Kirchenverfassung ist die rechtliche Organisation der Kirche als Anstalt. In der kath. Kirche haben die röm. Bischöfe seit alten Zeiten das Bestreben gehabt, dieser Verfassung den Charakter der absoluten Monarchie aufzudrücken und den Schwerpunkt des gesamten Regiments in das Papsttum zu verlegen (Papal⸗ oder Kurialsystem), während eine scharfe Reaktion dagegen namentlich in den großen Konzilien des 15. Jahrh. der Kirche die Gestalt einer durch Bischöfe regierten Aristokratie zu geben versucht hat. Aber während dieses sog. Episkopalsystem in Frankreich bis ins 19. Jahrh. Andtz praktische Geltung hatte und auch in Deutschand noch wenigstens theoretische Vertreter fand, hat das Vatikanische Konzil den alten Streit zu Gunsten des Papalsystems entschieden und den Inhalt desselben zum Dogma der Kirche gemacht. Nach den Prinzipien der Reformation hätte das kirchliche Regiment den einzelnen Gemeinden zufallen müssen. Aber statt dieser bemächtigten sich die Landesherren der Kirchengewalt, und wenn auch die Geistlichkeit eine Zeit lang versuchte, ihrerseits das Regiment durch die Fürsten zu führen und diese zu bloß kirchlichen Organen herabzudrücken (Episkopalsystem), so streiften doch die Landesherren die lästige Schranke von sich ab und wurden absolute Herrscher wie im Staate so auch in der Kirche, welche letztere nur als ein Stück des erstern angesehen wurde (Territorialsystem). Dabei pflegten die deutschen Landesherren ihre kirchenregimentlichen Befugnisse durch kollegiale Behörden (Konsistorien) ausüben zu lassen. Auch die schweizerische reform. Kirche brachte eine Verquickung zwischen politischer und kirchlicher Gemeinde, Staat und Kirche zu Wege, und nur die sog. reform. Gemeinden unter dem Kreuz (d. h. unter einem kath. Landesherrn) vermochten eine rein kirchliche Gemeindeorganisation in den Presbyterien zu schaffen und ein die höchste Regierung ausübendes Organ in dem Repräsentativkörper der Synode. Die neuere Zeit hat diese Presbyterial-Synodalverfassung, verschmolzen mit der Konsistorialverfassung, in ganz Deutschland mit wenigen Ausnahmen zur Herrschaft gebracht und damit die Lücken der frühern Rechtsbildung auszufüllen versucht. irchenverfassung (Cvangelische), s. Evangelische Kirchenverfassung.