Paraphernal-Güter, Heissen in denen Rechten diejenigen Güter, welche die Woiber ihren Männern nicht als Ehe-Geld, sondern sonst in währenden Ehestande noch über die Mit-Gifft zubringen. Nach denen Käyserlichen und gemeinen Rechten hat der Mann kein Recht darüber, es müste denn das Weib ihm selbige gutwillig einräumen: nach Sächsischen Rechten aber bekommt der Ehemann von denen Paraphernal-Gütern die Frucht-Geniessung so wohl als von der Mit-Gifft. Carpzov. P. I. C. 26. Def. 86. & L. 6. Tit. 6. Resp. 51. n. 14.
Gottlieb Siegmund Corvinus (Amaranthes), Nutzbares, galantes und curiöses Frauenzimmer-LexiconLeipzig: Gleditsch 1715 · Sp. 1415–1416Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0