Acht (althochdeutsch ahta, d. i. feindliche Verolaund oder Bann (althochdeutsch pan, ban, d. i. Befehl oder Gebot bei Batand. „ dann Gerichtsbarkeit, z. B. der Blutbann, d. . Recht über Leben und Tod, ferner Gerichtsbezirk, latinisiert bannus, bannum). Nach dem ältesten german. Rechte, welches den Staat wesentlich als eine Friedens⸗ und echtsgenossenschaft auffaßte, gilt nicht nur das Verbrechen für einen Friedensbruch, sondern auch die Weigerung, vor Gericht Recht zu geben und zu nehmen. In den meisten Fällen konnte man sich durch Erlegung einer Vermögensbuße an den Geschädigten und die Gemeinde gewissermaßen in den Frieden wieder einlaufen, bei schwerern Verbrechen jedoch wurde der Friedensbruch ein unheilbarer, und es erfolgte die Achtung. d. h. die Ausstoßung des Friedensbrechers aus der Rechtsgenossenschaft. Der Verbrecher wurde alsdann vom Richter feierlich aus dem Frieden He t und wie ein jagdbares Tier ohne Schutz und Recht der Rache seines Feindes (der ges Di Bes Genossenschaft) preisgegeben. aher die Bezeichnungen Wolf (Wargus), Wolfshaupt für einen Geächteten (Achter). Mit weniger entschiedener Wirkung trat die A. aber auch schon dann ein, wenn das Verbrechen zwar eine Sühne durch Geld zuließ, der Verurteilte aber nicht vor Gericht erschien oder die auferlegte Buße nicht zahlte. Während die A. infolge eines Verbrechens wesentlich eine bleibende war, hatte die A. infolge einer Nichtstellung vor Gericht eine vorübergehende Wirkung, indem dieselbe durch nachträgliche Stellung vor dem Richter wiederum aufgehoben wurde. Mit der Entwickelung des Systems, welches die Strafen wegen Verbehen ausschließend in die Hand der 5½ Gewalt brachte, kam allmählich die A. als Strafe für schwerere Verbrechen fast Ren in Wegfall, sodaß sie zur Zeit der deutschen Sue des spätern Mittelalters (Sachsen⸗ und Schwabenspiegel) nur für diejenigen Verbrechen verhängt wurde, welche den Friedensverein als solchen verletzten (Landfriedensbruch). Die A. im ½7 Falle, in ihrer Anwendung als prozessua Zeit Zwangsmittel, gewinnt dagegen um diese Zeit eine größere Ausdehnung, nachdem der Schutz des Friedens und die obere Leitung der Rechtspflege an den König überegangen war. Der Sachsenspiegel unterscheidet hier zwischen A. und Verfestung; die erstere geht vom König aus, letztere vom Gericht. Die Verfestung (einfache A.) erfolgte auf die Weigerung des eines schweren Verbrechens Angeklagten, vor Gericht Rede zu stehen, sei es nun, daß er ah die gewöhnliche Ladung nicht erschienen, oder daß er zwar erschienen, aber dingflüchtig geworden war, oder daß er endlich bei handhafter That die Flucht ergriffen hatte. Blieb er nach der dritten Borladung aus, so mußte der Kläger die That «selbsiebento (mit sieben Zeugen) bezeugen, worauf der Richter die „Paelel aussprach. Jedermann konnte jetzt den Verfesteten (Geächteten) gefangen nehmen und an den Richter abliefern, an denselben, für den 2—0 daß er sich der sestere euthehrte wehrte, ungestraft töten. Der Verfestete entbehrte 1— der gerichtlichen Rechte sowie des Rechtschutzes und durfte von niemand gehaust noch gespeist werden. Ward er gefangen eingebracht, so verlor er das Recht auf den Unschuldseid. Dagegen wurden dem Verfesteten seine Vermögensrechte nicht entzogen; auch erstreckte die Achtung ihre Wirkungen immer nur auf den Bezirk des Gerichts, von welchem sie ausging. Doch konnte ein höheres Gericht und in letzter Instanz selbst der König ehmernWe⸗ werden, die