FeedNobilitas
Recht & StaatRitter-Exercitien-Lexicon 1742

Nobilitas, Bey den Römern ward im weitläufftigen Verstande von einer ieden Würde, welche denjenigen, die damit gezieret waren, einen Vorzug vor den Plebejis ertheilete, gebraucht. Doch diese Bedeutung hatte nicht viel auf sich, und war nur im gemeinen Leben gebräuchlich. Nach dem öffentlichen Gebrauche und in eigentlichem Verstande ward die Nobilitas bloß durch die ansehnlichen und vornehmsten Ehren-Stellen, deren man die Vor-Eltern würdig erkennet hatte, auf die Kinder und Nachkommen gebracht. Wenn nun einer von dem Ordine senatorio oder plebejo zu den Magistratibus curulibus gezogen worden war, so erlangte er nicht nur das Jus Imaginum, sondern auch die Nobilitatem für seine Kinder und Nachkommen. Diese Bilder, welche entweder aus Wachs, oder Ertzt, oder Marmor, künstlich ausgearbeitet worden, waren eigentlich Brust-Bilder, auf welchen man die Nahmen, Ehren-Aemter und merckwürdigsten Thaten derjenigen verdienten Männer, welche selbige vorstellen sollten, angemercket hatte. Die Nachkommen verehreten diese Bilder mit einer vollkommenen Ehrfurcht, verwahreten solche in den Vor-Sälen, theils damit sie nicht von boshafften Leuten beschimpfet, theils durch Staub und Rost oder die Länge der Zeit nicht verderbet würden, in höltzernen Schräncken, und eröffneten solche an Fest- und andern öffentlichen Tagen mit vielen Glückwünschen und sonderbarer Freude. Je mehr Bilder seiner Vorfahren einer aufweisen konte, ie mehr ward dadurch sein Ansehen vermehret, und desto leichter war es ihm, zu den vornehmsten und ansehnlichsten Ehren-Stellen zu gelangen. Gingen Nobiles, welche sich theils durch ihre Geburt, theils durch eigene Verdienste berühmt gemacht hatten, mit Tode ab; so wurden bey ihren öffentlichen Leichen-Begängnissen alle Familien-Bilder sehr prächtig geschmückt, und mit grossem Gepränge der Leichen-Baare vorgetragen. Und dieses ist das Jus Imaginum, auf welches sich die Römischen Nobiles so viel einbildeten. Dieses ist die Römische Nobilitas, deren eintziger Grund war die Bilder ihrer Vorfahren, durch welche sie zuerst erworben und erhalten worden. Demnach machte die Nobilitas zu Rom keinen besondern Stand aus, welcher von den Patriciis und Plebejis unterschieden gewesen wäre, sondern, wie die Plebeji sowol als die Patricii nach und nach Honores Magistratuum curulium, und also auch das Jus Imaginum überkamen, also wurden zu Rom Patricii nobiles und ignobiles, wie auch Plebeji nobiles & ignobiles angetroffen. Ja so gar die Equites, ohngeacht sie einen besondern und von dem senatorio und plebejo ordine unterschiedenen Stand ausmachten, und ihre besondere Rechte und Vorzüge hatten, waren nicht alle zu Rom nobiles. V. Equites.

Valentin Trichter, Curiöses Reit- Jagd- Fecht- Tantz- oder Ritter-Exercitien-LexiconLeipzig: Gleditsch 1742 · Sp. 1604–1605Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0

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