Remittiren, oder, Erlassen, Ist eine bey dem Ehebruch rechtliche Vergönstigung, da die Rechte zu Ehren des Ehestandes denen Eheleuten unter einander zulassen und vergönnen, daß der unschuldige Theil dem schuldigen und wegen begangenen Ehebruchs überzeugten Theile remittiret, sich mit selbigen wieder aussöhnet, und ihn von der dictirten Straffe und Urtheil dadurch befreyet; Solche Remission geschiehet entweder ausdrücklich, wenn sich der unschuldige Theil vor Gerichte deutlich darzu bekennet, oder stillschweigend, wenn er durch eheliche Beywohnung die Remission dadurch zu verstehen giebt. Wenn die Erklärung und Remission einmahl geschehen, kan man nicht wieder umkehren; doch muß bey dergleichen Fällen der unschuldige Theil allezeit mit dem Schuldigen das Land räumen; damit dergleichen Aergernüß dem Volck nicht stets vor Augen schwebe.