Auffgeboth, Oder Bannum Nuptiale, so der erstern Kirche gantz unbekandt war, massen erst im IXten Seculo dergleichen Auffgeboth eingeführet worden, heisset die zu dreyen unterschiedenen mahlen von dem Priester auff der Cantzel öffentlich geschehene Abkündigung und Denunciation der zwey verlobten Personen, mit Ablesung ihrer beyder Nahmen und Titul, nebst angehengter Clausul, daß, wofern jemand wieder solches instehende Verbündniß etwas zu erinnern hätte, sich binnen solcher Zeit des Auffgeboths melden, oder hernach nach Vollziehung dessen, schweigen solle. Zuweilen wird dergleichen Auffgeboth bey vornehmen Frauenzimmer durch erlangte Permission von Hofe gar weggelassen, oder es geschiehet nur solche zusammen ein einiges mahl.
Gottlieb Siegmund Corvinus (Amaranthes), Nutzbares, galantes und curiöses Frauenzimmer-LexiconLeipzig: Gleditsch 1715 · Sp. 127–128Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0