Kiltgang, Kilpgang, zu Kilt gehen, sind Ausdrücke der schweizer Mundart, wodurch die althergebrachten 0 Raantrei Besuche (Kilt ist schweizerisch soviel wie Nachtzeit) der Jünglinge bei Mädchen bezeichnet werden. Geht alles im Sinne des Gebrauchs, so folgt dem K. die Heirat, während die Verlobung erst als vollgültig angesehen wird, wenn bereits zu Kilt gegangen ist. Ist ein Jüngling bei einem Mädchen auf die Schau (zur G'schauo gehen) gegangen, und wird er nicht sofort von diesem oder den Eltern zurückgewiesen, so versteht sich auch der K. von selbst. Stehen ein unverheirateter Mann und ein Mädchen gemeinschaftlich zu Gevatter, so ist der erstere durch die Sitte verpflichtet, bei seiner Mitgevatterin zu Kilt zu gehen. Es liegt also in der Natur der Sache, daß schon bei der Wahl von männlichen und weiblichen Gevattern auf die besondern Verhältnisse der Betreffenden Rücksicht genommen wird. Gebräuchlich ist der K. namentlich noch in den Kantonen Bern und Aargau.