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Recht & StaatFrauenzimmer-Lexicon 1715

Concubine, Heisset diejenige Weibes-Person, so sich ein lediger Mensch oder Wittber, oder auch ein Mann statt einer Beyschläferin hält, doch sonder Copulation, daher sie auch nicht das Recht der Weiber geniessen. Die von ihr erzeugten Kinder werden nicht vor ehrlich und zu allen Handthierungen tüchtig gehalten. In denen Römischen Rechten waren solche Concubinen und Beyschläferinnen zugelassen, doch durffte ein Mann nur eine halten.

Gottlieb Siegmund Corvinus (Amaranthes), Nutzbares, galantes und curiöses Frauenzimmer-LexiconLeipzig: Gleditsch 1715 · Sp. 368Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0

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