FeedKatholizismus
ReligionBrockhaus 1882

Katholizismus bezeichnet gegenwärtig im allgemeinen Sprachgebrauche diejenige kirchliche Form des Christentums, welche sich im lat. Abendlande unter der geistlichen Herrschaft der röm. Päpste ausgebildet und seit der Kirchenversammlung zu Trient gegen den Protestantismus in Dogma, Verfassung, Kultus und kirchlicher Disciplin abgeschlossen hat. Der Begriff und Name der uhch und Kirche geht bis ins Ende des 2. Jahrh. zurück. Nachdem die ältesten Kämpfe zwischen der judenchristl. und der heidenchristl. Richtung in der christl. Kirche in der Hauptsache zum Abschluß gekommen waren, nötigten um die Mitte des 2. Jahrh. die Gegensätze des Gnostizismus und des Montanismus die Masse der einfach gläubigen Christen zur genauern Feststellung der apostolischen Tradition, als deren geistbegabte Träger die Bischöfe, besonders die Bischöfe der Kirchen apostolischer Gründung galten, unter denen Rom die einzige im lat. Abendlande war. Zur Abwehr fremder Meinungen und Bräuche suchte man diejenige Form des Christentums sicherzustellen und unverfälscht weiter zu pflanzen, welche die von der Apostel Zeit her allgemein (arch. &d 5o) verbreitete und anerkannte war. Diese Form nannte man die katholische; daher kath. Kirche ursprünglich so viel ist wie die allgemein an der apostolischen Sre festhaltende Kirche, außerhalb welcher es nur Häresien, d. h. selbstbeliebige Meinungen gab. Die Zugehörigkeit zur kath. Kirche erschien als unerläßliche Bedingung der Seligkeit; da diese Kirche aber in den Bischöfen ihre, wie man meinte, von Christus und den Aposteln selbst eingesetzten Häupter hatte, so wurde das Seelenheil an den Gehorsam gegen Lehre und Anordnungen der Bischöfe geknüpft. ßt, sind unter C aufzusuchen. Eine gewisse Fortbildung von Lehre und Bräuchen war dadurch anfangs nicht ausgeschlossen, nur sollte sie im strengsten Anschlusse an die Tradition, gewissermaßen an deren fortschreitende Auslegung und Anwendung, und lediglich durch die Bischöfe geschehen. Neue Lehrformeln (Symbole) mußten daher durch die aus der gesamten Kirche zu gemeinsamer Berathung versammelten Bischöfe, und zwar, da der Heilige Geist in allen nur einer und derselbe war, einstimmig beschlossen werden, galten dann aber als eeiost emngegebe und unfehlbare, vom Heiligen Geist selbst eingegebene Hliche Versaf Bestimmungen jedoch, welche die kirchliche Verfassung und Sitte oder die gottesdienstliche Ordnung betrafen, konnten durch Mehrheitsbeschlüsse gefaßt werden, galten daher auch weder für unabänderlich, noch brauchten sie in allen Teilen der Kirche absolut gleichmäßig zu sein. Diese Grundsätze wurden auch seit der Reichsteilung unter den Söhnen Theodosius' d. Gr. (395) aufrecht erhalten. Trotz der schon damals, namentlich zwischen Orient und Occident sich herausbildenden Verschiedenheiten in den kirchlichen Bräuchen galt die kath. Kirche als eine unteilbare und einige, und auf den allgemeinen Synoden, welche über Fragen der Lehre zu entscheiden hatten, mußten die Bischöfe beider Reichshälften erscheinen. Indes wurde der schon früher ziemlich lose Zusammenhalt im Laufe der Zeit immer mehr gelockert, und die allmählich sich steigernden Ansprüche der röm. Bischöfe auf allgemeine Regierungsgewalt nicht bloß über die lateinische, sondern auch über die griech. Kirche führten zu immer größerer gegenseitiger Erkaltung. Die letzte wirklich