, wie die amerikanische und die Schießwoll-Zündschnur. ünfte nennt man die fachgenossenschaftlichen Handwerkerverbände in den besondern Formen, die sie im mittelalterlichen Städtewesen erhalten haben. Schon bei den Römern gab es „Collegiap der Handwerker, von denen man aber wenigstens so viel mit Bestimmtheit sagen kann, daß sie nicht zur dendiente gemeinschaftlicher gewerblicher Interessen dienten, also mit den spätern Z. nichts gemein hatten. In der Kaiserzeit scheinen sie eine Art von Steuergesellschaften gewesen zu sein, die für den Staat bestimmte Dienste und Naturallieferungen zu leisten hatten. In der erstern Periode des Mittelalters wurden auf den großen Fronhöfen die hörigen Handwerker desselben Gewerbes häufig zu Einungen oder Innungen (s. d.) verbunden, und da aus vielen dieser Höfe allmählich Städte geworden sind, so haben wahrscheinlich auch häufig solche den Kern acnt ursprünglich unfreien Verbände den Kern gebildet, aus dem durch Eintritt freier Handwerker Z. im eigentlichen Sinne hervorgegangen sind. Die letztern entstanden als freie Vereinigungen von Fachgenossen seit dem 12.Jahrh., vielfach auch im Zusammenhang mit den ältern Schutzgilden, und ihre weitere Entwickelung knüpfte sich an die Ausbildung und Erstarkung des Städtewesens und des mittlern Bürgerstandes. Von Anfang an hatten sie auch wohl den Zweck, die Kleinbürger gegen die Übergriffe der herrschenden Familien zu schützen, und infolge dieses Strebens erlangten sie zeitweise auch eine hervorragende Bedeutung für das polit. Parteileben der Städte. Trotz des Widerstandes der Patricier, selbst der Kaiser, errangen diese untereinander verbundenen Korporationen inmitten der Kämpfe jener Zeit eine steigende Macht, sodaß man sich genötigt sah, die Satzungen der einzelnen Z. zu bestätigen und denselben, zum Teil nach schweren und blutigen Bürgerkriegen, Einfluß auf die städtische Verwaltung durch Wahl von Magistratsgliedern oder Deputierten etc. einzuräumen. Selbst die Städtebewohner, welche gar kein gewöhnliches Gewerbe trieben (Künstler, Gelehrte, unvermögende Adelige, Notare etc.), mußten dann, um im Gemeinwesen eine polit. Stellung zu erlangen, sich einer Zunft anschließen. Der engherzige Monopolgeist des spätern Zunftwesens trat in dieser Glanzperiode desselben noch nicht hervor. In dem Maße aber, wie der ursprüngliche Geist der Z. entwich und zugleich die einfachen gewerblichen Verhältnisse durch die allmähliche Entwickelung des Großbetriebes und des Welthandels gestört wurden, gewannen monopolistische Tendenzen immer mehr Boden. Es entstanden so nicht allein die Verbietungsrechte gegen Pfuscher und sog. Bönhasen, sondern auch die ließung einzelner Städte durch Verbot der ührung fremder Arbeiten, die Beschränkung znnungen auf eine geschlossene Zahl von Mei- oder wenigstens die äußerste Erschwerung jezermehrung der Meisterzahl durch lästige Beingen beim Meisterwerden, endlich der Zunftgim engsten Sinne, nämlich eine solche Abung der Gebiete einzelner Handwerke durch unftartikel, daß auch Meister ganz verwandter werke gehindert wurden, mit ihren Fabrikaten so abgegrenzte Gebiet zu überschreiten. Mit zefestigung und Ausdehnung der landesherr-Macht und dem Untergange der städtischen nomie verschwand zwar die polit. Bedeutung zunftwesens, aber es wurde als polizeiliche nisation der Gewerbe beibehalten. Die Notigkeit von Reformen wurde allerdings seit dem ahrh. immer mehr empfunden, und in Deutschrichteten sich unter anderm die Reichsgesetze 1731 und 1764 und die Edikte Josephs II. 771 gegen die bestehenden Mißbräuche. Dablieben überall die gewerblichen Vorrechte 3. bestehen, wenngleich die veränderte Gedes technischen Betriebes, die Entstehung ganz Gewerbe, welche demnach unzünftig bliedie Ausbildung des Fabrikprinzips und die zhrung der Handwerker mit Handel und Fain der Praxis mannigfache Milderungen lten