FeedKriegsgefangene
GeschichteBrockhaus 1882

Kriegsgefangene heißen die feindlichen Krieger oder andere Angehörige des feindlichen Heeres, welche jeden Widerstand aufgegeben haben und in die Gewalt des Siegers geraten sind. Im Altertum wurden die K. zu Sklaven gemacht, ebenso noch jetzt bei den Völkern von Mittelasien und Centralafrika; auf Neuseeland und einigen andern Inseln Polynesiens werden die K., soweit sich dieselben dazu eignen, verzehrt. Während des Mittelalters wurden K. sehr streng behandelt und nur gegen Lösegeld freigegeben. Nach jetzigem Völkerrecht ist deren Tötung nicht mehr gestattet, wenn sie sich ergeben haben, außer im Fall von Aufruhr oder Widersetzlichkeit; auch sind dieselben nicht als Strafgefangene, sondern nur als Sicherheitsgefangene zu behandeln und nach Beendigung des Kriegs freizugeben, sofern sie nicht während der Gefangenschaft strafbare Vergehen verübt und noch Strafe zu verbüßen haben. K. können werden die Streiter der feindlichen Heere, einschließlich des Staatsoberhaupts und der diplomatischen Vertreter nebst Hilfspersonal, die Verwaltungsbeamten des Staates und der Gemeinden, mit Ausschluß der Richter, die Führer polit. Parteien und Schriftsteller, sofern diese Parteiführer und Schriftsteller den Widerstand des Feindes gefördert oder sonstwie in feindseliger Weise durch Handlungen, Schrift oder Worte thätig geworden sind. Nichtstreitbare, welche sich einem feindlichen Truppenkörper angeschlossen haben, werden zunächst mit diesem K., um das Entweichen Streitbarer unter solcher Maske zu verhüten, sind aber späterhin freizugeben, und Personen, welche unter dem Schutze der Genfer Konvention (s. d.) stehen, dürfen nicht zu K. gemacht werden. Erhebt sich die Bevölkerung des feindlichen Landes zur Teilnahme am Kampfe, so können ihre Streiter und Führer zu K. gemacht werden. K. sind Gefangene des Staates, nicht ihrer Gefangennehmer. Sie werden nach dem Gebiete des Staates, dessen K. sie sind, abgeführt und es besteht nach jetzigem Völkerrecht für den Nehmestaat die Verpflichtung zur Ernährung und Gewährung von Unterkunft und Kleidung, soweit dies zur Erhaltung der K. erforderlich ist. Ergänzend dürfen die bei denselben befindlichen Kleidungsstücke und Wertobjekte vom Nehmestaat zur Minderung der ihm erwachsenden Kosten verwertet werden; doch pflegt man, obgleich der Nehmestaat auch zur Verwendung des Privateigentums der K. befugtist, dasselbe, soweit es in Geld und Pretiosen besteht, nicht zu verwerten, sondern nur in Verwahrung zu nehmen, um Bestechungsversuche zu verhüten. Ein Ersatz des für die K. gemachten Aufwandes findet nicht statt, auch nicht nach dem Friedensschlusse. Die K. dürfen zur Verrichtung standesgemäßer Arbeiten, auch zum Schanzenbau angehalten, aber nicht zum Kampfe gegen ihren Staat und dessen Verbündete gezwungen werden. Bei einem Fluchtversuche darf der K. getötet, nach der Vereitelung eines solchen aber nicht bestraft werden. Gegen Waffenerhebung und Verschwörung der K. darf Todesstrafe angedroht werden. Während des Kriegs darf die Auswechselung von K. nicht beansprucht werden; wird dieselbe vereinbart, so gilt beiderseits Gleichheit des Ranges und der Zahl als selbstverständliche Bedingung, wenn nicht besondere Bestimmungen getroffen sind. Nach dem Friedensschlusse erfolgt die Freigebung der K. ohne solche Berechnung und ohne Lösegeld. Offiziere dürfen Kauf Ehrenwortv aus der Kriegsgefangenschaft entlassen werden, Mannschaften nur durch Vermittelung ihrer Offiziere; sie verpflichten sich, in dem gegenwärtigen Kriege nicht mehr (oder nicht innerhalb bestimmter Zeit oder nicht auf bestimmten Kriegsschauplätzen) gegen den Nehmestaat zu dienen. Der Bruch dieser Verpflichtung macht ehrlos und kann mit dem Tode bestraft werden nach Kriegsgebrauch. Die sehr zahlreichen französischen K. (Mitte Februar 1871 waren 11860 Offiziere und 371 981 Mann in Deutschland in 195 Gefangenendepöts untergebracht) empfingen Verpflegung und die notwendige Bekleidung, sowie die Gefangenenlöhnung, die Offiziere nach Maßgabe ihres Ranges ein besonderes Gehalt, zu welchem in späterer Zeit noch ein von der franz. Regierung durch Vermittelung der engl. Gesandtschaft gezählter Zuschuß hinzugetreten ist. Die K. wurden täglich fünf Stunden für den Militärfiskus beschäftigt und jede über diese Zeit hinaus geleistete Arbeit vergütet. Man begünstigte die freiwillige übernahme von Arbeiten gegen Bezahlung, gestattete deren Beschäftigung durch Privatpersonen, gewährte den Offizieren Offizierwohnungen in Kasernen oder ließ dieselben «auf Ehrenworto auf eigene Kosten in Privatquartieren wohnen. Die Mannschaft wurde gut verpflegt und mit Barackenbau, Anlage und Veränderung von Exerzier⸗ und Schießplätzen, sowie in Handwerkstätten 309,Hute sie war in Kompagnien von 200 bis 300, später bis zu 500 Mann eingeteilt und dem Militärstrafgesetz unterstellt. Kranke wurden in den Lazaretten verpflegt und auch für die Seelsorge war angemessene Fürsorge getroffen. Kriegsgepäck, soviel wie Bagage.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 613Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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