allhemeine Synode wurde 680 gehalten; dagegen stellte schon 692 die Mehe Kirche auf einem Konzil zu Konstantinopel eine Reihe von Kanones (s. Kanon) auf, welche direkt oder indirekt Pane Rom und röm. Bräuche gerichtet waren. Danach traten auch noch dogmat. Unterschiede hinzu, die in Verbindung mit den von Rom immer wieder erneuerten, von den Orientalen konsequent abgewiesenen hierarch. Ansprüchen endlich 1053 zur förmlichen Kirchentrennung führten. Seitdem machen beide Teile darauf Anspruch, die rechte kath. Kirche zu sein, und betrachten die andere als abgefallen. Wenn die geschichtliche Kontinuität und Stabilität der Überlieferung, wie beide Teile anerkennen, entscheiden soll, so hat freilich die griech. Kirche jedenfalls auf den Namen der katholischen ein begründeteres Recht. Die röm. Ansprüche dagegen gründen sich nur auf den angeblichen, von Jesus selbst angeordneten Primat des Petrus unter den Aposteln, auf die ebenso unbegründete Behauptung, Petrus sei der erste Bischof von Rom gewesen und habe sein Primat auf alle seine röm. Nachfolger vererbt, endlich auf die aus beiden Sätzen gezogene Folgerung, daß der Nachfolger des Petrus der gottgeordnete Statthalter Christi auf Erden sei. Sieht man aber auf die innere Konsequenz des auch von der griech, Kirche anerkannten kirchlichen Autoritäts- und Traditionsprinzips, so ist dieselbe unzweifelhaft auf röm. Seite. Eine feste kirchliche Autorität muß als unfehlbar gelten, wenn sie unbedingte Unterwerfung der Gläubigen fordern will; die Unfehlbarkeit des «kirchlichen Lehramteso aber erscheint nur gesichert durch die päpstl. Unfehlbarkeit, welche auf dem Vatikanischen Konzil (1870 ausdrücklich als Dogma proklamiert worden ist. Dabei gilt als selbstverständlich, daß der Papst, im Vollbesitze des Heiligen Geistes, bei seinen Entscheidungen sich ebenso wenig von der kirchlichen Tradition entfernen kann, als es denkbar ist, daß der Heilige Geist sich selbst widerspreche. Der ältere Protestantismus wollte sich trotz seiner Lossagung von dem äußern kirchlichen Autoritätsprinzip nicht von der kath. Kirche als solcher trennen, s ondern nur gewisse in derselben nach und nach eingerissene Mißbräuche und Verderbnisse beseitigen, und beanspruchte daher den Namen akatholischs auch für die Kirchen der Reformation; insofern nicht ohne Grund, als dieselben ausdrücklich die Glaubensbekenntnisse der alten Kirche aufrecht erhielten. Aber freilich lag gerade in diesem halben Anerkennen und halben Verleugnen der gegenüber der römische K. als die allein folgerichtige Autoritätskirche erscheint. Der römische K. als kirchliches Prinzip steht und fällt also mit dem äußern Autoritätswesen, welches im unfehlbaren Papsttum seinen korrektesten Ausdruck findet. Hiermit hängt nicht bloß die Gleichberechtigung der Tradition mit der Schriftautorität, sondern auch die hierarchische Gliederung der Kirche und der Ausschluß der Laien von der Leitung der kirchlichen Angelegenheiten, höchstens geringe äußere Dinge ausgenommen, zusammen. In der röm.