Kriegsehren werden gewährt beim Begräbnis von Militärs, die einen Krieg mitgemacht haben, ferner bei Übergabe einer Festung oder bei Kapitulationen im freien Felde. In ersterm Falle bestehen die K. aus militärischer Begleitung und Sautschüssen über dem Grabe, in den letztern Fällen aus der Erlaubnis, die Festung oder das Schlachtfeld mit Waffen und Bagage, sowie mit klingendem Spiel und fliegenden Fahnen verlassen zu dürfen. Ausnahmsweise werden die kapitulierenden Truppen ermächtigt, in gleicher Weise in ihre Heimat zu marschieren, gewöhnlich müssen sie aber nach dem Ausmarsch aus der Fest ung u. s. w. Waffen und Gepäck niederlegen, auch wenn sie nicht in Gefangenschaft geführt werden. Zu den K. gehört auch, daß den Offizieren auf Ehrenwort, in dem Feldzuge nicht gegen den Sieger zu dienen, gestattet wird, sich in ihre Heimat zu begeben, selbst wenn die Truppen kriegsgefangen werden.