FeedKrankenpflege
HeilkundeBrockhaus 1882

Krankenpflege umfaßt im weitern Sinne alle den Kranken und Siechen gewährten Hilfeleistungen und Handreichungen, welche teils in öffentlichen Anstalten (Krankenhäusern, Blinden⸗ und Taubstummeninstituten, Entbindungsanstalten, Irrenhäusern u. dgl.), teils in der Behausung des Erkrankten selbst (häusliche K., Privatpflege) geschehen. Eine geordnete K. war den Völkern des vorchristl. Altertums vollkommen fremd. Erst mit der Verbreitung des Christentums entstanden, den Lehren seines Stifters entsprechend, allenthalben öffentliche Anstalten für Greise, Findlinge, Bettler und Kranke. Späterhin, namentlich zur Zeit der Kreuzzüge, entwickelten sich auch eigentliche Krankenpflegerorden, wie die Antonsbrüder, Lazaristen, Schwarzen Schwestern, Hospitaliter, Barmherzigen Schwestern und Brüder,‚ Johanniter, Benediktiner u. a., von denen noch heute ein großer Teil seinem segensreichen Berufe lebt. Insbesondere war es der Aussatz, die verbreitetste und abschreckendste Krankheit des Mittelalters, welche zur Errichtung zahlloser Humanitätsanstalten, der sog. Leprosenhäuser, Anlaß gab, die dann später, beim allmählichen Erlöschen des Aussatzes im 16. Jahrh., in Siechenhäuser für Alte und Gebrechliche umgewandelt wurden. tißt, sind unter E aufzusuchen. Die öffentliche Krankenpflege, welche teils dem Staate, teils der Gemeinde und privaten Korporationen anheimfällt, hat vor allem für die zweckmäßige Anlage und Einrichtung allgemeiner Krankenhäuser (s. d.), sowie besonderer, ganz bestimmten Zwecken dienender Anstalten (Irrenhäuser, Entbindungsanstalten, Siechenhäuser u. dgl.) und beim Ausbruch von größern Epidemien für die Errichtung provisorischer, zur Verhütung der Ansteckung von der Außenwelt abgeschlossener Hospitäler (Seuchenhäuser) zu sorgen. Cbenso liegt ihr die zweckmäßige Verteilung der Ärzte, besonders bei Epidemien, sowie die Beschaffung eines tüchtig geschulten Wärterpersonals ob. Zur Ermöglichung einer ausreichenden K. auch für die unbemittelten Stände haben sich neuerdings die Krankenkassen (s.d.) bewährt. (gl. Krankenversicherungsgesetz.) Als ein besonderer wichtiger Teil hat sich in der neuesten Zeit die Kriegskrankenpflege (s. d.) abgezweigt, welche für die zweckmäßige Organisation des Sanitätswesens im Felde, für die Errichtung der Verbandplätze und Feldlazarette (s. d.), für die rechtzeitige Evakuation, die Fortschaffung der transportfähigen Verwundeten in die Heimat zus sorgen und die Thätigkeit der durch Private in das Leben gerufenen freiwilligen K. zu konzentrieren und vor schädlicher Zersplitterung zu bewahren hat. Diehäuslicheoderprivate Krankenpflege, die Pflege des Erkrankten in seiner eigenen Behausung, ist zwar für den letztern unstreitig am angenehmsten, läßt sich aber mit Vorteil nur für die bemittelten Stände durchführen und erfordert gleichfalls bei vielen Krankheiten die Zuhilfenahme gut geschulter Wärter und Wärterinnen. Die letztern werden gewöhnlich in einem größern Krankenhause ausgebildet und von dem Kreisphysikus geprüft, worauf sie als ageprüfte Krankenwärterv bei der öffentlichen wie privaten K. Verwendung finden. (Vgl. die Spezialartikel: Diät, Krankenbett, Krankenwäsche, Krankenzimmer.) Über freiwillige Krankenpflege s. unter Kriegskrankenpflege. Vgl. Häser, «Geschichte christlicher K. und Pflegerschaftend (Berl. 1857); Nightingale, «Ratgeber für Gesundheits⸗ und Krankenpfleger (Lpz. 1861; 2. Aufl. 1878); Virchow, Hospitäler und Lazarettey (Berl. 1869); Marie Simon, Die K.» (Lpz. 1876); Th. Billroth, Die K. im Hause und im Hospitalo (Wien 1881); Kiesewetter, Die K. in der Familier (Troppau 1885).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 574Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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