⸗kath. Kirche sind Bestrebungen für eine freiere Kirchenverfassung, wie sie jetzt überall in der protestantischen hervortreten, grundsätzlich ausgeschlossen: Papst und Hierarchie müssen sie verdammen. Ebenso grundsätzlich ausgeschlossen ist jede Abweichung Einzelner von dem überlieferten Dogma, sei es auch bien Zwecke wissenschaftlicher Fortbildung desselben: ie Freiheit der Forschung gilt nur innerhalb der von der Kirche gezogenen Schranken und darf dieselben nie überschreiten wollen. Auch die Gewissensfreiheit darf innerhalb der kath. Kirche nicht in Anspruch genommen werden: wer nicht unbedingt sein eigenes Urteil dem Urteile der Kirche in allen Dingen des christl. Glaubens und Lebens unterwirft, ist kein rechter Katholik, wenn die Kirche auch keine äußern Zwangsmittel gegen ihn anwendet. Doch hätte sie auch zu diesen ein Recht und unterläßt sie nur aus weiser Berücksichtigung der 6 kein Heil Daß außerhalb der röm.⸗kath. Kirche kein Heil sei, folgt schon aus dem Anspruche derselben, im ausschließlichen und unfehlbaren Besitze der Heilserkenntnis zu sein; können daher vielleicht auch solche, die nur aus Unkenntnis ihrer Lehren und Gebote ihr fern geblieben, gerettet werden, so sind doch alle verdammt, welche ihr wissentlich widerstreben, also welche das röm. Autoritätsprinzip selbst bestreiten; denn sie verschmähen grundsätzlich die Hilfe, welche die Kirche ihnen sonst vielleicht doch noch in diesem oder in jenem Leben gewähren könnte. Auflehnung gegen die Autorität der röm. Kirche ist die einzige Sünde, welche schlechthin des Heils verlustig macht: alle andern können durch den wirksamen Beistand der Kirche vergeben werden. Toleranz gegen Ketzer zu üben, mag die Kirche daher zeitweilig durch äußere Umstände veranlaßt werden; an sich aber hat sie nicht nur das Recht zu gewaltsamen Bekehrungen, welches, wo liebevolle Zurechtweisung nichts hilft, geradezu eine Pflicht gegen die Seelen der Irrenden wird, sondern auch die Pflicht, die Gläubigen soviel als möglich vor jeder Berührung mit der Ketzerei zu schützen, also auch den Ketzern die freie Religionsübung, wo es irgend angeht, zu wehren. Das Verhältnis der Kirche zur Staatsgewalt ist durch dieselben Grundsätze bestimmt. nißt, sind unter C aufzusuchen. Während sie dem Staate die Pflicht zuschreibt, den Anordnungen der Kirche mit dem weltlichen Arme. zu Hilfe zu kommen, ihren unverkürzten Bestand teils durch den allgemeinen Schutz der Gesetze, teils, wo es erforderlich wird, durch Dotationen zu sichern und zu der weitern Ausbreitung derfelben behilflich zu sein, kann sie der weltlichen Gewalt nur denjenigen Einfluß auf lirchliche Angelegenheiten zugestehen, welcher ihr durch ausdrückliche Verträge mit dem röm. Stuhle (s. Konkordat) garantiert ist. Doch steht auch hier das, was die kirchliche Obrigkeit zum Wohle der kath. Kirche für dienlich hält, höher als jeder immer nur auf vorübergehenden Berhältnissen beruhende Vertrag, und die Herstellung der vollsten kirchlichen Selbständigkeit ist das immer und überall im Auge behaltene Ziel. Auch die Bischöfe dürfen den Landesherren nur unter dem Vorbehalt Treue geloben, daß der Gehorsam gegen ihre Anordnungen mit den Interessen der kath. Kirche in keinen Konflikt gerate. Verträge mit der Kurie oder mit den einheimischen Bischöfen geben daher dem Staate niemals eine Bürgschaft gegen weiter gehende Ansprüche der Kirche, welche ihre Rechte sich vielmehr jederzeit vorbehält, um sie bei günstiger Gelegenheit wieder geltend zu machen. Mit dem äußern Autoritätsprinzip des K. hänen auch eine Reihe der 1e Kirche Lehren und räuche zusammen. Wie die Kirche allein im unfehlbaren Besitze der Heilserkenntnis ist, so ist sie auch die alleinige Mittlerin des Heils selbst. Der einzelne ist seiner Seligkeit nur gewiß, wenn