FeedGewerkschaft
Recht & StaatBrockhaus 1882

Gewerkschaft nennt man die Vereinigung einer rößern Anzahl von Teilnehmern (Gewerken) zum Zwecke des Bergbaubetriebs. Es gibt G. alter Verfassung, die juristisch als Gesellschaften aufzube sind und wobei die Teilhaber Miteigentümer es Bergwerks sind. Durch Ausschluß der bei der Gesellschaft stets zulässigen Teilung, sowie durch das Zulassen von Mehrheitsbeschlüssen, hat sich ein korporatives Element gebildet. Das Bergwerkseigentum (Grube, Zeche) zerlegte sich regelmäßig in 128 Anteile oder Kuxe (s. d.), deren einzelne Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Der Kux ist frei veräußerlich und vererblich. Er wurde als ideeller Teil des Bergwerks und als Immobilie betrachtet. Hinsichtlich älterer G. gelten diese Grundsätze vielfach auch jetzt noch. Die neuern Berggesetze, namentlich das preußische vom 24. Juni 1865, haben jedoch eine reformierte G. eingeführt, die nach Analogie der Aktiengesellschaft gebildet ist und den Charakter der jurist. Person trägt. Die neue G. ist als Ganzes im Grundbuch einzutragen und als G. zur Veräußerung und Verpfändungdes Grundstücks berechtigt. Der Kux, über den ein Gewährschein ausgefertigt wird, gilt jetzt als Mobilie und ist dadurch leichter veräußerlich, als der ältere Kur. Er gewährt Nuspr wie die Aktie nur einen verhältnismäßigen Anspruch auf Mitverwaltung des Unternehmens und auf einen Anteil am Reingewinn. Die Gewerken sind also nicht mehr Miteigentümer. Es liegt ihnen die Verpflichtung zu Zuschüssen (Zubußen) ob, wenn der Bergwerksbetrieb es erfordert. Die Zahl der Neukuxe beträgt 100, höchstens 1000, nach sächs. Recht ist sie beliebig. Die G. wird durch das von ihr gewählte Organ (Repräsentant, Grubenvorstand, Direktion) vertreten; in wichtigern — entscheidet die Gewerkenversammlung durch ehrheitsbeschluß. Für die Schulden der reformierten G. haften nicht mehr die Gewerken persönlich und solidarisch, sondern das Bergwerk selbst und die Inhaber der Kuxe nur so weit, als sie zur Zubuße verpflichtet sind. Vgl. Esser, Die G. und ihre Entwickelung unter dem allgemeinen Berggesetz für die preuß. Staaten vom 24. Juni 18655 (Berl. 1883).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 951Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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