FeedKirchenraub
Recht & StaatBrockhaus 1882

Kirchenraub (sacrilegium) wird verübt mittels Diebstahls von geweihten oder selbst profanen, an geweihter Stätte aufbewahrten Gegenständen. Das kanon. Recht betont hierbei weniger den Eingriff in das fremde Eigentum als die ruchlose Nichtachtung der göttlichen Majestät, und die Carolina bedroht deshalb den Kirchenräuber für gewöhnlich mit dem Tode oder in leichtern Fällen wenigstens mit den geschirshen Strafen des einfachen Diebstahls. Wer die Monstranz mit der geweihten Hostie entwendet, ist mittels Feuers vom Leben zum Tode zu bringen. Auch die neuern Gesetzbücher betrachten die Heiligkeit der entwendeten Sache oder der Stätte ihrer Aufbewahrung als Grund zu der Annahme eines ausgezeichneten, mit größerer Strenge zu ahndenden Diebstahls. Das Deutsche Reichsstrafgesetzbuch, §. 243, Nr. 1, droht Zuchthaus bis zu 10 Jahren, im Falle mildernder Umstände Gefängnis nicht unter 3 Monaten, wenn aus einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude Gegenstände gestohlen werden, die dem Gottesdienste gewidmet sind. irchenrecht. Darunter versteht die kath. Kirche die Rormen für die lirchliche Anstalt und die äußern kirchlichen Beziehungen und Verhältnisse ihrer Glieder, die von den dazu allein kompetenten kirchlichen Organen gesetzt oder innerhalb kirchlicher Gemeinschaften gewohnheitsrechtlich entstanden sind. Dagegen hat die evang. Kirche auch den Staat zum Erlaß kirchlicher Normen kompetent angesehen, und die Staaten selbst haben den gleichen Standpunkt eingenommen. Demnach ist das K. heute teils als ein Bestandteil des öffentlichen, teils soweit es die Verhältnisse der Kirche als Subjekt privater Rechte regelt, als ein Bestandteil des Privatrechts anzusehen. Das neueste von einem Evangelischen verfaßte Lehrbuch der Materie neben dem noch unvollendeten großen Werke von Hinschius „Das K. (Berl. 1869 fg.) ist das von Emil Friedberg (2. Aufl., Lpz. 1884), das neueste nennenswerte katholische von Joh. Friedr. von Schulte (Gieß. 1873). Vgl. auch Trusen, «Das preuß. K. im Be9—8 der evang. Landeskircher (Berl. 1883). irchenreformation, s. Reformation.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 297Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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