FeedKux
Recht & StaatBrockhaus 1882

Kux (aus dem böhm. Kukus, d. h. Stück, Teil) ist ein idealer Anteil an einem zu den unbeweglichen Sachen gehörenden Bergwerkseigentum (gewerkschaftliche Grube oder Zeche), durch welchen das Verhältnis der Anteile der beteiligten Gewerken untereinander bestimmt wird und welcher Mobiliarqualität hat und unteilbar ist. Nach ältern Bergordnungen war in vielen Bergbezirken die Kuxeinteilung willkürlich, meistens waren es 128 K. an jedem Bergwerk; in neuester Zeit aber hat sie die Vorzüge der Decimaleinteilung erhalten und die Zahl der K. beträgt regelmäßig 100, höchstens 1000. Nach neuerm Recht gewährt der K., ähnlich zt, sind unter C aufzusuchen. wie die Altie, nur einen Anspruch an das Gewerkschaftsvermögen, namentlich auf einen Anteil am Reingewinn. Der Inhaber des K. muß aber auch, falls es nötig ist, im Interesse des Bergwerks Zuschüsse machen. Davon befreite K. nennt man Freikuxe. Ein solcher Freikur war auch der sog. Erbkux, den in früherer Zeit der Eigentümer des Grund und Bodens zur Entschädigung für die Bergwerksanlage erhielt. (S. Aktie und Aktiengesellschaft, Bergrecht, Gewerkschaft.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 715Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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