Wirkungen auf einen ausgedehntern Bezirk, ja selbst ch die Grenzen des Landes (Landesach t) auszudehnen. Die Wirkungen der A. hörten auf, sobald der Geächtete sich freiwillig vor Gericht stellte, wozu ihm auf Begehren freies Geleit bewilligt werden mußte. Wenn in diesem Falle der Verfestete für sein persönliches Erscheinen auf dem Gerichtstage keine Bürgen aufbringen konnte, mußte er bis dahin in Haft bleiben. Hatte aber ein Geächteter binnen Jahr und Tag nicht seine Unschuld bewiesen und sich aus der A. gezogen, so wurde auf neuen Antrag des Klägers die zweite strenge oder vollständige A. (Aberacht oder Oberach gegen ihn ausgesprochen, welche in üchen 20 Schuß⸗ und Rechtlosigkeit bestand, bürichen Tod, sreiheit un der Lehen, Auflösung der ger Ehe und Vogelfreiheit nach sich 16 „Wir teileno, heißt es in einer alten Formel, »deine Wirtin zu einer wissenhaften Witwen und deine Kinder zu ehehaftigen Waisen; deine Lehen dem Herrn, von dem sie zu Lehn rühren; dein Erb und Eigen deinen Kindern; deinen Leib und dein Fleisch den Tieren in den Wäldern, den Vögeln in den Lüften. Wir erlauben dich männiglichen auf allen Straßen, und wo ein jeglicher Mann Fried und Geleit hat, sollst du keines haben, und wir weisen dich in die vier Straßen der Welt in dem Namen des Teufels.„ Wer einem Geächteten Aufenthalt und Schutz gab, fiel ebenfalls in die A., wie Herzo 4½ riedrich von Sachsen 1566, weil er 0 es geächteten Wilhelm von Grumbach annahm. Die Reichsacht (bannum imperii) und des Reichs Oberacht, die der Kaiser selbst aussprach waren dadurch ausgezeichnet, daß ihre Folgen sich über das ganze Reich erstreckten, und daß sie selbst mächtige Fürsten und Große traf. Die Grundsätze der deutschen Rechtsbücher über die A. sind zwar durch eine Reihe von Reichsgesetzen bestätigt und weiter ausgeführt, sowie auch mit mancherlei Modifikationen noch bis in spätere Zeit von den Femgerichten festgehalten worden, doch mußte das Institut mit dem, was sich daran knüpfte, in neuerer Zeit dem modernen Staatsbegriffe weichen. Die Reichsgesetz ebung hat sich noch bis zum 18. Jahrh. mit der A. eschäftigt, und erst mit der Wahlkapitulation Karls VI. (1711) kam ein — Zihrend 5is d in Bezug auf die A. zum Austrag. Während bis dahin zuweilen der Kaiser, zuweilen aber auch der Kaiser und die Kurfürsten die A. ausgesprochen hatten, mußte sich ct porhe der Kaiser verpflichten, zu jeder Reichsacht vorher die Genehmigung der Stände einzuholen. Seitdem konnte auch keine Reichsacht mehr in Vollzug gesetzt werden. Unter den frühern Fällen von Ächtungen sind hervorzuheben: die des Herzogs Heinrich von Baiern (976), Heinrichs des Löwen (1180), des Pfalzgrafen Otto von Wittelsbach (1208), Luthers (1521), des Kurfürsten sen ör Friedrich von Sachsen (1546), des Kurfürsten Friedrich von der Pfalz mit seinen nn (1621). Die letzten eigentlichen Achtserklärungen waren 1706 die gegen den Kurfürsten von Bayern und dessen Bruder, den Kurfürsten von Köln, welche auch nach dem 1702 Woehn Frankreich erklärten Reichskriege von der 1. Die A mit dieser Macht nicht abgelassen hatten. Die Reichsacht gegen Friedrich d. Gr. (1758) scheiterte an dem Widerspruche der Reichsstände. (S. Kirchenbann.) — Im engl. Rechte haben ech noch Reste des mittelalterlichen Achtprozesses erhalten in dem mit schweren bei Maun verbundenen judgment of outlawry (bei Männern) und of waiver (bei Frauen) im Falle des Ungehorsams gegen mehrfach wiederholte .½½% Ladungen.