Portio Statutaria, oder, Statuten-Theil, Ist in den Rechten ein Stück und Erbtheil der Güter, so das überlebende Weib nach Inhalt der Statuten oder hergebrachten Gewohnheit aus des verstorbenen Mannes Vermögen bekömmt, woserne sie nicht nach ihrem Eingebrachten greiffen will, welches ihr, wann keine absonderlichen Ehe-Pacten oder Ehestifftung unter ihnen aufgerichtet werden, frey stehet, auf welchen Fall sie alle das Ihrige, ausgenommen den weiblichen Schmuck und das Hauß-Geräthe, so sie täglich gebrauchet, mit in die Erbtheils-Massam conferiren muß. Nach den allgemeinen Sächsischen Rechten ist dieses Statuten-Theil, wenn 3. oder weniger Kinder da sind, der vierdte Theil von des Mannes Verlassenschafft, wo aber mehr oder drüber, ist es ein Kinds-Theil: nach denen Churfürstlichen Sächsischen Rechten aber ist es, wenn Kinder da sind, der vierdte, und so gar keine da sind, der dritte Theil der männlichen Verlassenschafft. c. 20. P. 3. C. E. S. Carpzov. def. 24.