Strenge, zum Teil im eigenen Internd mit der Zustimmung der Handwerker, zten. In England hatte das Zunftwesen im vorigen Jahrh. alle praktische Bedeuverloren, wenn auch in den ältern Städten als bürgerliche Korporationen ohne gewerb-Charakter noch heute bestehen. In den rasch blühten neuern Fabrik- und Handelsstädten en gab es von Anfang an keine Z., und dieser ind, in Verbindung mit der 4s mide Entung der Industrie, genügte stets, um das geiche Zunftwesen überhaupt in den Hinterzu drängen. Frankreich machte Turgot 1776 einen ersten, unglücklichen Versuch zur Aufhebung der Z. wirkliche Beseitigung erfolgte mit einem ge 1791. An ihre Stelle trat die volle Gefreiheit, und Gleiches geschah später auch in 'n der Französischen Revolution unmittelbar ten Ländern. In den deutschen Staaten der Prozeß gegen die Z. langsamer und in m Schritte mit Entfaltung der wirtschaft-Interessen. In Preußen wurde 1810 die befreiheit eingeführt; doch konnten die Z. ie Innungen fortbestehen. In Ssterreich erdie Einführung der Gewerbefreiheit 1859, mit Beibehaltung einer Art von obligatori-HZenossenschaften, in dem Königreich Sachsen in den thüring. Staaten 1863. Seit 1861 nman auch in den übrigen deutschen Staan Baden, Oldenburg, Württemberg (1862), urg, Bremen, Frankfurt u. s. w., sich der befreiheit zuzuwenden, in Bayern erfolgte durch Gesetz vom 30. Jan. 1868. Das Ge5 Norddeutschen Bundes vom 8. Juli 1868 og. Notgewerbegesetz) löste die Frage für he Bundesstaaten durchgreifend, indem hiere Z. und kaufmännischen Korporationen einas Recht verloren, andere vom Betriebe Gewerbes auszuschließen, und der Befähigungsnachweis für den Gewerbsbetrieb (mit wenigen durch die Sache gerechtfertigten Ausnahmen) als nicht mehr erforderlich erklärt wurde. Der Ausbau dieses Notgesetzes zu einem wirklichen Gewerberecht ist durch die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (ursprünglich nur für den Norddeutschen Bund) vom 21. Juni 1869 erfolgt. Über die Bemühungen, die freien Innungen wieder in eine neue Form der Z. umzuwandeln und den Beitritt zu denselben zu erzwingen, s. Innung. Bisher ist der Beitrittszwang nur ein indirekter (auf Grund des §. 101e der Gewerbe-Ordnung, besonders nach dem Gesetz vom 8. Dez. 1884), aber die konservativen Führer dieser Bewegung geben die Hoffnung nicht auf, die eigentliche Zwangsinnung wieder ins Leben zu rufen. In sterreich ist dies durch das Gesetz vom 15. März 1883 geschehen, und seitdem gibt es auch dort wieder, wie in der alten Zunftzeit, unausgesetzt Streitigkeiten über die Abgrenzung der Berechtigung der einzelnen Handwerke, bei denen kleinlicher Brotneid die Hauptrolle spielt. In Italien ist die Arbeit vollkommen frei. Schweden hat Gewerbefreiheit seit 1846, Dänemark seit 1862. (S. Association, Freizügigkeit, Gewerbe, Gewerbegesetzgebung, Handwerk und Genossenschaften.) Vgl. über die Geschichte des Zunftwesens im Mittelalter: Hüllmann, aüber das Städtewesen im Mittelalter⸗ (4 Bde., Bonn 1825—29); Wilda, «über das Gildenwesen im Mittelaltere (Preisschrift, Halle 1831); Barthold, «„Geschichte der deutschen Städte und des deutschen Bürgertums⸗ (4 Bde., Lpz. 1850—52); Wehrmann, Die ältern „Zur wirtschaftlichen Bedeutung des deutschen Zunftwesens im Mittelalter⸗ (Berl. 1868); Gierke, „Deutsches Genossenschaftsrechto (Bd. 1, Berl. 1868); Brentano, «Die Arbeitergilden der Gegenwarte (Bd. 1, Lpz. 1871); Stahl, Das deutsche Handwerk⸗ (Bd. 1, Gieß. 1874); Stieda, Die Entstehung des deutschen Zunftwesenso (Jena 1876); Schmoller, „Zur Geschichte der deutschen Kleingewerber (Halle 1870); derselbe, Die straßburger Tucher⸗ und Weberzunfte (Straßb. 1879): Neuburg, „Zunftgerichtsbarkeit und Zunftverfassung u. s. w.» (Jena 1880).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 961Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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