Kirchensachen (res ecclesiasticae). Unter diesen Begriff, der meistens rechtlich bedeutungslos ist. werden alle kirchlichen Zwecken dienenden Sachen zusammengefaßt. Dieselben zerfallen einerseits in konsekrierte, d. h. solche, welche durch Salbung mit Chrisma für den Kultus geweiht werden (Kirchen. ebäude, Altäre, die Abendmahlsgerätschaften des elchs und der Patene) und gesegnete (Kirchhöfe
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 297Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei