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GeschichteAfrika Hand-Lexikon 1885

Portugal übernimmt das Protektorat über die ganze Küste von Dahomey bis Cotonum; alle Europäer unterstehen dem Protekturat; Dahomey darf mit keiner andırn Macht ohne Ps Genehmigung Verträge schliessen: der Hafen von Zomai wird portugiesisches Territorium. Der König von Dahomey versprach gleichzeitig, den üblichen massenhaften Menschenschlächtereien in seinem Lande Einhalt zu thun, und er hat auch in der That bei den nächsten grossen Festen 1200 gefangene Neger, anstatt sie wie früher abzuschlachten, der portugiesischen Regierung geschenkt. Dieser ungeheuere Kolonialbesitz trägt den Portugiesen wenig Früchte, aber es dürfte verfehlt sein, dafür, wie dies häufig geschieht, kurzweg die portugiesische Regierung, die „portugiesische Misswirtschaft“ verantwortlich zu machen. Man darf nicht übersehen, wie viel die Portugiesen trotz alledem in Afrika bereits geleistet haben und dass — um nur eins hervorzuheben — an der ganzen afrikanischen Küste kein anderes Volk so grosse Städte geschaffen hat wie die Portugiesen in Mossaämedes und Paolo de Loanda besitzen. So ausgedehnte Länder, in denen man nicht nur mit dem Klima, sondern auch noch mit der natürlichen Faulheit und dem Widerstande der afrikanischen Bevölkerung zu kämpfen hat, können erst nach einem langen Zeitraum durch zahlreiche und fleissige Kolonisten unter Aufwand grosser Kapitalien der Kultur gewonnen werden. Den portugiesischen Kolonieen fehlen hauptsächlich Arbeitskräfte und Kapitalien, welche beide namentlich zur Herstellung von Verkehrswegen, die dem Handel neue Bahnen erschliessen sollen, nötig sind, denn der Austausch der Landesprodukte gegen europäische Waren wird immer die Hauptquelle des Reichtums für die afrikanischen Kolonieen sein. Dies einsehend, hat auch die portugiesische Regierung in den letzten Jahren begonnen, in den reichsten ihrer Besitzungen, in den östlichen, Eisenbahnen zu bauen, aber auch Strassen-, Kanal- und Hafenbauten sind dringend notwendig. „In neuerer Zeit haben ebensowohl Regierung als auch Volk erkannt, dass es an der Zeit sei, dem traurigen Zustande, in dem sich lange Zeit die afrikanischen Kolonieen befanden, ein Ende zu machen uud anzustreben, dieselben auf gleiche Höhe mit denen der europäischen Nationen zu heben;- so sind es namentlich die Minister Sa de Bandeira, d’Andrade-Corvo und einer der letzten Kolonialminister, Visconde von San Januario, welche vieles zum Aufblühen derselben beigetragen haben, namentlich aber in den letzten Jahren sind ungeheuere Fortschritte gemacht worden, so dass, obgleich die portugiesischen Kolonieen noch nicht den Reichtum und den hohen Aufschwung der englischen oder französischen zeigen, doch die Arbeiten der letzten Jahre einen bedeutenden Fortgang erkennen lassen.* Alle portugiesischen Kolonieen sind } b zugleich Strafkolonieen, und daber i m kommt es, dass die Qualität der 9 weissen Ansiedler in denselben viel # zu wünschen übrig lässt. Die De- al portierten erfreuen sich in der Ko- # fl lonie voller persönlicher Freiheit, ab- in gesehen von der Beschränkung, dass | w sie sich von dem Deportationsorte # fü nicht entfernen dürfen. Die Regierung lässt ihnen täglich 40 Reis f se (etwa 20 Gentimes) auszahlen, wo- | h gegen sie einen oder mehrere Tage # Ki im Monat bei den öffentlichen Bauten # vo als Arbeiter verwendet werden. Rs giebt mehrere Klassen unter den Deportationskolonieen. Die schwerste Strafe ist wegen der klimatischen Verhältnisse die Deportation nach Mosambik und Bolama; dann folgen Loanda und die Kapverden. — Jede Provinz steht unter einem General-Gouverneur, der gewöhnlich Offizier ist. Den einzelnen Distrikten sind entweder wie z. B. in Bissao militärısche Kommandanten oder sogen. wa Administradores vorgesetzt, unter trä denen die Regidoren (Ortsvorstände) stehen, welche fast ausnahmslos Schwarze sind. Die Verteidigung der Kolonieen obliegt den geworbenen inländischen Truppen, den Üalzadores; europäisches Militär wird selten in den portugiesischen Kolo- I ge nieen verwendet. mel

Afrika Hand-Lexikon. Ein Nachschlagebuch für JedermannVon Paul Heichen, Leipzig: Gressner & Schramm 1885 · Bd. 3, S. 1067Scan: Staats- und Universitätsbibliothek Bremen · gemeinfrei

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