FeedKirchenbann oder Exkommunikation
ReligionBrockhaus 1882

Kirchenbann oder Exkommunikation, oder nur Bann, heißt in der Kirchensprache die feierliche, mit Verwünschungen verknüpfte Ausschließung aus der kirchlichen Gemeinschaft als Strafe für den Abfall vom kirchlich sanktionierten Glauben oder für kirchliche Verbrechen. Die mosaische Gesetzgebung kannte statt des Ausschlusses aus der hebr. Volksgemeinde nur die Todesstrafe. Dagegen unterschieden die spätern Juden drei Abstufungen der Exkommunikation. Der erste Grad hieß Niddui, der kleinere Bann, wenn jemand wegen eines Verbrechens 30 Tage lang von dem Besuche der Synagoge ausgeschlossen ward, um öffentlich beschämt zu werden. Der zweite Grad, Cherem, der mittlere Bann, enthielt noch die Verschärfung, daß kein Jude mit dem Sträflinge umgehen durfte. Bisweilen ward dieser Bann, der ebenfalls 30 Tage dauerte, mit einem Fluche verbunden und durch Hörnerschall bekannt gemacht. Wenn sich der Gebannte in dieser Zeit nicht besserte, trat der dritte Grad, Schammatha oder Anathema maranatha (vgl. 1 Kor. 16, 22), ein. Dieser Bann war eine Ausschließung von der Synagoge und Gemeinde für das ganze Leben, verbunden mit dem Verluste der bürgerlichen Rechte. In der christl. Kirche wurden frühzeitig solche, welche in sog. Todsünden verfallen waren, mit der Ausschließung von der kirchlichen Gemeinschaft belegt, doch bildete sich um die Mitte des 2. Jahrh. immer allgemeiner die Praxis, dergleichen Sünder nach überstandener Kirchenbuße nißt, sind unter C aufzusuchen. (s. d.) wieder aufzunehmen. Ein Beispiel der letztern Art findet sich schon zur Apostelzeit in Korinth. Das Recht, den K. auszusprechen und aufzuheben, übten seit Mitte des 3. Jahrh. unbestritten die Bischöfe allein, welche die Exkommunikation bald vorzugsweise gegen Ketzer und Schismatiker anwendeten. Als in den dogmatischen Kämpfen der Zeit größere Parteien einander gegenübertraten, wurden oft ganze Gemeinden und Provinzialkirchen mit dem K. belegt. Das erste bekannte Beispiel dieser Art gab Victor von Rom (um 200) wegen einer Differenz mit den kleinasiat. Bischöfen über die Osterfeier. Wiewohl dieser Schritt damals noch auf heftigen Widerspruch stieß, verhängten doch später die röm. Bischöfe die Exkommunikation immer wieder von neuem und setzten, soweit ihr Einfluß reichte, also namentlich im Abendlande, die Anerkennung ihrer Maßregeln durch. Man teilt die Exkommunikation in die kleine (minor) und große (major). Die erstere bewirkt Verlust der Wählbarkeit zu den Kirchenämtern so- wie Ausschluß von den Sakramenten, trifft aber nur noch diejenigen, welche mit einem, der sich im großen Bann befindet, Umgang pflegen. Die große Exkommunikation dagegen (ein besonders feierlich ausgesprochenes Anathem) löst jede Beziehung des von ihr Betroffenen mit der Kirche und fügt zu den Wirkungen des kleinen Bannes noch Verlust des aktiven kirchlichen Wahlrechts, der kirchlichen Re-Rerungegewalt, des kirchlichen Begräbnisses, der Teilnahme am Gottesdienst und jeder Lebensgemeinschaft mit den Gliedern der Kirche. Diese zuletzt genannte Folge des großen K. ist auch in der neuesten Ausgestaltung des Rechts (1869) stehen geblieben, wenngleich die Verhängung des kleinen K. als Konsequenz des Umgangs mit Gebannten auf einige besonders ausgezeichnete Fälle beschränkt worden ist. Zur Verhängung des K., die wegen der Schwere der Strafe nur nach vorhergehender Mahnung des Schuldigen (monitio canonica) Iühr finden soll, ist der Papst überall, der Bischof für seine Diöcese befugt. Schon in der fränk. Zeit und während des ganzen Mittelalters hatte der große K. auch die weltliche Acht im Gefolge. Doch brachte der mit den Kirchenstrafen getriebene Mißbrauch schon damals zu Wege, daß die polit. Behörden die bürgerlichen Rechtsnachteile nicht eintreten ließen. In der Periode des Staatsabsolutismus sind die bürgerlichen Folgen der Exkommunikation beseitigt worden, und die neueste Gesetzgebung gestattet der Kirche den Gebrauch dieses Zuchtmittels nur innerhalb bestimmter Schranken, die sich dahin charakterisieren, daß damit keine Ehrverletzung des Gebannten verhunden sein darf, und daß die Strafe nicht gegen Staatsbeamte wegen Ausübung ihres Berufs, und um auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte einen Einfluß auszuüben angewendet werden darf. Die evang. Kirche verwarf prinzipiell den großen und sprach sich nur für Beibehaltung des kleinen K. aus. Doch wich die Entwickelung •7 bald von dieser richtigen Grundlage ab, und die Konsistorien haben namens der bischöflichen Landesherren auch den großen K. verhängt, wofür aus der neuern Zeit allerdings nur ein Beispiel vorhanden ist. Vgl. Kober, Der K.y (Tüb. 1857); Friedberg, (Lehrbuch des kath. und evang. Kirchenrechtso (2. Aufl., Lpz. 1884). Conversations-Lexikon. 13. Aufl. X.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 288Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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