FeedKirchenjurisdiktion
Recht & StaatBrockhaus 1882

Kirchenjurisdiktion, s. Geistliche Gerichtsbarkeit. irchenkasten, s. Gotteskasten. Kirchenlehen ist eine zu Lehn gegebene Kirchensache. Eine solche Verleihung ist zu ässig, wenn sie unter Beobachtung der für die Veräußerung von Kirchensachen vorgeschriebenen Formen erfolgt, und auch ohne dieselben, falls es sich um Wiederverleihung einer schon früher geliehen gewesenen, aber dann an die Kirche heimgefallenen Sache handelt. Falls Kirchen oder Altäre geliehen werden, so ist darunter lediglich die Erteilung des Vogtei⸗ oder des Patronatsrechts zu verstehen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 294Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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