Kirchenbuße nannte man die Genugthuungen und Strafen, welchen Christen, die wegen grober Vergehungen aus der kirchlichen Gemeinschaft ausgeschlossen waren, sich unterwerfen mußten, um wieder absolviert und in die kirchliche Gemeinschaft aufgenommen zu werden. (S. Absolution.) Der in der kath. Kirche dafür helnoe Ausdruck poenitentia ist aus der lat. Bibelübersetzung (Vulgata) entstanden und schließt den Begriff der Strafe (poena) in sich. Eine Analogie fand die K. in den Bestimmungen, welche schon das jüd. Gesetz gegen Verletzungen desselben kannte. (S. Kirchenbann.) Nach der namentlich vom Montanismus ausgebildeten strengern Ansicht war für solche, welche in Todsünden (Mord, Ehebruch, Götzendienst) verfallen waren, uflich vol keine K. möglich, da sie als unwiderruflich von der Gemeinde Ausgeschlossene betrachtet wurden. Die Wieder- und beiche derselben unter gewissen erschwerenden und beschämenden Bedingungen, welche seit Ende des 2. Jahrh. von den 0 verfügt wurde, war insofern bereits eine Milderung der ältern Praxis. Im 3. Jahrh. hatten die Gefallenen, bevor sie die Wiederaufnahme erhalten konnten, vier Grade der K. zu bestehen: 1) Das Weinen und lehen (proclausis), wobei die Gefallenen in rauerkleidern an den Eingängen der Kirche stehen und die Ein⸗ und Ausgehenden um Verzeihung und um Wiederaufnahme anflehen mußten. 2) Das Zuhören in der Kirche (acroasis), wobei die Gefallenen zwar in der innern Vorhalle der Kirche stehen und das Vorlesen biblischer Abschnitte und die Predigt mit anhören konnten, beim Gebete aber die Kirche verlassen mußten, eine Buße, die gewöhnlich drei Jahre dauerte. 3) Das Knien beim Gebet (hypoptosis). Diese Buße dauerte oft noch länger; das Nicänische Konzil bestimmte sie sogar auf sieben Jahre. Die Gefallenen durften hier zwar dem Gottesdienste mit Ausschluß des Abendmahls beiwohnen, mußten aber beim Gebet und bei der Austeilung des Segens niederknien. Durften nun endlich die Gefallenen wieder bei der Feier der Sakramente gegenwärtig sein (systasis), so erfolgte 4) mit dem öffentlichen Ablegen des Sündenbekenntnisses die mit Handauflegung verbundene Absolution durch den Bischof, gewöhnlich in der Karwoche. Die K. war somit beendet. In der morgenländ. Kirche gab es in dieser Zeit auch schon besondere Bußpriester (presbyteri poenitentiales). Außer den sittlichen Vergehungen wurde seit der Ausbildung des kirchlichen Dogmas auch die Abweichung von der ärechten Lehrer als Todsünde betrachtet und mit strenger K. geahndet. Auf den Konzilien bildete sich eine weitläufige Gesetzgebung aus, welche für die verschiedenen Vergehungen von größerer und geringerer Bedeutung gewisse Strafen festsetzte. Indessen geriet diese ganze Bußdisciplin am Aend in Verfall. An ihrer Stelle bildete sich im Abendlande allmählich die Praxis, daß alle Sünden ohne Unterschied dem Priester insgeheim gebeichtet und als Zeichen der Reue gewisse Leistungen übernommen werden mußten, wie Gebet, Fasten, Almosen u. s. w. (S. Buße.) Als das Klosterwesen sich entwickelte, gehörte auch der Eintritt in ein Kloster und die Übernahme klösterlicher Üübungen zur K. Bald genug wurden diese Kirchenstrafen als förmliche Genugthuung für die begangene Schuld und als Bedingung der göttlichen Sündenvergebung betrachtet. (S. Ablaß und Absolution.) Seit dem 11. Jahrh. wurden zu den härtern K. besonders Wallfahrten nach Rom oder Palästina gerechnet. In der Lehre der uhr Kirche vom Bußsakrament bildet die Übernahme der K. das dritte Stück, die sog. satissactio operis, welche von dem Priester auferlegt wird und in den schon erwähnten äußern Leistungen besteht, zu denen noch allerlei andere Pflichten, wie das Anbeten der geweihten Hostie zu gewissen Tagen, Geschenke an Kirchen und Klöster u. s. w. treten. Für Geistliche besteht die K. meist in Klosterhaft, verbunden mit strengen Fasten, eine Strafe, die dort, wo der Katholizismus durch die Staatsgewalt unterstützt wird, namentlich den der Hinneigung zu ketzerischen Meinungen verdächtigen Priestern auferlegt wird. Die prot. Kirche verwarf zwar die Buße im Sinne der kath. Kirche, behielt aber die K. mit Ausschließung vom Abendmahl oder aus der kirchlichen Gemeinschaft (s. Kirchenbann) bei; die reform. Kirche handhabte sie unter dem Einflusse Calvins viel strenger als die lutherische. Namentlich unterlagen ihr fleischliche Vergehen. Während der, welcher K. thun mußte, am Altar kniete, wurde sein Vergehen der versammelten Gemeinde bekannt gemacht. Dann mußte er sich öffentlich als einen Sünder bekennen, und nun erst empfing er die Absolution, worauf er das Abendmahl meist allein feierte. Diese Art der K. besteht Herrnhutern, Mennoniten und Socinianern, etwas milder bei den Quäkern. Jetzt ist sie in Deutschland bis auf wenige Reste verschwunden; um so eifriger sucht die moderne Orthodoxie wenigstens diese Reste aufrecht zu erhalten, womöglich aber sie, wo sie ababeter ist, selbst wiederherzustellen und, wie in rüherer Zeit, die Pastoren mit ihrer Ausübung zu betrauen. Namentlich ist die Wiedereinführung der sog. Privatbeichte (s. Beichte) versucht worden.