Krankenkassen sind Vereinigungen zur gegenseitigen Hilfsleistung und Unterstützung in Krank-Giebnden besonders unter den arbeitenden Klassen. Sie bilden als solche einen der ältesten und bis jetzt den weitaus bedeutendsten Zweig der Arbeiterversicherung und der Hilfskassen (s. d.). Aus dem praktischen Bedürfnis und der eigenen Initiative, —— der Handwerker, hervorgegangen, haben sich ie K. seit dem frühen Mittelalter in allen Kultur-H ländern sehr mannigfaltig entwickelt, ganz überwiegend im Anschluß an die Berufsorganisationen (Innungen, Gesellenverbände, Gewerkvereine u. s. w.), sowie später auch an die einzelnen Großbetriebe, während K. für das Publikum im allgemeinen neuern Ursprungs sind und nur in England seit Ende des 17. Jahrh. neben den Berufskassen] eine großartige Ausbreitung gewonnen haben. Die K. waren ursprünglich lokale Vereinigungen und sind es größtenteils bis heute geblieben, doch gewinnen besonders in neuester Zeit die nationalen K. mit Rücksicht auf die häufigen Wanderungen und Übersiedelungen der Arbeiter, sowie auf die größere Gleichmäßigkeit und Sicherheit bei zahlreicher weitverbreiteter Mitgliedschaft, eine wachsende Bedeutung; dieselben gestatten den «örtlichen Verwaltungsstelleno eine größere oder nur geringe Selbständigkeit (in letzterm Falle centralisierte, Undern Bergenannt). Die K. sind häufig mit andern Versicherungsarten verbunden, so fast immer in den Knappschaftskassen (s. d.) und nicht selten in den Fabrikkassen (s. d.), doch kann nur die Verbindung mit der Begräbnisversicherung (s. Kranken⸗ und Begräbniskassen) empfohlen werden, wogegen die mit Pensionsversicherung und andern Unterstützungen ungeeignet und neuerdings auch von den Gesetzen untersagt ist. Die Beiträge zu den K. werden in der Regel wöchentlich oder monatlich entrichtet. Die Unterstützung besteht einerseits in direkter Krankenpflege, sei es im Krankenhause, sei es durch ärztliche Behandlung, Arznei und sonstige Heilmittel bei Verbleiben in der eigenen Wohnung; andererseits in Krankengeld, das gewöhnlich nur bei mit der Krankheit verbundener Erwerbsunfähigkeit wöchentlich in sehr verschiedenem Betrage (meist zwischen dem halben und ganzen Lohnverdienst schwankend) gezahlt wird. Ebenso verschieden ist die Dauer der Unterstützung, meist zwischen einem Viertel⸗ und ganzen Jahre schwankend; am häufigsten ist halbjährliche Dauer, nicht selten folgt dann noch eine längere Unterstützungszeit mit abnehmendem Krankengeld. Häufig wird eine ärztliche Behandlung und Arznei auch der Ehefrau und den Kindern gewährt. Eine Karenzzeit (bis 13 Wochen) für neue Mitglieder sowohl wie auch zwischen nacheinander folgenden Krankheitsfällen war bisher meist üblich, zumal bei freien Kassen, ist aber durch das Krankenversicherungsgesetz (1883) für alle Versicherungspflichtigen verboten. Die Leistungsfähigkeit der K. wird, abgesehen von Epidemien, hauptsächlich durch die mit dem Alter stark zunehmende Krankheitsdauer getgallun als Schutz miun wird, jetzt auch gesetzlich, ie allmähliche Ansammlungeines Reservefonds (im Mindestbetrage einer durchschnittlichen Jahresausgabe) vorgeschrieben. Gegen die gerade für K. sehr erhebliche Gefahr der Simulation hat sich die ärztliche und noch mehr die genossenschaftliche Kontrolle der Mitglieder bewährt. Die Verfassung und Verwaltung ist wenigstens bei den lokalen K. in der Regel eine sehr einfache; die Geschäfte werden durch einen von der Generalversammlung aus den Mitgliedern gewählten Vorstand geführt, dessen liberwachung nicht selten einem Ausschuß oder Revisoren anvertraut ist, während der Generalversammlung die Errichtung und Abänderung des Statuts, einschließlich Feststellung der Beiträge und der Geldunterstützungen, die Dechargeerteilung, die Entscheidung über Beschwerden und anderes zusteht. Die K. haben am frühesten und häufigsten von allen Unterstützungskassen Regelung und Förderung durch die Gesetzgebung erfahren, allerdings nach sehr verschiedenen Systemen. (S. Hilfskassengesetze, Krankenversicherungsgesetz.) Sowohl hierdurch, wie infolge der Zunahme des Bedürfnisses und der Vorsorge ist die Zahl und Bedeutung der K. fast überall, ganz besonders in Deutschland, in letzter Zeit außerordentlich gestiegen. Kranken⸗ und Begräbniskassen sind Kassen, welche neben der Krankenunterstützung auch eine Beihilfe an die Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder, vor allem zur Deckung der Begräbniskosten, gewähren. Die Vereinigung der beiden Versicherungsarten in einer Kasse ist naturgemäß, allgemein üblich und bei einiger Vorsicht unbedenklich, daher auch unter Begrenzung der Höhe des Begräbnisgeldes (in Deutschland auf das Zehnfache des wöchentlichen Krankengeldes bei den freien, auf das Vierzigfache des ortsüblichen Tagelohns bei den organisierten Zwangskassen) gesetzlich gestattet. Neben den Kranken⸗ und Begräbniskassen bestehen jedoch auch zahlreiche Kassen, welche nur Begräbnis⸗ oder Sterbegeld versichern. (S. Sterbekassen.)