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Haus & KücheRitter-Exercitien-Lexicon 1742

Förster, Jst ein Forst-Bedienter, welcher über ein Holtz-reich verwachsenes Revier, als ein treuer Haushalter zu des Holtzes Aufnehmen, Wart- und Pflegung von seiner Herrschafft gesetzet, und dieserwegen mit einer besondern Pflicht, treu zu seyn verbunden ist. Vor seine Person soll er vor allen Dingen Holtz-gerecht seyn: Nemlich daß er den Grund des Erdreichs recht und wohl verstehe, was in diesem fetten oder jenem magern Boden der darein fallende zeitige Baum-Saame und dessen innerliche Materie vor eine wesentliche keimende Krafft und Feuchtigkeit zum Anfluge und künfftigem verhoffenden Wiederwachs vermuthlich haben möge, damit er nicht bey Anordnung der Schläge und jungen Gehauige solches wider die Natur, oder wo wenig oder gar nichts von Wiederwachse zu hoffen, ohne Verstand anordne. Er muß ferner die Natur und Eigenschafft aller Bäume von dem Saamen, Keimung, Auflug, Wiederwachs, von deren Jugend bis ins Alter genau judiciren, den Unterschied alles Holtzes, nemlich sowol des Laub- als Tangel-Holtzes, ob solches frisch oder schadhafft, und worzu ein iedes zu brauchen tüchtig, verstehen und nützlich anordnen, und sich hierinnen keinen Käuffer etwas unmögliches vorschwatzen lassen; den Holtz-Verkauf und Holtz-Taxe zwar, was ein iedes werth, wohl verstehen, das Verkauffen aber nicht eigenmächtig, oder eigennützig vorzunehmen, ohne sonderbaren Befehl und Erlaubniß sich unterstehen. Die Grentze, Marck und Scheidung, ingleichen Weg und Stege seines anvertrauten Reviers sollen ihm billig dermassen bekannt seyn, daß er nicht allein die richtige Grentze fleißig renoviren, sondern auch von der streitbaren Grentze sich nichts nehmen und solche schmälern lasse, sondern dieselbe zu seines Principallen Jnteresse und Gerechtigkeit in Posseß behaupte. Wege- und Stege-recht aber soll er deswegen seyn, damit er die Grentzen sowol als die Wege bey sinsterer Nacht richtig finden könne, die schadhafften Strassen, Brücken und Dämme zu repariren fleißig anordne, nicht allein nach der Situation derer Heyden und Wälder und dabey befindlichen Bäche und Flüsse, an nützlich- und beqvem gelegenen Holtz-Schlufften das nöthige Floß-Werck anzugeben wisse, sondern auch die zu Jagden Zeug, Stellen und Treiben in Heyden und Wäldern unumgänglich nöthige Beflügelung, wie es die Gelegenheit giebet, anzuordnen verstehe, und wäre wohl gut, wenn er sich einiger massen auf das Feld-Messen verstünde, um wenigstens sich durch einen Riß sein Revier zu Hause wohl imprimiren, und desto füglicher seinem vorgesetzten Forst-Meister das nöthige hinterbringen zu können. Denen Scheit-Schlägern, Zimmerleuten, Köhlern und Aschen-Brennern, oder andern Gewercks-Leuten soll er bey erlaubter Abgabe des Holtzes keinen Muthwillen noch Eigennutz verstatten, auch in Deputat-Holtz oder Reißig ein mehrers nicht, als einem ieden in seiner Bestallung versprochen, anweisen, auf die Kohlenbrenner genau Achtung geben, damit sie nicht durch Feuer dem Gehöltze oder dem gesunden wächsigen Holtze Schaden zufügen, sondern mit denen in den Gehauigen verbliebenen Affter-Schlägen, alten, gefallenen, wandelbaren, ungesunden, krummen, struppig- und knorrigen Bäumen sich vergnügen lassen; dabey fleissig Achtung geben, daß die Hartz-Scharrer die Fichten-Bäume nicht reissen, daß mit heimlichen und öffentlichen Hüten den Wäldern kein Schade geschehe, daß von denen Fuhrleuten denen Gehöltzen kein Nachtheil zugefüget, sonderlich in den jungen Schlägen nicht viel neue Wege gemacht, noch die herrschafftlichen Wege zur Ungebühr ausgefahren werden. Er soll die benachbarten Schäfer nicht über die Grentzen hüten lassen, sondern solche, falls sie sich betreten liessen, alsobald pfänden; denen Gerbern, Färbern und andern Leuten das Schälen der Bäume, nicht weniger das schädliche Besem-Reiß-Schneiden in dem jungen Bircken-Holtze, und das Moos-Rechen in dem jungen schwartzen Holtze nicht verstatten, auch die zu der Wild-Bahn benöthigte Saltz-Lecken zu repariren, ingleichen die Heu-Scheunen und Wild-Aecker, iedes nach der Jahres-Zeit mit Fleiß zu besorgen bedacht seyn; massen er auch das Wildpret mit Fleiß zu hegen und zu verschonen beflissen seyn muß, damit zu desselben Vermehrung weder das lauffende noch das fliegende, groß oder kleine Wild durch Eyer- oder Jungen-Ausnehmung vertilget werden möchte. Wenn ein Revier zu weitläufftig, so wird dem Förster gemeiniglich noch zu Hülffe ein Fuß-Knecht untergeben, desto richtiger solches zu bestreiten.

Valentin Trichter, Curiöses Reit- Jagd- Fecht- Tantz- oder Ritter-Exercitien-LexiconLeipzig: Gleditsch 1742 · Sp. 814–817Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0

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