er sich der von der Kirche dargebotenen Heilsmittel im gläubigen Gehorsam bedient, er kann aber auch ohne alles eigene Zuthun der kirchlichen Segnungen teilhaftig werden, wenn er der Wirksamkeit derselben nur keinen Riegel durch sein subjektives Verhalten vorschiebt. Auf diesen Voraussetzungen beruht die kath. Theorie von den für den einzelnen und an ihm von der Kirche vollbrachten Heilswerken. Die Kirche kann aus dem Schatz der guten Werke (s. Gute Werke) den Gläubigen zugute kommen lassen oder Ablaß (s. d.) erteilen, kann durch die Wunderkraft der von ihr verwalteten Sakramente, insbesondere des Meßopfers, nicht nur Lebenden, sondern auch Toten die göttliche Gnade erwerben, Seelen aus dem Fegfeuer (s. d.) erretten und selbst die ungenügende Buße der Gläubigen ergänzen. Die sieben Sakramente umziehen das ganze Leben des Menschen von der Wiege bis zum Grabe mit einem Kranze kirchlicher Gnadenwirkungen, die dem Gläubigen den allezeit hilfreichen Beistand der Kirche versichern, natürlich unter Voraussetzung des unbedingten Gehorsams gegen ihre Leitung. Der Höhenpunkt der kirchlichen Wunder ist die Transsubstantiation, in welcher der Heilige Geist durch die Hand des Priesters als Mittlers zwischen Gott und den Menschen Leib und Blut Christi von neuem erschafft. Bei aller Unveränderlichkeit der Lehre hat sich der K. dennoch gelegentlich zu kleinen Konzessionen herbeigelassen, welche aber gerade mit dem kath. Prinzip selbst nur in losem Zusammenhange stehen. So wurde 1439 auf dem Konzil zu Florenz den unirten Griechen (s. Griechische Kirche) der Laienkelch und die Priesterehe verwilligt. Auch der Gottesdienst in der Landessprache und allerlei Abweichungen in Kultus und Sitte könnten vorkommendenfalls eingeräumt werden, ohne daß das kirchliche Autoritätsprinzip selbst darunter Not litte. So konnte man auch im Reformationszeitalter zu wiederholten malen Vergleichsverhandlungen versuchen, bei welchen (wie 1540 zu Regensburg) Katholiken und Protestanten einander scheinbar sehr nahe rückten. Die dogmatischen Differenzen zwischen dem K. und dem ältern Protestantismus wären kein unübersteigliches Hindernis einer Vereinigung, zumal die Kirchenversammlung von Trient eine Reihe der wichtigsten Lehrbestimmungen in der Schwebe hielt. Daß der K. außer dem Glauben zur Seligkeit auch die Werke fordert, könnte scheinbar zu seiner Empfehlung dienen und ist bei dem äußerlichen Begriffe des Glaubens als bloßem Fürwahrhalten einer autoritätsmäßig überlieferten Lehre sogar unvermeidlich, wenn das Band der kirchlichen Frömmigleit mit der Moral nicht völlig gelöst werden soll. Wird aber der Glaube im prot. Sinne als persönlicher Heilsglaube des die Gnade Gottes in Christo unmittelbar ergreifenden Individuums gefaßt, so tritt darin die ganze Tiefe des prot. Subjeltivitätsprinzips hervor, welches dem kath. Prinzip durchaus entgegengesetzt ist, daher Luther wohl wußte, warum er gerade hier gegen alle Unionsversuche so mißtrauisch blieb. Auch in andern Stücken beruht die relativ größere Klarheit und verstandesmäßige Bereiflichkeit des kath. Dogmas nur darin, daß der Protestantismus in die alten Formen einen neuen Gehalt legte, ohne jene sofort auch von innen heraus umzubilden, daher die auf halbem Wege stehen bleibende prot. Rieile Lieh hier wie fast überall gegen den K. im Nachteile blieb. In Bezug auf Kultusformen, Verfassung und Sitte war der