Knappschaftskassen (Bruderladen) sind Hilfskassen fsür Bergleute. Sie kommen ursprünglich als freie Vereinigungen, unterstützt durch Beiträge der Grubeneigentümer, schon seit dem 14. Jahrh. in Deutschland vor. Die neuern Berggesetze machen die Errichtung derselben obligatorisch und verpflichten alle Bergwerksbesitzer und Arbeiter zur Teilnahme an den Kosten und an der Verwaltung. In Sachsen besteht indes dieser Zwang nur für den Erzbergbau, während die K. der Steinkohlenbergwerke frei geblieben sind. In Preußen wurde der Kassenzwang durch das Gesetz vom 10. April 1854 eingeführt und zugleich auch auf die Hüttenbetriebe (die später wieder ausschieden) ausgedehnt. Die Werkeigentümer sind verpflichtet, mindestens die Hälfte der Summe beizusteuern, die von der Gesamtheit der Arbeiter an Beiträgen aufgebracht wird. Durch das Unfallversicherungsgesetz von 1884 und die in Aussicht genommene Altersversicherung der Arbeiter werden die bisher bestehenden K. jedenfalls wesentliche Umgestaltungen erfahren. Die Anzahl der Knappschaftsvereine betrug am 1. Jan. 1881 in Preußen 83, mit 162239 ständigen und 117049 unständigen Mitgliedern und einem Vermögen von 21545610 Mark. Der stärkste Verein hatte an ständigen und unständigen Mitgliedern 55869, der schwächste nur die durchaus unzulängliche Zahl 13.