Kirchenglocken u. s. w.), und andererseits in res ecclesiasticae im engern Sinne (alle im Vermögen der Kirche befindlichen nicht geweihten und gesegneten Sachen), zu welchen auch die res religiosae gehören, d. h. die im Vermögen frommer Stiftungen befindlichen. Obgleich die evang. Kirche keine Weihe und Segnung von Sachen kennt, so hat sie doch den Begriff der res Sacrae für die zum gottesdienstlichen Gebrauch bestimmten Sachen übernommen. Die Kirchensachen sind nicht wie im röm. Recht dem Verkehr entzogen und können im Eigentum, auch in dem privater Personen, stehen, sowie Objekte von Rechtsgeschäften hilden. Das bürgerliche Recht stellt gleichfalls den Begriff der res Sacrae auf, aber nicht übereinstimmend mit dem kanonischen Recht, indem bestimmte Delikte, falls sie in Betreff solcher Sachen begangen werden, als qualifizierte behandelt worden sind.