ältere Protestantismus um des Friedens willen wiederholt zu weitgehenden Zugeständnissen bereit, die prinzipielle Differenz trat aber auch hier in der röm. Forderung hervor, das göttl. Recht der päpstl. und bischöflichen utorität anzuerkennen. Um den K. als geschichtliche Erscheinung zu verstehen, darf man jedoch 4„5 bloß bei seinem äußern Autoritätsprinzip stehen bleiben. Es ließe sich wohl eine kirchliche Gestaltung vorstellen, welche jenes Prinzip mit Bewußtsein anfgäbe und dennoch äußerlich sich wenig von dem gegenwärtigen römischen K. unterschiede. Die überwiegend sittlich-praktische Richtung, welche gegenüber der rein religiösen des ältern Protestantismus in einer Reihe kath. Lehrsätze (wie von der Willensfreiheit, der Erbsünde, der Bekehrung, den guten Werken, der Möglichkeit vollkommener Heiligkeit u. s. w.) sich ausprägt, ist zwar nicht frei von bedenklichen Auswüchsen, kann aber nicht ohne weiteres als jüd. Verunreinigung des Christentums gelten. Wirft der strenge Protestantismus dem K. vor, das Verdienst des einzigen Mittlers durch Erhebung menschlicher Nothelfer und falsches Vertrauen auf eigene Werke zu schmälern, so kann letzterer gegenüber der prot. Christolatrie seine Ansicht von einer reichen Stufenfolge mittlerischer Personen und Kräfte als die psychologisch und geschichtlich, ja selbst philosophisch berechtigtere rühmen. Anderes, was der Protestantismus als heidnische Berunreinigung des Christentums verwirft, die sinnenfällige Pracht des kath. Gottesdienstes, die Menge seiner Ceremonien, der äußere Glanz der kath. Hierarchie, entspricht der Eigentümlichkeit des roman. Volksgeistes, welcher weit mehr als der rein germanische durch die Phantasie bestimmt wird. Gegen manches, z. B. den Glauben an fortgesetzte Wunder in der Kirche, sich aufzulehnen, hat wenigstens der orthodoxe Protestantismus kein echt, welcher ebenfalls Wunder glaubt, aber ihnen mißt, sind unter C aufzusuchen. eine willkürliche Zeitgrenze zieht. Auch das Klosterleben, Fasten, Rosenkranzbeten, die Wallfahrten, rozessionen u. s. w. entsmecheh vollkommen der tufe sinnlicher Frömmigkeit, Über welche noch heute Millionen nicht hinaus sind. In Ländern wie Italien und Spanien hat weder die german. noch anglogerman. Form des Protestantismus Aussicht auf große Erfolge. Ob freilich eine Reform des K. von innen heraus, wie sie jetzt von den deutschen Altkatholiken (f. d.) angestrebt wird, wirklich Erfol haben werde, steht zur Zeit noch in Frage. Gewi steht ein K., welcher seine Reformfähigkeit und Reformbedürftigkeit anerkennt, dem geschichtlichen Protestantismus nicht mehr prinzipiell gegenüber, sondern neben ihm als eine relativ gleichberechtigte Form des Christentums. Aber wenigstens der gerade in der neuesten Zeit aufs neue erstarkte Ultramontanismus (s.d.) läßt die Hoffnung auf endgültige überwindung der kirchlichen Gegensätze als eine illusorische erscheinen. Vgl. Baur, «Der Gegensatz des K. und Protestantismuso (2. Aufl., Tüb. 1836); Thiersch, Vorlesungen über K. und Protestantismusp (5. Aufl., Erlangen 1848); Hase, «Handbuch der prot. Polemik gegen die röm.⸗kath. Kirchen (4. Aufl., Lpz. 1878); Joh. Delitzsch, Das Lehrsystem der röm. Kircher (Bd. 1, Gotha 1875). [Khalfa.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 186Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 11

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Religion 6