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Recht & StaatBrockhaus 1882

Väterliche Gewalt (patria potestas). Schon die Natur legt den Eltern und vorzugsweise dem Vater die Pflicht auf, das Kind zu beschützen, zu ernähren und zu erziehen. Aus dieser Pflicht entspringen Rechte, das Kind zu leiten und es zu züchtigen; für das Kind aber die Pflicht des Gehorsams und der Unterwerfung. Im Staate werden diese Rechte schärfer bestimmt, und je lockerer noch die Bande der bürgerlichen Gesellschaft sind, desto strenger sind die hausväterlichen Rechte. Weit ausgedehnt war die väterliche Gewalt in dem alten Rom. Der Vater konnte das Kind töten, gleich bei der Geburt oder auch später. Das Kind war ihm unbedingten Gehorsam schuldig, selbst wenn es erwachsen war. Die Kinder hatten nichts Eigenes: was sie erwarben, erwarben sie dem Vater. Wurde ihnen etwas zur besondern Verwaltung überlassen (peculium), so gehörte auch dies dem Vater. Er konnte die Kinder verkaufen, und selbst wenn sie aus der Sklaverei frei wurden, sielen sie wieder in die väterliche Gewalt zurück. Diese väterliche Gewalt erstreckte sich auch über die Kinder des verheirateten Sohnes. Nach und nach aber milderte sich dies alles. Später hoben hohe Würden in der Kirche und im Staate die väterliche Gewalt von selbst auf. Das german. Recht kannte diese Strenge der Rechtsgrundsätze nicht, und das neuere europ. Recht hat daran noch mehreres geändert. Die väterliche Gewalt hört gegenwärtig schon durch eine eigene Haushaltung auf, insofern die Kinder definitiv aus dem väterlichen Hause scheiden. Die Kinder werden im Streitfalle vom Staat auch gegen ihren Vater in Schutz genommen, eventuell durch Errichtung einer Vormundschaft, und den selbständig gewordenen Kindern ist auf keine Weise mehr untersagt, ihre Rechte und Ansprüche gegen die Eltern auch vor Gericht durch Klagen zu verfolgen. Der Mutter sind Rechte eingeräumt, welche der väterlichen Gewalt ziemlich nahe kommen. Die Eltern müssen um ihre Einwilligung bei Verheiratung der Kinder ersucht werden, aber wenn sie solche ohne Grund versagen, wird sie vom Staate ergänzt. Erworben wird die väterliche Gewalt nicht bloß durch die Vaterschaft (. d.) innerhalb der rechtmäßigen Ehe, sondern auch durch Adoption (s. d.) und Legitimation (s. d.).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 126Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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