FeedNobilitas
Recht & StaatRitter-Exercitien-Lexicon 1742

Nobilitas, Wie weit die alte Römische Nobilitas und unser deutscher Adel einander gleich oder von einander unterschieden ist, solches kömmt auf folgende Puncte an: 1) die Römer pflegten die Bilder ihrer Vorfahren auf den Vor-Sälen auszusetzen, und liessen sie bey öffentlichen Leichen-Begängnissen vortragen. Unsere Deutschen von Adel stellen ihrer Ahnen Wappen an den vornehmsten Oertern ihrer Palläste auf, und zieren bey solennen Beerdigungen damit der Verstorbenen Särge, Baaren und Leichen-Wagen aus. 2) Wie die Römer ihre Nobilitatem durch die Bilder ihrer Vorfahren bewiesen: Also erweisen die Deutschen ihren Adel durch die Wappen ihrer Ahnen. Allein dieses ist lange noch nicht hinreichend, die Römer für die Erfinder des Ahnen-Rechts und der Ahnen-Probe zu machen; denn in keinem Stücke sind die Römischen und Deutschen Gewohnheiten so sehr von einander unterschieden, als eben in dieser Materie. 3) Die Römische Nobilitas machte keinen besondern und von dem ordine plebejo unterschiedenen Stand aus: Der Deutsche Adel hingegen hat iederzeit vor den Bürgern und übrigem Pöbel ansehnliche Vorzüge gehabt. 4) Die Rechte und Vorzüge der Römischen Nobilium beruheten eintzig und allein auf den wichtigen Ehren-Stellen, die ihre Vorfahren bekleidet hatten: dahingegen nach Deutschen Sitten das Ahnen-Recht das adeliche Blut, welches von den Groß-Eltern, Ur-Eltern und Ahnen auf die Nachkommen in unzertrennter Folge fortgepflantzet worden, zu seinem Grunde hat, und deren Vorrechten keinen Schaden bringet, wenn sie gleich keine geehrte und in öffentlichen Aemtern gestandene Vorfahren aufweisen können. 5) Bey den Römischen Nobilibus lag wenig daran, ob sie, wenn sie sich um öffentliche Ehren-Aemter bewarben, viele oder wenige Bilder ihrer Vorfahren vorzeigen konten; Hingegen haben die Deutschen denjenigen von Adel, welche eine gewisse Anzahl ihrer Ahnen erweisen können, gewisse ansehnliche Würden und Vorrechte vorbehalten, von denen sie alle diejenigen ausschliessen, welche sothane Ahnen-Probe zu vollführen nicht im Stande sind. 6) Die Römischen Nobiles waren aller Vorrechte der Nobilitatis fähig, wenn sie gleich nur die Bilder ihrer Väter und väterlicher Vorfahren aufwiesen, obgleich ihre Mutter, Groß- und Ur-Elter-Mutter von den Plebejis abstammete: Die Deutschen aber lassen nur diejenigen zu den Vortheilen des Adel-Standes zu, welche sich eines rechtfertigen Adels rühmen, und solchen sowol von väterlicher als mütterlicher Seiten erweisen können. 7) Die Römer bewiesen ihren Adel bloß mit den staubigten Bildern ihrer Vorfahren: Die Deutschen aber beweisen ihren rechtfertigen Adel nicht allein durch Vorzeigung der Geschlechts-Wappen ihrer Ahnen, sondern auch durch Zeugen und Urkunden, wie solches die Gesetze, Statuta und Gewohnheiten vorgeschrieben, verordnet und hergebracht haben.

Valentin Trichter, Curiöses Reit- Jagd- Fecht- Tantz- oder Ritter-Exercitien-LexiconLeipzig: Gleditsch 1742 · Sp. 1605–1607Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0

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