Kolemine (Alexandrine von), geb. 18. Nov. 1853 als Tochter des russ. Kammerherrn Grafen Adam von Hutten-Czapski (gest. 21. Jan. 1884 in Nizza), wurde anfangs in Rußland, seit ihrem fünften Jahre in Paris erzogen, siedelte aber 1869 mit ihrer Mutter nach Stodholm über, wo sie sich 21. Febr. 1873 mit dem russ. Botschaftssekretär Alexander von Kolemine verheiratete. Sie folgte ihrem Gatten später nach Bern, dann nach Weimar und endlich nach Darmstadt, wohin derselbe als Legationssekretär zur russ. Gesandtschaft versetzt worden war. Dort ließ sie sich jedoch 1883 von diesem scheiden und vermählte sich 30. April 1884 in morganatischer Weise durch Civilakt mit dem verwitweten Großherzog Ludwig IV. von Hessen. Da aber mehrere fürstl. Verwandte, einflußreiche Hofkreise und im allgemeinen auch die Volksstimme gegen diesen Schritt des Großherzogs sich aussprachen, so ent10 oß sich dieser, der wenige Tage nach der Ehechließung ohne seine neue Gemahlin nach England abreiste, der thatsächlichen Trennung auch die gerichtliche folgen zu lassen. Das Oberlandesgericht zu Darmstadt verhandelte 9. Juli über die Chescheidungsklage des Großherzogs und erklärte durch Urteil vom 22. Juli die Ehe desselben für aufgelöst. Frau von K., welche schon im Mai Darmstadt verlassen und nach Berlin sich begeben hatte, war anfangs dem Scheidungsantrag nicht entgegengetreten, Pn sich sogar ausdrücklich mit demselben einverstanden erklärt, ließ aber trotzdem gegen das oberlandesgerichtliche Urteil beim Reichsgericht die Revision beantragen. Dieses nahm die Revision nicht an, da es nur gegen Urteile der Oberlandesgerichte, welche im Beru—⸗ fungswege ergangen sind, angerufen werden kann, worauf das Oberlandesgericht zu Darmstadt, bei welchem Frau von K. gleichfalls die Berufung gegen das Urteil des Spezialsenats eingelegt hatte, 18. Okt. sich dahin entschied, daß die Berufung gegen die Kompetenz des Senats zurückzuweisen und die Berufungsklägerin in die Kosten der Berufungsinstanz zu verurteilen sei. Eine darauf von Frau von K. bei dem Reichsgericht eingelegte Revision wurde von diesem durch Erkenntnis vom 19. Dez. ebenfalls zurückgewiesen. Das die Ehe lösende Urteil des Oberlandesgerichts zu Darmstadt vom 22. Juli erlangte hierdurch Rechtskraft.